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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Trennung und Abstraktion in der Klausur

Mühe, die lohnt

Zunächst die schlechte Nachricht: Das Abstraktions- und Trennungsprinzip muss Dir in Fleisch und Blut übergehen, da

  • es im gesamten Zivilrecht fest verankert ist,
  • es klar ein „richtig oder falsch“ gibt und deshalb
  • erfahrungsgemäß in Klausuren streng darauf geachtet wird.

Die gute Nachricht: Das Abstraktions- und Trennungsprinzip ist logisch und wird in Gesetz wie Praxis konsequent umgesetzt, weshalb man es gut lernen kann. Klausurtechnisch geht es „schlicht“ um eine saubere Subsumtion.

Dass man diesen Grundsatz nicht von heute auf morgen beherrscht, ist normal – das ging uns allen so. Aber je öfter Du es praktisch anhand konkreter Fälle einübst, desto souveräner wirst Du damit umgehen. Einen Fall zum Abstraktions- und Trennungsprinzip findest Du nachfolgend.

Worauf achten?

Um nicht in Missachtung des Abstraktions- und Trennungsprinzip wertvolle Punkte zu verschenken, solltest Du Dir vor allem zweierlei angewöhnen:

  • Achte immer genau auf die Rechtsfolge der von Dir angewandten Norm. Bsp.: Wird hier wirklich Eigentum übertragen oder dessen Übertragung nur versprochen?
  • Zudem musst Du jedes einzelne Rechtsgeschäft auf sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen durchprüfen, darunter jene des BGB AT (also z. B. § 142 Abs. 1 BGB; § 125 S. 1 BGB; § 108 Abs. 1 BGB; § 134 BGB usw.).

Minimales Sachen- und Bereicherungsrecht

Die schlechte Nachricht: In Klausuren zum Abstraktions- und Trennungsprinzip musst Du oft nicht nur das BGB AT, sondern auch Sachenrecht und Bereicherungsrecht anwenden.

Die gute Nachricht: Anfangs betrifft das nur drei gut verständliche Vorschriften, die Du für die Vorlesung zum Allgemeinen Teil des BGB dann aber auch kennen solltest:

  • § 985 BGB: Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe (Näheres bei den dinglichen Herausgabeansprüchen)
  • § 929 BGB: Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen
  • § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Anspruch des Leistenden auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten (sog. Leistungskondiktion)
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