Geschäfte des täglichen Lebens gem. § 105a BGB (Fall)
Der 23jährige, geisteskranke G büchst aus der Psychiatrie aus, um die Umgebung zu erkunden. Dabei erwirbt er von Straßenhändler H einen Beutel leckeren Obsts, für den er 15 € mit drei 5-Euro-Scheinen bezahlt. Sein Verhalten H gegenüber wirkt völlig normal. Als G sich wenig später überlegt, dass er eigentlich lieber Erdbeeren mag, verlangt er das Geld von H zurück. Allerdings hat H die 5 €-Scheine nicht mehr. Zu Recht?
G → H, 15 €, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB
G könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der 15 € aus
H könnte Besitz und Eigentum an den 15 € erlangt haben. Für den Besitz am Geld könnte dies zu bejahen sein, da der Besitz und damit auch dessen Übergabe nur einen sog. natürlichen Besitzwillen verlangt, vgl.
Eigentum an den 15 € konnte G durch Verfügung an H nach
Die weiterhin erforderliche dingliche Einigung müsste trotz Gs Geschäftsunfähigkeit, nämlich aufgrund von
Zu den genauen tatbestandlichen Anforderungen dieser Vorschrift sei auf die späteren Ausführungen zum Kaufvertrag als Rechtsgrund i. S. d.
Leistung i. S. d.
G müsste ohne rechtlichen Grund an H geleistet haben. Einen solchen Grund könnte jedoch ein Kaufvertrag gem.
G und H haben sich auf den Kauf eines Beutels Obst für 15 € geeinigt, nämlich mit Angebot und Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben. Die essentiala negotii waren jeweils klar bestimmt, von einem Rechtsbindungswillen gem.
Die Willenserklärung des G könnte jedoch nach
Der Kaufvertrag könnte jedoch nach
G ist volljährig, nämlich 23 Jahre alt, vgl.
G ist geschäftsunfähig, siehe oben.
Da es zu den alltäglichen, gewöhnlichen Tätigkeiten gehört, Nahrung zu kaufen, und ein Obstbeutel für 15 € nicht den üblichen Umfang solcher Käufe sprengt, liegt hier ein Geschäft des täglichen Lebens vor.
Angesichts des Kaufpreises von nur 15 € läßt sich der von G und H geschlossene Vertrag mit geringwertigen Mitteln erbringen.
Leistung und Gegenleistung wurden hier bereits bewirkt, G hat den Kaufpreis beglichen und H den Obstbeutel übergeben und übereignet. Zur Wirksamkeit der Übereignung der 15 € an H nach
Gem.
Im Ergebnis ist der von G und H geschlossene Vertrag wirksam und G kann daher keinen Wertersatz für die von ihm an H gezahlten 15 € gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 Alt. 2 BGB verlangen.