StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Stellvertretung (Fall)

Siehe zunächst zum Grundtatbestand der Stellvertretung sowie zum Aufbau einer Stellvertretung in der Klausur.

Fall

Verkauf des Ladenangestellten Aufbau einer Stellvertretung in der Klausur
Sachverhalt

Der im Supermarkt S angestellte L verkauft Kunde K zwei Bananen für 1 Euro. K bezahlt den Kaufpreis. Kann er von S Übergabe und Übereignung verlangen?

Gliederung

K könnte gegen S einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bananen nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass erstens L und K einen solchen Kaufvertrag geschlossen haben und zweitens dieser Kaufvertrag gemäß § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen S wirkt.

A. Kaufvertrag (Einigung zwischen L und K)

L und K haben sich über den Kauf von zwei Bananen zum Preis von einem Euro geeinigt und damit einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen.

B. Wirkung des Kaufvertrags für und gegen S

Dieser Kaufvertrag müsste gemäß § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen S wirken. Das setzt voraus, dass L eine eigene Willenserklärung abgab, er über Vertretungsmacht verfügte und in fremdem Namen handelte.

I. Eigene Willenserklärung des L

Ein Ladenangestellter wie L nimmt Spielräume wahr, die deutlich über die bloße Übermittlung fremder Willenserklärungen hinausgehen, wie dies bei einer Botenschaft der Fall wäre.

Damit handelte er hier als eine eigene Willenserklärung abgebender Stellvertreter. Diese Einschätzung findet auch in § 56 HGB eine gewisse Bestätigung.

II. „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“

L müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben, sei diese gesetzlich angeordnet oder rechtsgeschäftlich erteilt (Vollmacht). Im Fall ergibt sie sich aus § 56 HGB.

Bist Du Dir nicht sicher, ob § 56 HGB eine Vollmacht (weil an einen Arbeitsvertrag anknüpfend) oder eine gesetzliche Vertretungsmacht (weil im HGB angeordnet) ist, kannst Du das hier offenlassen. § 164 BGB genügt beides.

III. „in Namen des Vertretenen“

L müsste in fremdem Namen gehandelt haben. Ausdrücklich äußerte er zwar nicht, den Supermarkt zu vertreten. Entsprechend §§ 133, 157 BGB (Auslegung) ergibt sich hier allerdings aus den Umständen, dass er nicht für sich privat, sondern als Angestellter des Supermarkts, verkaufen wollte. Siehe dazu auch § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bist Du Dir nicht sicher, ob die §§ 133, 157 BGB bei der Offenkundigkeit nur analog oder direkt anwendbar sind, kannst Du ausnahmsweise zweideutig formulieren: „Entsprechend §§ 133, 157 BGB ergibt sich hier …“ Allerdings solltest Du unbedingt § 164 Abs. 1 S. 2 BGB nennen.

Damit wirkt der zwischen L und K geschlossene Kaufvertrag für und gegen den Supermarkt. K kann von S nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Übergabe und Übereignung der Bananen verlangen.

C. Exkurs: Alternativer Aufbau

Wie beim Aufbau der Stellvertretung dargelegt ebenfalls vertretbar und näher am Wortlauf des § 164 BGB ist es, die Stellvertretungjeweils für die Abgabe des Angebots und den Zugang der Annahme zu prüfen. Also (grob):

A. Angebot des K

I. Willenserklärung (Rechtsbindungswille, essentialia)

II. Wirksamwerden

1. Abgabe

2. Zugang (§ 164 Abs. 3 BGB)

a) Eigene Willenserklärung des L

b) Vertretungsmacht (§ 56 HGB)

c) Handeln in fr. Namen (§§ 133, 157 BGB, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB)

B. Annahme des S (§ 164 Abs. 1 BGB)

I. Eigene Willenserklärung des L

II. Vertretungsmacht (§ 56 HGB)

III. Offenkundigkeit (§§ 133, 157 BGB, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB)

Weiterlesen