Sittenwidrige Ehegattenbürgschaft (Fall)
S steckt in Geldnöten wegen seiner Firma. Bank B will ihm das Darlehen von 200.000 € jedoch nur gewähren, wenn er einen Bürgen stellt. Dies sei ja nur eine Formalität und könne durch seine Ehefrau E erfolgen. Diese ist Hausfrau und verfügt über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Aus Liebe zu ihrem Mann unterschreibt sie. Später scheitert nicht nur die Firma des S, sondern auch die Ehe.
Kann B von E 200.000 € verlangen?
B gegen E, 200.000 €, § 765 Abs. 1 BGB
B könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 200.000 € aus
B und E haben sich auf eine Bürgschaft zu Gunsten des S über 200.000 € geeinigt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile stehen fest, ein Rechtsbindungswille (vgl.
Die nach
Der Bürgschaftsvertrag könnte gem.
Zwar liegt in der Ankündigung der B, S nur dann ein Darlehen zu gewähren, sollte sich E verbürgen, ein auch für E empfindliches Übel. Doch fehlt es an der Widerrechtlichkeit: Weder ist das Ziel der B (Absicherung ihres Darlehens) noch deren angekündigte Handlung (Nichtgewährung des Darlehens) rechtswidrig. Ebenso erscheint es legitim, Beides miteinander verknüpfen (sog. Konnexität).
Anders betrachtet haben S oder E kein Anrecht auf ein Darlehen durch B. Sie verschlechtern sich nicht durch Bs Verhalten, sondern können auf Geschäfte mit ihr verzichten.
Die Bürgschaft könnte jedoch nach
Da die Bürgschaft selbst keine Gegenleistung erfordert (vgl.
Gegen die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft spricht, dass es ausweislich der im BGB verankerten Vertragsfreiheit und Privatautonomie die Parteien selbst sein sollen, die über Ob und Inhalt ihrer vertraglichen Bindung entscheiden. Das gilt auch für riskante Rechtsgeschäfte. E ist volljährig und weiß, was sie unterschreibt.
Keine belastbaren Argumente oder sonst hilfreichen Einsichten liefert der vom Bundesverfassungsgericht beigesteuerte Begriff des strukturellen Ungleichgewichts. Zwar ist
Zudem wird E bereits durch die Formvorschrift des
So bedauerlich es ist, wenn sich Menschen durch unüberlegte Rechtsgeschäfte verschulden, lässt unser Zivilrecht das geschehen. Das in Deutschland sogar verfassungsrechtlich (vgl.
Dem dienen insbesondere das Sozialrecht (Sozialhilfe etc.), öffentliche Güter (Schule, Infrastruktur, Polizei, Landesverteidigung etc.), Pfändungsfreigrenzen (vgl. etwa
Schließlich hat B ein legitimes Interesse am Schutz vor Vermögensverschiebungen: So steht es zu befürchten, dass S sein Vermögen bei drohender Verschlechterung auf E überträgt, um es so vor den Gläubigern zu retten. Zwar sieht
Für eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft mag sprechen, dass sollte es zur Insolvenz des S kommen, E dann als Hausfrau ohne eigenes Einkommen oder Vermögen die Bürgschaftsschuld ihr Leben lang nicht begleichen könnte und von Sozialhilfe leben müsste. Der Bank ließe sich möglicherweise vorwerfen, eine solche krasse Überforderung sehenden Auges hinzunehmen.
Allerdings fragt sich, ob eine Bank für solche Fragen verantwortlich sein sollte (etwa in Anlehnung an den Gedanken eines „responsible lending“). Zudem greift der zuvor beschriebene Schutz jenseits des BGB (etwa einer Verbraucherinsolvenz) und trägt weiterhin die Gefahr einer Vermögensverschiebung.
Für einen über die
Inwieweit es allerdings de lege lata sinnvoll ist, die zuvor genannten Materien der Geschäftsfähigkeit und Formbedürftigkeit über
Ähnlich zu beurteilen ist der Umstand, dass E aus „Liebe zu ihrem Mann“ unterschreibt. Sie handelte insofern also nicht nur rational, sondern auch emotional. Wiederum fragt sich, ob das BGB solche Fragen der Entscheidungsqualität nicht bereits abschließend und hinreichend mit den dafür vorgesehenen Vorschriften erfasst.
Wiederum skeptisch zu beurteilen ist es, ob sich eine Sittenwidrigkeit damit begründen lässt, dass E am Darlehen der Bank kein „unmittelbares Eigeninteresse“ hatte. Schließlich geht es bei einer Bürgschaft immer „unmittelbar“ darum, die eigene Personalsicherheit zu Gunsten einer anderen Person bereitzustellen. Das Begriffspaar mittelbar/unmittelbar liefert im Recht selten belastbare Argumente.
Zudem ließe sich bezweifeln, dass E aus purem Fremdnutz handelte, schließlich war es ihr Ehemann, den sie unterstützte, und von dessen Einkommen sie im Zweifel handfest und vielfach profitierte.
Wohl aber widersprach es einem interessengerechten, wertschöpfenden Verhandeln, wenn die B die Gefahren der Bürgschaft E gegenüber aktiv verharmloste, indem sie ausführte, die Bürgschaft „sei ja nur eine Formalität“. Das war schlicht gelogen. Bürgschaften sind nie nur eine Formalität, sonst würden sie von Banken erst gar nicht eingefordert oder gar bei Insolvenz genutzt.
Angesichts dieser vorsätzlichen Fehlinformation trotz der ersichtlichen geschäftlichen Unerfahrenheit der E ist die Bürgschaft daher als sittenwidrig und daher gem.
Möglicherweise hat E angesichts der Fehlinformation der B („nur eine Formalie“) einen Gegenanspruch aus
Sieht man in dem Hinweis „nur eine Formalie“ gut vertretbar sogar eine vorsätzliche Täuschung der Bank, lässt sich dann auch die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags gem.
Es wäre treuwidrig, weil nur eine unnötige Schikane, würde B die 200.000 € verlangen, obwohl sie diesen Betrag E dann sofort wieder nach
Indem E mit B über eine Bürgschaft verhandelte, bestand jedenfalls ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem.
Indem B aktiv die Gefahren einer Bürgschaft verharmloste („nur eine Formalität“), verletzte sie ihre Pflicht gem.
B handelte vorsätzlich und hat damit die Pflichtverletzung zu vertreten, vgl.
Ist die Bürgschaft wie hier vertreten nach
Im Ergebnis ist E nicht zur Zahlung der 200.000 € am B verpflichtet.
Hinweise
- Ähnlich wie etwa beim „Pillenfall“ liegt der Schwerpunkt in einem einzigen, unbestimmten Tatbestandsmerkmal, hier der Sittenwidrigkeit. Daher solltest Du Folgendes beachten:
- Lass Dich nicht entmutigen, weil Du hier nicht gängige Anspruchsgrundlagen und deren jeweilige Tatbestandsmerkmale wie gelernt durchprüfen kannst. Ja, Du musst Dir hier Argumente einfallen lassen, kreativ sein. Doch kann das auch Spaß bereiten. Zudem sitzen Deine Mitstreiter im gleichen Boot.
- Versuche, Deine Gedanken möglichst klar zu untergliedern. Das fällt hier zwar schwerer als in klassischen Fällen. Doch kannst Du dadurch auch besonders punkten.
- Achte in solchen Fällen besonders darauf, den Sachverhalt gründlich auszuschlachten. Meistens möchte Dir der Klausurensteller nichts Böses, sondern subtil helfen, indem er im Sachverhalt diverse Hinweise aufnimmt, die Du argumentativ aufgreifen kannst. Im obigen Fall betrifft das etwa „nur eine Formalität“, „ist Hausfrau und verfügt über kein eigenes Einkommen“ oder „Aus Liebe zu ihrem Mann“.
- Ja, es gibt zur Ehegattenbürgschaft eine umfassende Rechtsprechung, an der sich unter anderem zwei BGH-Senate und das Bundesverfassungsgericht beteiligt haben. Doch zählen in der Wissenschaft wie in einer Klausur Argumente, nicht Autoritäten. Auf keinen Fall ersetzen Autoritäten die von Dir verlangten Argumente, sondern sind meist sogar verzichtbar. Allenfalls verschreckt es einen Praktiker, wenn die Rechtsprechung unisono eine Ansicht vertritt, auf die Du in Deiner Klausur sachlich nicht einmal eingehst.
- Gibt es zahlreiche denkbare Argumente für und wider ein Tatbestandsmerkmal (hier einer Sittenwidrigkeit gem.
§ 138 Abs. 1 BGB ), würde ich mit jenen Argumenten aufhören, die für mich letztlich ausschlaggebend sind. Das leitet flüssiger zum Ergebnis Deiner Argumentation über. - Dogmatisch mag es vorzugswürdig sein, die Fehlinformation der Bank („nur eine Formalie“) nicht über
§ 138 BGB , sondern eine Erklärungshaftung (und§ 242 BGB ) zu erfassen. Da jedoch die Ehegattenbürgschaft in Rechtsprechung und Literatur weithin als Frage der Sittenwidrigkeit diskutiert wird, solltest Du in einer Klausur davon nicht abweichen, sondern den Schwerpunkt klar auf die Sittenwidrigkeit legen. Auch hier gilt: In Klausuren darfst und sollst Du „opportunistisch“ sein. - Andererseits würde ich die Frage einer Haftung wegen Fehlinformation auch nicht unter den Tisch fallen lassen. Abwegig ist diese Erörterung definitiv nicht, sondern kannst Du hierdurch zusätzliche Punkte sammeln. Insofern stimmt der – wenngleich nicht ungefährliche – Repetitorspruch: „Probleme schaffen, nicht wegschaffen“.