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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Abstraktion und Trennung (Fall)

Blöde Eltern Fahrradkauf eines Minderjährigen
Sachverhalt

Der 10-jährige Konrad (K) kauft bei Fahrradhänder Veubel (V) ein Mountainbike für 500 €. V übergibt K das Fahrrad sofort, das Geld soll K am nächsten Tag bezahlen. Als dessen Eltern das Fahrrad sehen, sind sie damit nicht einverstanden, zumal K noch nicht einmal Taschengeld bekommt. Daher verlangt V von K das Fahrrad zurück. Zu Recht?

Gliederung
A. V – K, Herausgabe des Fahrrads, §§ 985, 986 BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB haben. Dies setzt voraus, dass V Eigentümer des Fahrrads und dieses eine Sache ist, die K besitzt. Zudem darf K kein Besitzrecht haben, vgl. die Einwendung des § 986 BGB.

I. Sache

Das Fahrrad ist eine Sache, vgl. § 90 BGB.

II. Besitz des K

K ist Besitzer des Fahrrads, da er die tatsächliche Gewalt hierüber ausübt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB.

III. Eigentum des V

V müsste Eigentümer sein. Ursprünglich war V das, vgl. § 1006 Abs. 1 BGB. Er könnte dieses Eigentum jedoch nach § 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Das setzt voraus, dass das Fahrrad eine bewegliche Sache ist, V Eigentümer war, V das Fahrrad an K übergeben hat und sich beide darüber einig waren, dass das Eigentum übergehen soll.

1. Bewegliche Sache

Das Fahrrad ist nicht nur eine Sache (siehe oben), sondern auch beweglich.

2. Eigentum des V

Wie bereits dargelegt war V ursprünglich Eigentümer.

3. Übergabe

V hat K die tatsächliche Gewalt über das Fahrrad verschafft und es damit an ihn übergeben, vgl. § 854 Abs. 1 BGB.

4. Einigung über Eigentumsübergang

V und K müssten sich über den Eigentumsübergang geeinigt, also einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben.

a) Einigung

V und K waren sich darüber einig (vgl. §§ 145 ff. BGB), dass das Eigentum am Fahrrad von V auf K übergehen soll.

b) (Schwebende) Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB

Dieser Vertrag könnte jedoch nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend bzw. angesichts der Missbilligung durch die Eltern endgültig unwirksam sein. Das setzt voraus, dass es bei der dinglichen Einigung um einen Vertrag geht, K minderjährig ist, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und es an dieser Einwilligung fehlt bzw. die Genehmigung verweigert wurde.

aa) Vertrag

Die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB ist ein Vertrag.

bb) Minderjährigkeit des K

Der 10-jährige K ist nach Maßgabe der §§ 107 - 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, also nach § 108 Abs. 1 BGB minderjährig.

cc) Erforderlichkeit einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Die Einigung von K und V über den Eigentumsübergang müsste die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfordern. Nach § 107 BGB bedürfen solche Willenserklärungen der Einwilligung, die für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Rechtsfolge des in § 929 S. 1 BGB erfassten Rechtsgeschäfts ist allein der Eigentumsübergang.

Für K ist es lediglich rechtlich vorteilhaft, Eigentümer am Fahrrad zu werden. Daher war hier keine Einwilligung seiner Eltern erforderlich, so dass die dingliche Einigung auch nicht nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend bzw. endgültig unwirksam ist.

V hat also das Eigentum an dem Fahrrad an K verloren und ist damit nicht mehr dessen Eigentümer. Er kann daher nicht von K nach § 985 BGB dessen Herausgabe verlangen.

B. V – K, Herausgabe Besitz und Eigentum am Fahrrad, § 812 Ab. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes und/oder des Eigentums am Fahrrad aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass V dieses „etwas“ an K geleistet und K es dadurch rechtsgrundlos erlangt hat.

I. „etwas erlangt“

Wie bereits dargelegt hat K sowohl den Besitz als auch das Eigentum am Fahrrad erlangt.

II. „durch die Leistung“

K müsste Besitz und Eigentum am Fahrrad durch Leistung des V erlangt haben. Leistung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. V verschafft K wissentlich Besitz und Eigentum am Fahrrad. Zweck war die Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 BGB.

III. „ohne rechtlichen Grund“

K müsste den Besitz und das Eigentum am Fahrrad „ohne rechtlichen Grund“ erlangt haben. Einen solchen Rechtsgrund könnte ein zwischen K und V geschlossener Kaufvertrag über das Fahrrad bilden.

1. Kaufvertrag

K und V haben sich über den Kauf eines Fahrrads für 500 € geeinigt. Ein Rechtsbindungswille (vgl. § 145 BGB) ist bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) schon angesichts der Bedeutung des Geschäfts für Angebot wie Annahme anzunehmen. Auch die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) stehen fest.

2. (Schwebende) Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB

Dieser Kaufvertrag könnte jedoch nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend oder endgültig unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass es um einen Vertrag geht, K minderjährig ist, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und es an dieser Einwilligung fehlt bzw. die Genehmigung verweigert wurde.

a) Vertrag

Der Kaufvertrag ist ein Vertrag i. S. d. § 108 Abs. 1 BGB.

b) Minderjährigkeit des K

K ist minderjährig, siehe oben.

c) Erforderlichkeit einer Einwilligung

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters müsste erforderlich und damit nach § 107 BGB der Kaufvertrag für K lediglich rechtlich vorteilhaft sein. Nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet der Kaufvertrag K zur Zahlung des Kaufpreises. Damit ist er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass eine Einwilligung erforderlich ist.

d) Gesetzlicher Vertreter des K

Nach § 1629 Abs. 1 BGB vertreten Ks Eltern diesen gemeinschaftlich. Der Fahrradkauf gehört zur nach § 1629 Abs. 1 BGB davon erfassten Vermögenssorge.

e) Fehlende Einwilligung bzw. Verweigerung der Genehmigung

Die Eltern des K haben dem Kaufvertrag weder vorab noch nachträglich zugestimmt. Ebenso wenig ist eine Genehmigung für den Fall einer Aufforderung durch V (vgl. § 108 Abs. 2 BGB) zu erwarten. Damit fehlt es an einem die Leistung des V an K tragenden Grund.

Im Ergebnis erlangte K Besitz und Eigentum am Fahrrad rechtsgrundlos i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, so dass V von K danach Herausgabe des Fahrrads und Verschaffung des Eigentums hieran verlangen kann.

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