StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

„Taschen­geld­para­graph“ gem. § 110 BGB (Fall)

Siehe auch die gleich folgenden Erläuterungen zum Fall zum Taschengeldparagraphen.

Fahrradkauf auf Raten Der „Taschengeldparagraph“ des § 110 BGB
Sachverhalt

Der 13-jährige Karl, der im Monat 40 € Taschengeld bekommt, kauft bei Händler Viktor für 160 € ein Fahrrad. Der Kaufpreis soll in vier Monatsraten von 40 € bezahlt werden. Nachdem K die erste Rate bezahlt hat, wird ihm das Rad gestohlen. Als er seinen Eltern zerknirscht von alldem erstmals erzählt, sind sie mit seinem Kauf nicht einverstanden. Die weiteren Raten zahlt K daraufhin nicht mehr. Welche Ansprüche hat V gegen K?

Gliederung
A. V → K, 3 mal 40 €, § 433 Abs. 2 BGB
I. Kaufvertrag

K und V haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Fahrrad zu 4 * 40 (160) € geschlossen.

II. Nichtigkeit gem. §§ 494 Abs. 1, 491, 506 Abs. 1 BGB

In einer Anfängerklausur würde ich keine Prüfung dieser Einwendung erwarten und hierauf bereits bei der Fallfrage hinweisen.

Der von K und V geschlossene Vertrag könnte nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig sein. Das setzt voraus, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt und sowohl die Schriftform als auch die Vorgaben zur Verbraucherinformation nach Art. 247 6 ff. EGBGB eingehalten wurden.

Was ein Verbraucherdarlehensvertrag ist, definiert § 491 BGB. Nach § 506 BGB gelten diese Vorgaben auch für einen Ratenkauf. Zudem muss nach § 491 Abs. 2 S. 1 BGB V Unternehmer (definiert in § 14 BGB) und K Verbraucher (definiert in § 13 BGB) sein, was hier unproblematisch der Fall ist (V ist Händler).

Allerdings liegt nach § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB nur dann ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag vor, wenn der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 € beträgt. Genau das ist hier der Fall: Der gesamte Kaufpreis beträgt nur 160 €, so dass die Vorgaben des § 494 Abs. 1 BGB nicht greifen. Damit ist der von K und V geschlossene Vertrag nicht nach dieser Vorschrift nichtig.

III. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB

Der von K und V geschlossene Vertrag könnte nach § 108 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam sein. Das setzt voraus, dass tatsächlich ein Vertrag vorliegt, K minderjährig ist, eine Einwilligung erforderlich ist und die gesetzlichen Vertreter eine solche nicht erteilt oder gar bereits verweigert haben.

1. „Vertrag“

K und V haben einen Vertrag geschlossen, siehe oben.

2. „Minderjährige“

K ist minderjährig, vgl. §§ 2, 106 BGB.

3. „erforderliche Einwilligung“

Nach § 107 BGB ist eine Einwilligung erforderlich, sofern der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Der Kaufvertrag verpflichtet K auch zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 Abs. 2 BGB), bringt ihm also nicht nur lediglich einen rechtlichen Vorteil.

4. „gesetzlichen Vertreters“

Die für die Einwilligung zuständigen, gesetzlichen Vertreter sind nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB die Eltern des K.

5. „ohne Einwilligung“

Eine vorherige Zustimmung (Einwilligung, vgl. § 183 BGB) haben die Eltern des K nicht erteilt. Die Wirksamkeit des Kaufvertrags hing also von der Genehmigung der Eltern des K ab.

6. Keine Genehmigung

Eine nachträgliche Genehmigung (vgl. § 184 BGB) erfolgte ebenso wenig, vielmehr haben die Eltern ihre Zustimmung verweigert. Nach § 182 Abs. 1 BGB können sich die Eltern sowohl M als auch F gegenüber erklären (vgl. aber auch § 108 Abs. 2 BGB). Damit ist der von V und K geschlossene Vertrag endgültig unwirksam.

IV. Wirksamkeit von Anfang an gem. § 110 Var. 2 BGB

Der von K und V geschlossene Kaufvertrag könnte nach § 110 Var. 2 BGB als von Anfang an wirksam gelten. Das setzt voraus, dass dieser Vertrag ohne die Zustimmung der Eltern geschlossen wurde und K die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm von seinen Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden.

1. „Vertrag“; „Minderjährigen“

K und V haben einen Vertrag geschlossen und K ist minderjährig, siehe oben.

2. „ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“

K und V schlossen ihren Vertrag ohne Zustimmung der Eltern des K.

3. „vertragsgemäße Leistung“

Die Ratenzahlungen des K dienen der Erfüllung des Kaufvertrags, sind also dessen vertragsgemäße Leistung.

4. Verwendung von zur freien Verfügung überlassenen Mitteln

K bekam pro Monat 40 € als Taschengeld, also zur freien Verfügung, und wollte den Kaufpreis hiermit begleichen.

5. „bewirkt“

K müsste die vertragsgemäße Leistung (hier insgesamt 160 €) bereits „bewirkt“ haben. Das jedoch wäre erst mit Zahlung der letzten Rate der Fall. Zum jetzigen Zeitpunkt hat K lediglich 40 € gezahlt, weshalb § 110 BGB nicht greift und damit der von V und K geschlossene Vertrag weiterhin unwirksam ist.

B. V → K, Wertersatz für das Fahrrad, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB

V könnte gegen K nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Wertersatz für den verlorenen Besitz oder verlorenes Eigentum am Fahrrad haben. Das setzt voraus, dass K Besitz oder Eigentum am Fahrrad erlangt hat, dies durch Leistung des V geschah und es hierfür an einem rechtlichen Grund fehlt.

I. „etwas erlangt“

K müsste Besitz oder Eigentum am Fahrrad erlangt haben.

1. Besitz

K hat Besitz am Fahrrad erlangt, vgl. § 854 Abs. 1 BGB.

2. Eigentum

Fraglich ist, ob K auch das Eigentum am Fahrrad erlangt hat. Ursprünglich war V Eigentümer (vgl. auch § 1006 Abs. 1 BGB), könnte dies jedoch nach § 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Das verlangt, dass das Fahrrad eine bewegliche Sache und V (ursprünglich) Eigentümer ist, sowie eine Übergabe und die (dingliche) Einigung darüber, dass das Eigentum übergehen soll.

a) Bewegliche Sache

Das Fahrrad ist eine bewegliche Sache, vgl. § 90 BGB.

b) Übergabe

V hat K Besitz am Fahrrad verschafft (vgl. § 854 Abs. 1 BGB) und damit das Fahrrad übergeben.

c) Eigentum des V

V war ursprünglich Eigentümer.

d) Dingliche Einigung

K und V müssten sich wirksam auf den Eigentumsübergang geeinigt haben.

aa) Einigung

K und V waren sich darüber einig, dass das Eigentum am Fahrrad übergehen soll, haben also einen entsprechenden (dinglichen) Vertrag abgeschlossen.

bb) Schwebende Unwirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB

Dieses dingliche Rechtsgeschäft könnte jedoch nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sein.

(1) Vertrag

Die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB ist ein Vertrag.

(2) Minderjähriger

K ist minderjährig, vgl. dazu bereits oben.

(3) „erforderliche Einwilligung“

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (hier der Eltern, vgl. oben) müsste erforderlich sein. Nach § 107 BGB ist dies immer dann der Fall, ist die Willenserklärung des Minderjährigen für diesen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Hier ist Gegenstand des zu prüfenden dinglichen Vertrags, dass K Eigentümer des Fahrrads werden soll. K erhält also ein Recht, selbst erleidet er keine rechtlichen Nachteile. Damit ist § 107 BGB einschlägig und die dingliche Einigung nicht nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und das Eigentum am Fahrrad nach § 929 S. 1 BGB von V auf K übergegangen.

II. „durch Leistung des F“

M müsste Besitz und Eigentum am Fahrrad durch Leistung des V erhalten haben. Leistung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat V dem K bewusst beides verschafft, Zweck seines Handelns war die Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) des Kaufvertrags.

III. „ohne rechtlichen Grund“

Diese Leistung müsste ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Diesen sollte zwar eigentlich der von K und V geschlossene Kaufvertrag bilden, doch ist dieser Kaufvertrag nach § 108 Abs. 1 BGB unwirksam, siehe oben. Damit fehlt es am rechtlichen Grund.

IV. Rechtsfolge
1. Herausgabe des Erlangten

Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat M dem V das Erlangte – hier Besitz und Eigentum am Fahrrad – herauszugeben. Da jedoch das Fahrrad gestohlen wurde, ist ihm das nicht mehr möglich.

2. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB

Für diesen Fall sieht § 818 Abs. 2 BGB vor, dass der Wert zu ersetzen ist.

3. Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB

K ist jedoch nach § 818 Abs. 3 BGB „entreichert“ (nicht mehr bereichert), da er das Fahrrad nicht mehr besitzt und mangels Besitz auch mit seinem Eigentum praktisch nichts mehr anfangen kann. Die sog. Saldotheorie gilt für Minderjährige nicht.

4. Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 Abs. 1 BGB

In einer Anfängerklausur würde ich keine Prüfung dieser Einwendung erwarten. Denn dieser Stoff gehört in die Vorlesung „Bereicherungsrecht“, „gesetzliche Schuldverhältnisse“ o. Ä.

Selbst wenn K von seiner Minderjährigkeit wusste, haftet er nicht nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Nach dem klaren Sinn und Zweck der §§ 106 ff. BGB soll der Minderjährige bis zu seinem 18. Lebensjahr vor den nachteiligen Folgen von Rechtsgeschäften geschützt werden. Diese klare, spezielle Wertung sollte nicht durch die sehr allgemeinen und bewusst „schwach“ ausgestalteten bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB unterlaufen werden. Damit ist für solche Kenntnisse auf die der gesetzlichen Vertreter (hier der Eltern, vgl. oben) abzustellen (a. A.: deliktischer Maßstab analog § 828 Abs. 3 BGB).

Im Ergebnis kann V von K keinen Wertersatz aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen.

Weiterlesen