Ausbeutung
Begriff
Zu geringe Verbesserung
Abgrenzung: Drohung
Schwierig erscheint die Abgrenzung der Ausbeutung von der Drohung (
Leichter zu handhaben und sachlich überzeugender ist es hier zu fragen, ob sich das Opfer durch das Rechtsgeschäft verschlechtert (dann Drohung) oder zwar noch verbessert, das jedoch zu wenig (dann Ausbeutung). Siehe dazu auch bei der Vertiefung zur Drohung.
Illustration
Grundfall
Retter R macht einen kleinen Waldspaziergang, als er bemerkt, wie Millionär M gerade im Morast versinkt. Großzügig bietet R an, M für eine Million Euro die rettende Hand hinzuhalten. M willigt notgedrungen ein.
Hier verbessert sich M, und das vielleicht sogar stärker als R. Schließlich kann M weiterleben, während R „nur“ eine Million Euro verdient. Dennoch missbilligen wir diesen Austausch und erklären das Rechtsgeschäft gem.
Achte in einer Klausur wie immer darauf, ob der Sachverhalt konkrete Hinweise enthält, die Du für Deine Argumentation ausschlachten kannst. Ein gutes Beispiel liefert der Bürgschaftsfall. Auch
Daneben kannst Du bei der inhaltlichen Bewertung möglicher Ausbeutungsfälle auf Dein Bauchgefühl achten. Interessanterweise erspüren wir Menschen es recht gut, wann wir einen Austausch als unfair empfinden, selbst wenn es Wissenschaftlern bis heute schwer fällt, dieses Ergebnis vertragstheoretisch sauber zu begründen.
Nothilfe
Weder eine Ausbeutung noch eine Drohung liegen vor, wenn zwar situativ eine Notlage vorliegt, der daran schuldlose Vertragspartner diese jedoch inhaltlich nicht ausnutzt:
Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung des Entführers E begleichen will.
Von solcher nicht zu beanstandender Nothilfe sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Dritte die Notlage des Bedrohten ausnutzt, um sich zu bereichern. Hier liegt zwar keine Drohung vor, da sich der Bedrohte durch das Rechtsgeschäft zumindest marginal verbessert, wohl aber eine Ausbeutung gemäß
Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung von Entführer E begleichen will. Angesichts dessen Notlage (K muss sofort handeln) verlangt sie allerdings das Doppelte der marktüblichen Zinsen.
Rechtliche Ausgangslage
Wie bereits bei der Vertiefung zur Drohung illustriert, bildet die jeweils vorgefundene rechtliche Ausgangslage die notwendige Basis um zu beurteilen, inwieweit sich die Parteien jeweils verbessern oder verschlechtern.