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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Dispositives Recht

Begriff

Dispositives Recht wird nicht von den Parteien selbst (autonom), sondern von fremden Personen (heteronom) gesetzt. Anders als bei zwingendem Recht können die Parteien davon abweichen, wenn sie das möchten. Dispositives Recht ist abdingbar. Ob eine Vorschrift dispositiv oder zwingend sein soll, wird teils ausdrücklich angeordnet und ist ansonsten durch Auslegung zu ermitteln.

Sinn und Zweck

Dispositives Recht soll uns Parteien das Leben erleichtern: Wer beim Einkauf im Supermarkt „mal eben schnell“ eine Banane kauft, möchte nicht die nächste halbe Stunde damit verbringen, um mit der Kassiererin sämtliche Details möglicher Leistungsstörungen auszuhandeln. Der Staat nimmt ihm diese Mühe ab, indem er in den §§ 434 ff. BGB solche Regeln bereitstellt, die sich typischerweise als interessengerecht erwiesen haben. Wenn den Parteien das nicht gefällt, können sie gerne davon abweichen.

Daneben liefert das dispositive Recht eine gewisse Orientierung dafür, was der Staat typischerweise als interessengerecht ansieht. Das kann dann etwa bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hilfreich sein.

Rechtsetzer

Dispositives Recht wird oft vom Staat – insbesondere über Gesetze und Gerichte – gesetzt. Hierzu gehören nicht nur die meisten Regeln des BGB zu den einzelnen Schuldverhältnissen, sondern auch zahllose andere Vorschriften aus allen möglichen Bereichen des Zivilrechts. So bestimmen z. B. die §§ 434 ff. BGB für den Kaufvertrag, wie mit diversen Leistungsstörungen umzugehen ist.

Doch kennt die ausgeklügelte Kompetenzverteilung des Vertragsrechts auch andere ein Rechtsgeschäft beeinflussende Personen bzw. Institutionen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB etwa stellen wir auf das übliche Sprachverständnis ab, näher dazu bei der Auslegung als fremde Rechtsetzung. Im bereits erwähnten Gewährleistungsrecht entscheiden ganze Verkehrskreise darüber, was als „gewöhnliche“ oder „übliche“ Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 BGB gilt.

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