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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Ausbeutung

Begriff

Zu geringe Verbesserung

§ 138 Abs. 2 BGB erklärt eine „Ausbeutung“ für sittenwidrig und stellt dabei auf das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit den Inhalt ab. Dabei verbessert sich der Betroffene zwar noch durch das Rechtsgeschäft (sonst: Drohung), das aber zu wenig. Anders formuliert beansprucht der Ausbeutende von der gemeinsamen Wertschöpfung zu viel für sich.

Abgrenzung: Drohung

Schwierig erscheint die Abgrenzung der Ausbeutung von der Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Wichtig ist das wegen der verschiedenen Rechtsfolgen. Die Rechtsprechung verweist hier wenig handfest darauf, dass bei § 138 BGB „besondere Umstände“ hinzutreten müssten, die das Geschäft „seinem Gesamtcharakter nach“ sittenwidrig erscheinen lassen.

Leichter zu handhaben und sachlich überzeugender ist es hier zu fragen, ob sich das Opfer durch das Rechtsgeschäft verschlechtert (dann Drohung) oder zwar noch verbessert, das jedoch zu wenig (dann Ausbeutung). Siehe dazu auch bei der Vertiefung zur Drohung.

Illustration

Grundfall

Retter R macht einen kleinen Waldspaziergang, als er bemerkt, wie Millionär M gerade im Morast versinkt. Großzügig bietet R an, M für eine Million Euro die rettende Hand hinzuhalten. M willigt notgedrungen ein.

Hier verbessert sich M, und das vielleicht sogar stärker als R. Schließlich kann M weiterleben, während R „nur“ eine Million Euro verdient. Dennoch missbilligen wir diesen Austausch und erklären das Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 2 BGB für nichtig. Eine unterlassene Hilfeleistung ist gar nach § 323c StGB strafbar. Dabei handelt M rational wie informiert, es geht also nicht um ein Problem der Entscheidungsqualität.

Achte in einer Klausur wie immer darauf, ob der Sachverhalt konkrete Hinweise enthält, die Du für Deine Argumentation ausschlachten kannst. Ein gutes Beispiel liefert der Bürgschaftsfall. Auch § 138 Abs. 2 BGB nennt verdächtige Situationen.

Daneben kannst Du bei der inhaltlichen Bewertung möglicher Ausbeutungsfälle auf Dein Bauchgefühl achten. Interessanterweise erspüren wir Menschen es recht gut, wann wir einen Austausch als unfair empfinden, selbst wenn es Wissenschaftlern bis heute schwer fällt, dieses Ergebnis vertragstheoretisch sauber zu begründen.

Nothilfe

Weder eine Ausbeutung noch eine Drohung liegen vor, wenn zwar situativ eine Notlage vorliegt, der daran schuldlose Vertragspartner diese jedoch inhaltlich nicht ausnutzt:

Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung des Entführers E begleichen will.

Von solcher nicht zu beanstandender Nothilfe sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Dritte die Notlage des Bedrohten ausnutzt, um sich zu bereichern. Hier liegt zwar keine Drohung vor, da sich der Bedrohte durch das Rechtsgeschäft zumindest marginal verbessert, wohl aber eine Ausbeutung gemäß § 138 Abs. 2 BGB.

Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung von Entführer E begleichen will. Angesichts dessen Notlage (K muss sofort handeln) verlangt sie allerdings das Doppelte der marktüblichen Zinsen.

Rechtliche Ausgangslage

Wie bereits bei der Vertiefung zur Drohung illustriert, bildet die jeweils vorgefundene rechtliche Ausgangslage die notwendige Basis um zu beurteilen, inwieweit sich die Parteien jeweils verbessern oder verschlechtern.

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