Zugangsvereitelung (Fall)
V bietet K sein altes Fahrrad schriftlich für 50 € zum Kauf an und gibt ihm zwei Tage Bedenkzeit. Allerdings versäumt er es, seinen von Werbung und Gratiszeitungen überquellenden Briefkasten regelmäßig zu leeren. Als am übernächsten Tag der Postbote vorbeikommt, um die schriftliche Annahme des K einzuwerfen, geht dieser Brief daher als unzustellbar an K zurück.
Als K das einige Tage darauf bemerkt, fragt er V – etwas irritiert – telefonisch nach der weiteren Abwicklung. V hat jedoch mittlerweile kein Interesse mehr am Geschäft, was K jedoch nicht gelten lässt und das auch so klarstellt. Er will das Fahrrad. Zu Recht?
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads gemäß
Wenn im Fall nur eine einzige Anspruchsgrundlage (hier:
V hat K sein Fahrrad zum Kauf für 50 € angeboten. Ein Rechtsbindungswille (vgl.
K müsste das Angebot des V angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Angebot inhaltlich übereinstimmen muss.
Eine solche Annahme könnte im Schreiben des K an V liegen. Als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird diese nach
Da sich K in seinem Schreiben auf das Angebot des V bezieht und dessen Annahme erklärt, liegen die wesentlichen Vertragsbestandteile fest. Auch ein Rechtsbindungswille ist aus den gleichen Gründen wie beim Angebot zu bejahen.
K müsste seine Annahmeerklärung abgegeben haben. Hierzu müsste er sie so in den Verkehr gebracht haben, dass mit ihrem Zugang an V zu rechnen war. Genau das ist hier der Fall, wollte ihn der Postbote bei V einwerfen.
Diese Annahmeerklärung müsste V zugegangen sein. Zugang verlangt, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Das ist im Fall grundsätzlich zu verneinen. Der Brief gelangte nie in den Briefkasten des V, denn der Briefkasten war voll. Vielmehr brachte die Post den Brief wieder zu K zurück. Eine Kenntnisnahme des Briefs war V daher nicht möglich.
Möglicherweise ist hier jedoch in teleologischer Reduktion des
In solchen Situationen könnte der Zugang daher zu unterstellen (fingieren) sein. Immerhin hat es der Adressat selbst in der Hand, sich sorgfältig zu verhalten.
Andererseits würde bei einer Zugangsfiktion der Vertrag wirksam, ohne dass V auch nur wüsste, was tatsächlich ihm gegenüber erklärt wurde – also was genau in dem Brief stand. Zudem handelt er hier zwar fahrlässig, aber immerhin nicht böswillig.
Vor diesem Hintergrund scheint es vorzugswürdig (a. A. gut vertretbar), nicht den Zugang der Annahme, sondern lediglich deren Rechtzeitigkeit zu fingieren. Damit fehlte es bei der gescheiterten Zustellung des Briefs noch an einem Zugang, hat K den Vertrag hierdurch also noch nicht wirksam angenommen.
Eine solche Annahme könnte jedoch beim Telefonat zwischen K und V erfolgt sein. So stellte K nochmals klar, dass er das Fahrrad wie versprochen kaufen wolle.
Selbst wenn K davon ausging, die Annahme bereits mit seinem Schreiben wirksam erklärt zu haben, ist dieses Beharren bei verständiger Würdigung aus Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben (
Dass sich K unklar ausdrückte, ist nicht ersichtlich und damit von Abgabe und Zugang auszugehen.
Der Antrag des V könnte jedoch nach
Streng genommen wäre die Rechtzeitigkeit der Annahme bereits beim Angebot zu prüfen. Denn Rechtsfolge des
Möglicherweise kann sich jedoch V in teleologischer Reduktion des
Bei der Suche nach einer sachgerechten Lösung des hier zu entscheidenden Spezialfalls einer Zugangsvereitelung liegt es im beidseitigen Parteiinteresse, die Risiken eines verspäteten Zugangs derjenigen Person zuzuweisen, die dieses Risiko leichter vermeiden kann:
So muss zwar K nochmals V gegenüber die Annahme erklären (wie er das telefonisch getan hat), so dass V von deren Inhalt erfährt. Doch ist K dann nicht Leidtragender der allein V zuzuschreibenden Verzögerung.
Im Ergebnis hat also K beim Telefonat wirksam die Annahme des Angebots des V erklärt. Ein Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. K kann von V nach
Dass der Käufer die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen kann (vgl.