„Taschengeldparagraph“ gem. § 110 BGB (Fall)
Siehe auch die gleich folgenden Erläuterungen zum Fall zum Taschengeldparagraphen.
Der 13-jährige Karl, der im Monat 40 € Taschengeld bekommt, kauft bei Händler Viktor für 160 € ein Fahrrad. Der Kaufpreis soll in vier Monatsraten von 40 € bezahlt werden. Nachdem K die erste Rate bezahlt hat, wird ihm das Rad gestohlen. Als er seinen Eltern zerknirscht von alldem erstmals erzählt, sind sie mit seinem Kauf nicht einverstanden. Die weiteren Raten zahlt K daraufhin nicht mehr. Welche Ansprüche hat V gegen K?
K und V haben einen Kaufvertrag gem.
In einer Anfängerklausur würde ich keine Prüfung dieser Einwendung erwarten und hierauf bereits bei der Fallfrage hinweisen.
Der von K und V geschlossene Vertrag könnte nach
Was ein Verbraucherdarlehensvertrag ist, definiert
Allerdings liegt nach
Der von K und V geschlossene Vertrag könnte nach
K und V haben einen Vertrag geschlossen, siehe oben.
Nach
Die für die Einwilligung zuständigen, gesetzlichen Vertreter sind nach
Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung, vgl.
Eine nachträgliche Genehmigung (vgl.
Der von K und V geschlossene Kaufvertrag könnte nach
K und V haben einen Vertrag geschlossen und K ist minderjährig, siehe oben.
K und V schlossen ihren Vertrag ohne Zustimmung der Eltern des K.
Die Ratenzahlungen des K dienen der Erfüllung des Kaufvertrags, sind also dessen vertragsgemäße Leistung.
K bekam pro Monat 40 € als Taschengeld, also zur freien Verfügung, und wollte den Kaufpreis hiermit begleichen.
K müsste die vertragsgemäße Leistung (hier insgesamt 160 €) bereits „bewirkt“ haben. Das jedoch wäre erst mit Zahlung der letzten Rate der Fall. Zum jetzigen Zeitpunkt hat K lediglich 40 € gezahlt, weshalb
V könnte gegen K nach
K müsste Besitz oder Eigentum am Fahrrad erlangt haben.
K hat Besitz am Fahrrad erlangt, vgl.
Fraglich ist, ob K auch das Eigentum am Fahrrad erlangt hat. Ursprünglich war V Eigentümer (vgl. auch
Das Fahrrad ist eine bewegliche Sache, vgl.
V hat K Besitz am Fahrrad verschafft (vgl.
V war ursprünglich Eigentümer.
K und V müssten sich wirksam auf den Eigentumsübergang geeinigt haben.
K und V waren sich darüber einig, dass das Eigentum am Fahrrad übergehen soll, haben also einen entsprechenden (dinglichen) Vertrag abgeschlossen.
Dieses dingliche Rechtsgeschäft könnte jedoch nach
Die dingliche Einigung nach
K ist minderjährig, vgl. dazu bereits oben.
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (hier der Eltern, vgl. oben) müsste erforderlich sein. Nach
M müsste Besitz und Eigentum am Fahrrad durch Leistung des V erhalten haben. Leistung gemäß
Diese Leistung müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Diesen sollte zwar eigentlich der von K und V geschlossene Kaufvertrag bilden, doch ist dieser Kaufvertrag nach
Nach
Für diesen Fall sieht
K ist jedoch nach
In einer Anfängerklausur würde ich keine Prüfung dieser Einwendung erwarten. Denn dieser Stoff gehört in die Vorlesung „Bereicherungsrecht“, „gesetzliche Schuldverhältnisse“ o. Ä.
Selbst wenn K von seiner Minderjährigkeit wusste, haftet er nicht nach
Im Ergebnis kann V von K keinen Wertersatz aus