Schriftformklauseln (Fall)
V vermietet M in einem schriftlichen Vertrag das Obergeschoss seines Hauses. Später sichert er M sogar noch mündlich die Mitbenutzung des Gartens zu. Dabei enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach mündliche Nebenabreden ungültig sind. Hat M einen Anspruch auf Mitnutzung des Gartens?
Abwandlung 1: Die Klausel besagt jetzt zusätzlich, dass auf die so vereinbarte Schriftform nur schriftlich verzichtet werden kann.
Abwandlung 2: Die in Abwandlung 1 genannte Klausel ist in AGB enthalten.
M könnte gegen V einen Anspruch auf Mitnutzung des Gartens aus
M und V haben sich auf die Mitnutzung des Gartens geeinigt, nämlich mit Angebot und Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben. Dabei wurde der bereits früher geschlossene Mietvertrag insofern geändert.
Die wesentlichen Vertragsbestandteile stehen fest, von einem jeweiligen Rechtsbindungswillen (vgl.
Diese Vertragsänderung könnte jedoch nach
Wurde diese Form dann missachtet, greift die Nichtigkeit bei gewillkürter Form zumindest „im Zweifel“.
M und V hatten in ihrem ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, dass mündliche Nebenabreden ungültig sind. Dieses Schriftformerfordernis haben beide Parteien missachtet, als sie über die Mitbenutzung des Gartens sprachen.
Allerdings könnten M und V mit ihrer Übereinkunft zur Gartennutzung konkludent mitvereinbart haben, dass die ursprüngliche Schriftformklausel nicht mehr gelten soll. Diese Abbedingung dürfte dann ihrerseits nicht von der ursprünglichen Schriftformklausel erfasst sein.
Hiergegen spricht, dass eine Auslegung anhand von Wille oder Erklärung der Parteien selbst bei noch so „verständiger Würdigung“ gemäß
Aus einem solchen Nicht-Bewusstsein einen Vertrag zu konstruieren, erscheint genauso gewagt wie die These, dass die Abbedingung nicht vom Schriftformerfordernis erfasst sei. Schließlich führt diese Ansicht letztlich nur dazu, dass die Kautelarjurisprudenz mit der sog. doppelten Schriftformklausel (dazu unten) reagiert.
Andererseits würde es oft den so wichtigen Parteiinteressen schaden, auf einem Formerfordernis zu beharren, an das die Parteien bei Vertragsänderung gar nicht mehr denken. Gerade die Rechtsprechung scheint hier einige Erfahrungen gesammelt zu haben. Vor diesem Hintergrund mag deren „großzügige“ Auslegungspraxis noch vertretbar sein.
Dogmatisch überzeugender erscheint es dann allerdings, die Schriftformklausel zwar als gültig anzusehen und deren Missachtung zu konstatieren, um dennoch auf die Rechtsfolge der Nichtigkeit zu verzichten.
Denn
Hier sind ersichtlich alle möglichen Ansichten vertretbar, einschließlich der Unwirksamkeit der Vertragsänderung. Sofern die Schriftformklausel zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörte, denke aber an
Im Ergebnis kann damit M von V aus
Abwandlung 1: Angesichts der sog. doppelten Schriftformklausel ist die Abänderung des Mietvertrags nunmehr tatsächlich nach
Abwandlung 2: Nach überwiegender Ansicht ist die Schriftformklausel hier nach
In einer Klausur kannst Du z. B. unter B. II. weiterhin die Abbedingung der Schriftformklausel diskutieren (scheitert, da qualifiziert), um dann etwa als III. die Unwirksamkeit der Schriftformklausel so nach den