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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Täuschung durch Dritte (Fall)

Ein eifriger Verhandlungsgehilfe Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt

Gläubiger G und sein Verhandlungsgehilfe V verhandeln mit Bürge B über eine Bürgschaft für eine Forderung gegen den Schuldner S. V täuscht, ohne dass G davon weiß oder hätte wissen können, B über die ihm bekannte, prekäre Vermögenssituation des S. Daraufhin unterschreibt B den Bürgschaftsvertrag. Als S pleite geht und seine Schuld nicht begleichen kann, verlangt G von B Ausgleich für den Forderungsausfall.

Gliederung

Schon ab 3 Leuten ist es für eine Falllösung unabdingbar, ein Diagramm zu zeichen, um nicht durcheinanderzukommen. Mache Dir das zur Gewohnheit. Hier sind sogar 4 Akteure beteiligt.

G gegen B, Begleichung der Schuld des S, § 765 Abs. 1 BGB

G könnte gegen B einen Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB darauf haben, dass ihm B für die Schuld des S einsteht. Das setzt voraus, dass ein Bürgschaftsvertrag geschlossen wurde und dieser nicht wegen Formmangels nach § 125 S. 1 BGB oder aufgrund einer Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist.

A. Bürgschaftsvertrag

G und B haben sich darauf geeinigt, dass sich B gegenüber G für die Schuld des S verbürgt, und damit einen Bürgschaftsvertrag nach § 765 Abs. 1 BGB geschlossen.

Mit der Prüfung eines Bürgschaftsvertrags nach §§ 765 ff. BGB geht der Sachverhalt ein wenig über das hinaus, was typischerweise in einer Anfängervorlesung zum BGB AT verlangt wird. Da es hier allerdings nur um den Primäranspruch geht, kann man das noch als fair/zumutbar erachten.

B. Nichtigkeit gemäß §§ 125 S. 1, 766 S. 1 BGB

G und B haben den Bürgschaftsvertrag schriftlich geschlossen (B unterschrieb, vgl. § 126 BGB), so dass dieser nicht nach §§ 125 S. 1, 766 S. 1 BGB nichtig ist.

Indem hier die Gliederung unter A. die bloße Einigung und dann unter B. und C. die jeweiligen Einwendungen gegen deren Wirksamkeit aus § 125 S. 1 BGB (Formmangel) und § 142 Abs. 1 BGB (Anfechtung) prüft, bleibt sie schön „flach“.

C. Nichtigkeit gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Der Bürgschaftsvertrag könnte jedoch nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn B nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB arglistig getäuscht worden wäre und die Anfechtung erklärt hätte.

I. Rechtsgeschäft

Der Bürgschaftsvertrag ist ein Rechtsgeschäft.

II. Anfechtungsgrund („anfechtbares“) – § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Es müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen, wofür hier eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht kommt. Das setzt voraus, dass V den B widerrechtlich getäuscht hat, dabei arglistig handelte, hierdurch bei B einen Irrtum hervorrief, der zu dessen Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag führte, und dass V nicht „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist.

1. Täuschungshandlung

V hat B getäuscht.

2. Arglist

V handelte vorsätzlich.

3. Irrtum

Hierdurch irrte sich B über die wahre Vermögenssituation des S.

4. Kausalität

Wegen dieses Irrtums unterschrieb B den Bürgschaftsvertrag, dieser war also kausal für das Rechtsgeschäft.

5. Widerrechtlichkeit

Es ist nicht ersichtlich, warum V zur Täuschung des B berechtigt gewesen sein sollte. V hatte kein „Recht zur Lüge“.

6. V kein „Dritter“ gemäß § 123 Abs. 2 BGB

Hier hat jedoch nicht der Vertragspartner G, sondern dessen Verhandlungsgehilfe V, den B getäuscht. Wäre V „Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, könnte B nicht G gegenüber anfechten, da G nichts von Täuschung des V wusste oder wissen konnte.

„Dritter“ ist allerdings nicht, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat. Genau das ist jedoch bei V der Fall, der als Verhandlungsgehilfe klar auf Seiten des G steht, von diesem gesteuert wird und dessen Interessen unterstützt. Damit steht B ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB zu, die Einwendung des § 123 Abs. 2 BGB greift nicht.

III. Anfechtungserklärung („angefochten“) – § 143 BGB

B müsste das Rechtsgeschäft auch angefochten haben, was gemäß § 143 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber G erfolgt. Laut Sachverhalt ist das noch nicht geschehen. Doch hat B nach § 124 BGB insgesamt ein Jahr Zeit, um diese Anfechtung fristgerecht zu tätigen.

Tut er das, ist der Bürgschaftsvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass G nicht nach § 765 Abs. 1 BGB verlangen kann, dass ihm B für die Schuld des S einsteht.

Der Sachverhalt sagt nichts zu einer Anfechtungserklärung des B. Da B jedoch nach § 124 Abs. 1 BGB dafür ein Jahr Zeit hat, wäre es praxisfremd, die Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB einfach unter Hinweis auf deren Fehlen abzuschmettern. Vielmehr lässt sich darauf hinweisen, dass B noch anfechten kann. Sofern Du dann etwa eine Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und dort den „rechtlichen Grund“ prüfst, kannst Du z. B. formulieren, dass sollte B noch anfechten, es dann am rechtlichen Grund fehlt. Auch hier gilt: Suche den „roten Faden“ und frage Dich, welche Falllösung dem Klausurensteller vorschwebt. Oft liefert auch die Fallfrage Hinweise.

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