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Anfechtung einer Innenvollmacht (Fall)

Wer muss hier was wissen? Anfechtung einer Innenvollmacht
Sachverhalt

Klaus (K) kennt sich mit Autos nicht so gut aus, möchte aber gerne einen Gebrauchtwagen erwerben. Er bittet daher seinen Freund und Bastler Marco (M) per E-Mail, ihm „etwas Gescheites für maximal 4.000 €“ zu kaufen. Denkt er! Tatsächlich vertippt sich K und schreibt „14.000 €“. Als sich Händler H an ihn wendet, um für einen schicken Golf, den M von H für K gekauft hatte, 13.400 € zu erhalten, bemerkt K entsetzt sein Missgeschick und erläutert H, warum er den Wagen nicht bezahlen könne. Zu Recht? Und erhält H dann wenigstens irgendeinen Ausgleich?

Gliederung
A. Anspruch H gegen K, 13.400 €, § 433 Abs. 2 BGB

H könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 13.400 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben (Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens, vgl. §§ 320, 322 BGB). Da hier nicht K selbst, sondern für ihn M auftrat, setzt das voraus, dass sich M und H auf einen entsprechenden Kaufvertrag geeinigt haben und dieser nach § 164 BGB für und gegen K wirkt.

I. Einigung zwischen M und H

M und H haben sich auf den Kauf des VW-Golfs für 13.400 € geeinigt, also einen entsprechenden Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen.

II. Wirkung für und gegen K nach § 164 Abs. 1. und 3 BGB

Diese Einigung von M und H müsste gemäß § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen K wirken. Das setzt voraus, dass M eine eigene Willenserklärung abgab, in fremdem Namen auftrat und mit Vertretungsmacht handelte.

1. Eigene Willenserklärung des M

M müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dafür, dass er dies tat und nicht nur lediglich als Bote eine fremde Willenserklärung des K übermittelt, sprechen insbesondere sein großer Spielraum (Preis, Kaufgegenstand und Vertragspartner wählt M aus) und die geringe Fachkenntnis des K.

2. In fremden Namen

M hat den Wagen von H „für K“ gekauft, also in fremdem Namen gehandelt.

3. Vertretungsmacht
a) Erteilung von Vollmacht

M müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier bat K den M, für ihn „etwas Gescheites für maximal 14.000 €“ zu besorgen. Dieses Verhalten ist aus verständiger Sicht des Empfängers nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass K dem M Vollmacht gemäß § 167 BGB zum Kauf eines Gebrauchtwagens bis maximal 14.000 € erteilte. Ein solches einseitiges Rechtsgeschäft (mit empfangsbedürftiger Willenserklärung) ist zumindest der objektive Erklärungsinhalt.

b) Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB

Diese Vollmachtserteilung könnte jedoch nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn es sich hierbei um ein Rechtsgeschäft handelt, ein Anfechtungsgrund vorliegt und K die Anfechtung erklärt hätte.

aa) Rechtsgeschäft

Die Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft, vgl. § 167 BGB.

bb) Anfechtungsgrund („anfechtbares“)

Möglicherweise kann K nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten. Das setzt voraus, dass er „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“, also einem Erklärungsirrtum unterlag. Hier verschrieb sich K, wollte nämlich „4.000 €“ und nicht „14.000 €“ als Grenze festlegen. Damit kann er grundsätzlich anfechten. Auf die Frage, inwieweit die hier vorliegende Anfechtung einer Innenvollmacht Ausnahmen von §§ 119, 142 ff. BGB erfordern, wird noch einzugehen sein.

cc) Anfechtungserklärung („angefochten“)

Nach § 142 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung erklärt werden („angefochten“). Diese Anfechtung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Da K dem H sein Missgeschick erläutert, ergibt die Auslegung getreu §§ 133, 157 BGB, dass K nicht an seiner Vollmacht festhalten möchte. Für eine wirksame Anfechtungserklärung ist es nicht erforderlich, etwa das Wort „Anfechtung“ zu bemühen oder gar rechtliche Vorschriften zu zitieren.

Allerdings hat die Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Nach § 143 Abs. 3 BGB wiederum ist hier M der Anfechtungsgegner, da K ihm gegenüber das hier zur Rede stehende Rechtsgeschäft, nämlich die Vollmachtserteilung, getätigt hat. Nach diesem Wortlaut hat K also mit H die falsche Person über sein Missverständnis informiert, so dass er die Anfechtung gegenüber M zumindest – sofern dann noch unverzüglich, vgl. § 121 Abs. 1 BGB – nachholen müsste.

dd) Besonderheiten einer Anfechtung der Innenvollmacht

Möglicherweise ist jedoch für die hier zu beurteilende Situation der Anfechtung einer Innenvollmacht eine Ausnahme von den §§ 142 f. BGB zu machen. Denn wenngleich es um die Vollmachtserteilung an M geht, ist es wegen der Vertretungswirkung des § 164 BGB tatsächlich H, den die rechtlichen wie wirtschaftlichen Konsequenzen der Anfechtung treffen. Auf diese spezielle Konstellation sind die §§ 142 f. BGB nicht zugeschnitten. Das rechtfertigt es, hier angesichts der vom Normalfall abweichenden Interessenlage Anpassungen vorzunehmen.

Zum einen ließe sich erwägen, in solchen Fällen eine Anfechtung vollends zu versagen. Dafür mag der damit verbundene Schutz des Dritten (hier H) sowie die so gewonnene Rechtssicherheit sprechen. Andererseits drücken die §§ 118 ff. BGB erkennbar das Anliegen aus, dass wer etwa wie hier einem Erklärungsirrtum unterliegt, nicht endgültig an von ihm ungewollte Vertragsinhalte gebunden werden soll. Die vom Irrtum nichts ahnende Gegenseite soll lediglich nach § 122 BGB das negative Interesse erhalten. Das legt es nahe, eine Anfechtung zuzulassen.

Wohl aber lässt sich fragen, ob § 143 Abs. 3 BGB bei der Anfechtung einer Innenvollmacht sachgerecht ist oder nicht für die Person des Anfechtungsgegners eine Sonderregelung zu treffen ist. Da hier wegen des § 164 BGB gar nicht der Vertreter, sondern der Dritte (hier H) rechtlich betroffen ist, sollte auch dieser (in Form der Anfechtungserklärung) vom Missgeschick des Irrenden und damit auch von der Nichtigkeit der Vollmacht erfahren. Deshalb hat K die Anfechtung der M erteilten Vollmacht gegenüber der richtigen Person (H) erklärt, so dass M gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an ohne wirksame Vollmacht handelte, seine Einigung mit H nicht nach § 164 BGB für und gegen K wirkte und damit H nicht von K Zahlung von 14.000 € (Zug um Zug gegen Übergabe des Autos) verlangen kann.

B. Anspruch H gegen K, negatives Interesse, § 122 Abs. 1 BGB

H könnte gegen K einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses nach § 122 Abs. 1 BGB haben.

I. Fall der §§ 118 ff. BGB

Das setzt zunächst voraus, dass eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig oder nach §§ 119 f. BGB angefochten ist. Hier hat K die von ihm erteilte Vollmacht nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wegen Erklärungsirrtums angefochten.

II. H als Anspruchsinhaber

Weiterhin müsste es H sein, der von K Schadensersatz verlangen kann, also Anspruchsinhaber ist (sog. Aktivlegitimation). Da die hier angefochtene Vollmacht ein empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft ist, kann nach § 122 Abs. 1 BGB der Erklärungsgegner (der Vollmacht) Schadenersatz verlangen. Damit wäre es aber M und nicht H, der einen Anspruch geltend machen kann.

Wiederum ist jedoch zu beachten, dass die gesetzliche Regelung – hier jetzt des § 122 BGB – nicht auf die spezielle Konstellation der Anfechtung einer Innenvollmacht zugeschnitten ist. Dort ist es wegen der Vertretungswirkung nach § 164 BGB eine andere Person als der Anfechtungsgegner, den die rechtlichen wie wirtschaftlichen Folgen der Anfechtung treffen. Daher ist es hier sachgerecht, den Anspruch aus § 122 BGB dem Dritten – im Fall also H – zuzusprechen. Denn es ist H, der im Glauben an die Wirksamkeit des Kaufvertrags solche Aufwendungen tätigt, die § 122 BGB seiner Rechtsfolge nach typischerweise erfassen will.

Zwar ließe sich daran denken, hier nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation vorzugehen, so dass M mit dem ihm wortlautgetreu zustehenden Anspruch aus § 122 BGB einen fremden Schaden (nämlich den des H) „liquidiert“, um diesen Anspruch dann an H abzutreten. Doch scheint das unnötig kompliziert.

III. Negatives Interesse

§ 122 Abs. 1 BGB spricht das sogenannte negative Interesse (begrenzt durch das positive Interesse) zu. Danach ist H so zu stellen, wie er stünde, hätte er von Anfang an von der Unwirksamkeit der Vollmacht (und damit des Kaufvertrags) gewusst.

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