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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Geschäfte des täglichen Lebens gem. § 105a BGB (Fall)

Endlich frei! Spritztour des unerkannt Geschäftsunfähigen
Sachverhalt

Der 23jährige, geisteskranke G büchst aus der Psychiatrie aus, um die Umgebung zu erkunden. Dabei erwirbt er von Straßenhändler H einen Beutel leckeren Obsts, für den er 15 € mit drei 5­-Euro-Scheinen bezahlt. Sein Verhalten H gegenüber wirkt völlig normal. Als G sich wenig später überlegt, dass er eigentlich lieber Erdbeeren mag, verlangt er das Geld von H zurück. Allerdings hat H die 5 €-Scheine nicht mehr. Zu Recht?

Gliederung

G → H, 15 €, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB

G könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der 15 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB haben. Dies setzt voraus, dass H etwas, nämlich Besitz und/oder Eigentum an den 15 €, durch Leistung des G ohne rechtlichen Grund erlangte.

A. Etwas erlangt
I. Besitz

H könnte Besitz und Eigentum an den 15 € erlangt haben. Für den Besitz am Geld könnte dies zu bejahen sein, da der Besitz und damit auch dessen Übergabe nur einen sog. natürlichen Besitzwillen verlangt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB. Ein solcher natürliche Wille ist bei G trotz seiner Geschäftsunfähigkeit anzunehmen. H erlangte daher Besitz an den 15 €.

II. Eigentum

Eigentum an den 15 € konnte G durch Verfügung an H nach § 929 S. 1 BGB übertragen haben. Eine Übergabe lag jedenfalls vor, weil nur einen Besitzübergang verlangend. Geldscheine sind zudem eine bewegliche Sache. Genauso ist mangels abweichender Hinweise davon auszugehen, dass G ursprünglich Eigentümer der 15 € war, vgl. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die weiterhin erforderliche dingliche Einigung müsste trotz Gs Geschäftsunfähigkeit, nämlich aufgrund von § 105a BGB, wirksam sein. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll ein Geschäftsunfähiger unter den dort genannten Voraussetzungen am Geschäftsverkehr teilnehmen können. Obwohl das deutsche Zivilrecht streng zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungen trennt (Abstraktions- und Trennungsprinzip), spricht dieses klare gesetzgeberische Anliegen dafür, auch die Übereignung der 15 € an H als im Ergebnis von § 105a BGB erfasst anzusehen.

Zu den genauen tatbestandlichen Anforderungen dieser Vorschrift sei auf die späteren Ausführungen zum Kaufvertrag als Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verwiesen. Hier bleibt festzuhalten, dass sollte der Kaufvertrag wirksam sein, H dann auch das Eigentum an den 15 € wirksam erlangt hätte.

B. Durch Leistung des G

Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Zweck der Zuwendung war die Erfüllung des Kaufvertrags. Bewusst handelte G ebenfalls, da er die für eine Leistung notwendige, natürliche Vorstellung besaß. Wie beim Besitz ist auch hier keine Willenserklärung verlangt.

C. Ohne rechtlichen Grund

G müsste ohne rechtlichen Grund an H geleistet haben. Einen solchen Grund könnte jedoch ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB bilden. Er müsste wirksam geschlossen worden sein und dürfte nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dabei ist die Gegeneinwendung des § 105a S. 1 BGB und wiederum deren Einwendung nach S. 2 zu berücksichtigen.

I. Kaufvertrag

G und H haben sich auf den Kauf eines Beutels Obst für 15 € geeinigt, nämlich mit Angebot und Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben. Die essentiala negotii waren jeweils klar bestimmt, von einem Rechtsbindungswillen gem. § 145 BGB ist auszugehen, da beide hier in einen geschäftlichen Austausch eintreten wollten.

II. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit

Die Willenserklärung des G könnte jedoch nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig sein. Dies setzt voraus, dass G geschäftsunfähig ist. G ist geisteskrank und daher nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, seine Willenserklärung ist nichtig.

III. Wirksamkeit gem. § 105a S. 1 BGB

Der Kaufvertrag könnte jedoch nach § 105a S. 1 BGB als wirksam anzusehen sein. Dies setzt voraus, dass G volljährig und geschäftsunfähig war, ein Geschäft des täglichen Lebens abschloss, dieses mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden konnte und Leistung wie Gegenleistung bereits erbracht wurden.

1. Volljährigkeit

G ist volljährig, nämlich 23 Jahre alt, vgl. § 2 BGB.

2. Geschäftsunfähigkeit

G ist geschäftsunfähig, siehe oben.

3. Geschäft des täglichen Lebens

Da es zu den alltäglichen, gewöhnlichen Tätigkeiten gehört, Nahrung zu kaufen, und ein Obstbeutel für 15 € nicht den üblichen Umfang solcher Käufe sprengt, liegt hier ein Geschäft des täglichen Lebens vor.

4. Bewirkbarkeit mit geringwertigen Mitteln

Angesichts des Kaufpreises von nur 15 € läßt sich der von G und H geschlossene Vertrag mit geringwertigen Mitteln erbringen.

5. Bewirkung von Leistung und Gegenleistung

Leistung und Gegenleistung wurden hier bereits bewirkt, G hat den Kaufpreis beglichen und H den Obstbeutel übergeben und übereignet. Zur Wirksamkeit der Übereignung der 15 € an H nach § 929 S. 1 BGB angesichts des § 105a BGB siehe oben.

D. Ausschluss des § 105a S. 1 BGB gem. S. 2

Gem. § 105a S. 2 BGB gilt S. 1 nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen. Doch weder gefährdet eine Schuld von 15 € das Vermögen des G noch Obst etwa dessen Gesundheit erheblich.

Im Ergebnis ist der von G und H geschlossene Vertrag wirksam und G kann daher keinen Wertersatz für die von ihm an H gezahlten 15 € gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB verlangen.

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