Täuschung durch Dritte (Fall)
Gläubiger G und sein Verhandlungsgehilfe V verhandeln mit Bürge B über eine Bürgschaft für eine Forderung gegen den Schuldner S. V täuscht, ohne dass G davon weiß oder hätte wissen können, B über die ihm bekannte, prekäre Vermögenssituation des S. Daraufhin unterschreibt B den Bürgschaftsvertrag. Als S pleite geht und seine Schuld nicht begleichen kann, verlangt G von B Ausgleich für den Forderungsausfall.
Schon ab 3 Leuten ist es für eine Falllösung unabdingbar, ein Diagramm zu zeichen, um nicht durcheinanderzukommen. Mache Dir das zur Gewohnheit. Hier sind sogar 4 Akteure beteiligt.
G gegen B, Begleichung der Schuld des S, § 765 Abs. 1 BGB
G könnte gegen B einen Anspruch aus
G und B haben sich darauf geeinigt, dass sich B gegenüber G für die Schuld des S verbürgt, und damit einen Bürgschaftsvertrag nach
Mit der Prüfung eines Bürgschaftsvertrags nach
G und B haben den Bürgschaftsvertrag schriftlich geschlossen (B unterschrieb, vgl.
Indem hier die Gliederung unter A. die bloße Einigung und dann unter B. und C. die jeweiligen Einwendungen gegen deren Wirksamkeit aus
Der Bürgschaftsvertrag könnte jedoch nach
Der Bürgschaftsvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
Es müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen, wofür hier eine arglistige Täuschung gemäß
V hat B getäuscht.
V handelte vorsätzlich.
Hierdurch irrte sich B über die wahre Vermögenssituation des S.
Wegen dieses Irrtums unterschrieb B den Bürgschaftsvertrag, dieser war also kausal für das Rechtsgeschäft.
Es ist nicht ersichtlich, warum V zur Täuschung des B berechtigt gewesen sein sollte. V hatte kein „Recht zur Lüge“.
Hier hat jedoch nicht der Vertragspartner G, sondern dessen Verhandlungsgehilfe V, den B getäuscht. Wäre V „Dritter“ im Sinne des
„Dritter“ ist allerdings nicht, wer auf Seiten des Erklärungsgegners steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat. Genau das ist jedoch bei V der Fall, der als Verhandlungsgehilfe klar auf Seiten des G steht, von diesem gesteuert wird und dessen Interessen unterstützt. Damit steht B ein Anfechtungsrecht nach
B müsste das Rechtsgeschäft auch angefochten haben, was gemäß
Tut er das, ist der Bürgschaftsvertrag nach
Der Sachverhalt sagt nichts zu einer Anfechtungserklärung des B. Da B jedoch nach