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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Schriftformklauseln (Fall)

War da was? Vergessene einfache Schriftformklausel
Sachverhalt

V vermietet M in einem schriftlichen Vertrag das Obergeschoss seines Hauses. Später sichert er M sogar noch mündlich die Mitbenutzung des Gartens zu. Dabei enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden ungültig sind. Hat M einen Anspruch auf Mitnutzung des Gartens?

Abwandlung 1: Die Klausel besagt jetzt zusätzlich, dass auf die so vereinbarte Schriftform nur schriftlich verzichtet werden kann.

Abwandlung 2: Die in Abwandlung 1 genannte Klausel ist in AGB enthalten.

Gliederung
A. Ausgangsfall: M → V, Mitnutzung des Gartens, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB

M könnte gegen V einen Anspruch auf Mitnutzung des Gartens aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass beide einen entsprechenden Mietvertrag geschlossen haben und dieser nicht formnichtig ist.

I. Vertragsschluss

M und V haben sich auf die Mitnutzung des Gartens geeinigt, nämlich mit Angebot und Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben. Dabei wurde der bereits früher geschlossene Mietvertrag insofern geändert.

Die wesentlichen Vertragsbestandteile stehen fest, von einem jeweiligen Rechtsbindungswillen (vgl. § 145 BGB) ist angesichts der Bedeutung des Geschäfts auszugehen.

II. Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB

Diese Vertragsänderung könnte jedoch nach § 125 S. 2 BGB nichtig sein. Hierzu müssten die Parteien eine Form wirksam vereinbart haben und dürften dieses Formerfordernis nicht später wieder aufgehoben haben.

Wurde diese Form dann missachtet, greift die Nichtigkeit bei gewillkürter Form zumindest „im Zweifel“.

1. Vereinbarung einer Schriftform

M und V hatten in ihrem ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, dass mündliche Nebenabreden ungültig sind. Dieses Schriftformerfordernis haben beide Parteien missachtet, als sie über die Mitbenutzung des Gartens sprachen.

2. Abbedingung der Schriftform

Allerdings könnten M und V mit ihrer Übereinkunft zur Gartennutzung konkludent mitvereinbart haben, dass die ursprüngliche Schriftformklausel nicht mehr gelten soll. Diese Abbedingung dürfte dann ihrerseits nicht von der ursprünglichen Schriftformklausel erfasst sein.

Hiergegen spricht, dass eine Auslegung anhand von Wille oder Erklärung der Parteien selbst bei noch so „verständiger Würdigung“ gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig fiktiv ist. M und V hatten die Schriftformklausel schlicht vergessen, also gar nicht mehr daran gedacht, als sie über den Garten sprachen.

Aus einem solchen Nicht-Bewusstsein einen Vertrag zu konstruieren, erscheint genauso gewagt wie die These, dass die Abbedingung nicht vom Schriftformerfordernis erfasst sei. Schließlich führt diese Ansicht letztlich nur dazu, dass die Kautelarjurisprudenz mit der sog. doppelten Schriftformklausel (dazu unten) reagiert.

Andererseits würde es oft den so wichtigen Parteiinteressen schaden, auf einem Formerfordernis zu beharren, an das die Parteien bei Vertragsänderung gar nicht mehr denken. Gerade die Rechtsprechung scheint hier einige Erfahrungen gesammelt zu haben. Vor diesem Hintergrund mag deren „großzügige“ Auslegungspraxis noch vertretbar sein.

3. „im Zweifel“

Dogmatisch überzeugender erscheint es dann allerdings, die Schriftformklausel zwar als gültig anzusehen und deren Missachtung zu konstatieren, um dennoch auf die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu verzichten.

Denn § 125 S. 2 BGB verlangt diese für eine gewillkürte Form nur „im Zweifel“. Sachlich ist hierzu anzumerken, dass wenn die Parteien gar nicht mehr an diese Formvorgabe dachten, es dann bisweilen in deren Interesse liegt, sie zu ignorieren und stattdessen die Vertragsänderung als wirksam anzusehen.

Hier sind ersichtlich alle möglichen Ansichten vertretbar, einschließlich der Unwirksamkeit der Vertragsänderung. Sofern die Schriftformklausel zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörte, denke aber an §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 305b BGB.

Im Ergebnis kann damit M von V aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitbenutzung des Gartens verlangen.

B. Abwandlungen

Abwandlung 1: Angesichts der sog. doppelten Schriftformklausel ist die Abänderung des Mietvertrags nunmehr tatsächlich nach § 125 S. 2 BGB nichtig, die Abbedingung scheitert.

Abwandlung 2: Nach überwiegender Ansicht ist die Schriftformklausel hier nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 305b BGB unwirksam, siehe dazu allgemein bei Schriftformklauseln.

In einer Klausur kannst Du z. B. unter B. II. weiterhin die Abbedingung der Schriftformklausel diskutieren (scheitert, da qualifiziert), um dann etwa als III. die Unwirksamkeit der Schriftformklausel so nach den §§ 305 ff. BGB zu prüfen, wie Du bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell aufbaust.

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