Anfechtung einer Innenvollmacht (Fall)
Klaus (K) kennt sich mit Autos nicht so gut aus, möchte aber gerne einen Gebrauchtwagen erwerben. Er bittet daher seinen Freund und Bastler Marco (M) per E-Mail, ihm „etwas Gescheites für maximal 4.000 €“ zu kaufen. Denkt er! Tatsächlich vertippt sich K und schreibt „14.000 €“. Als sich Händler H an ihn wendet, um für einen schicken Golf, den M von H für K gekauft hatte, 13.400 € zu erhalten, bemerkt K entsetzt sein Missgeschick und erläutert H, warum er den Wagen nicht bezahlen könne. Zu Recht? Und erhält H dann wenigstens irgendeinen Ausgleich?
H könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 13.400 € aus
M und H haben sich auf den Kauf des VW-Golfs für 13.400 € geeinigt, also einen entsprechenden Kaufvertrag (
Diese Einigung von M und H müsste gemäß
M müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dafür, dass er dies tat und nicht nur lediglich als Bote eine fremde Willenserklärung des K übermittelt, sprechen insbesondere sein großer Spielraum (Preis, Kaufgegenstand und Vertragspartner wählt M aus) und die geringe Fachkenntnis des K.
M hat den Wagen von H „für K“ gekauft, also in fremdem Namen gehandelt.
M müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier bat K den M, für ihn „etwas Gescheites für maximal 14.000 €“ zu besorgen. Dieses Verhalten ist aus verständiger Sicht des Empfängers nach
Diese Vollmachtserteilung könnte jedoch nach
Die Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft, vgl.
Möglicherweise kann K nach
Nach
Allerdings hat die Anfechtung gemäß
Möglicherweise ist jedoch für die hier zu beurteilende Situation der Anfechtung einer Innenvollmacht eine Ausnahme von den
Zum einen ließe sich erwägen, in solchen Fällen eine Anfechtung vollends zu versagen. Dafür mag der damit verbundene Schutz des Dritten (hier H) sowie die so gewonnene Rechtssicherheit sprechen. Andererseits drücken die
Wohl aber lässt sich fragen, ob
H könnte gegen K einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses nach
Das setzt zunächst voraus, dass eine Willenserklärung nach
Weiterhin müsste es H sein, der von K Schadensersatz verlangen kann, also Anspruchsinhaber ist (sog. Aktivlegitimation). Da die hier angefochtene Vollmacht ein empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist, kann nach
Wiederum ist jedoch zu beachten, dass die gesetzliche Regelung – hier jetzt des
Zwar ließe sich daran denken, hier nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation vorzugehen, so dass M mit dem ihm wortlautgetreu zustehenden Anspruch aus