Stellvertretung (Fall)
Siehe zunächst zum Grundtatbestand der Stellvertretung sowie zum Aufbau einer Stellvertretung in der Klausur.
Fall
Der im Supermarkt S angestellte L verkauft Kunde K zwei Bananen für 1 Euro. K bezahlt den Kaufpreis. Kann er von S Übergabe und Übereignung verlangen?
K könnte gegen S einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bananen nach
L und K haben sich über den Kauf von zwei Bananen zum Preis von einem Euro geeinigt und damit einen Kaufvertrag gem.
Dieser Kaufvertrag müsste gemäß
Ein Ladenangestellter wie L nimmt Spielräume wahr, die deutlich über die bloße Übermittlung fremder Willenserklärungen hinausgehen, wie dies bei einer Botenschaft der Fall wäre.
Damit handelte er hier als eine eigene Willenserklärung abgebender Stellvertreter. Diese Einschätzung findet auch in
L müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben, sei diese gesetzlich angeordnet oder rechtsgeschäftlich erteilt (Vollmacht). Im Fall ergibt sie sich aus
Bist Du Dir nicht sicher, ob
L müsste in fremdem Namen gehandelt haben. Ausdrücklich äußerte er zwar nicht, den Supermarkt zu vertreten. Entsprechend
Bist Du Dir nicht sicher, ob die
Damit wirkt der zwischen L und K geschlossene Kaufvertrag für und gegen den Supermarkt. K kann von S nach
Wie beim Aufbau der Stellvertretung dargelegt ebenfalls vertretbar und näher am Wortlauf des
A. Angebot des K
I. Willenserklärung (Rechtsbindungswille, essentialia)
II. Wirksamwerden
1. Abgabe
2. Zugang (§ 164 Abs. 3 BGB)
a) Eigene Willenserklärung des L
b) Vertretungsmacht (§ 56 HGB)
c) Handeln in fr. Namen (§§ 133, 157 BGB, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB)
B. Annahme des S (§ 164 Abs. 1 BGB)
I. Eigene Willenserklärung des L
II. Vertretungsmacht (§ 56 HGB)
III. Offenkundigkeit (§§ 133, 157 BGB, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB)