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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Abstraktion und Trennung (Fallerläuterungen)

Hier findest Du einige Erläuterungen speziell zum Fall zu Abstraktion und Trennung. Beachte aber auch die allgemeinen Hinweise zur Anfertigung einer Klausur.

Sachverhalt

Im Fall heißt der Käufer nicht zufällig Konrad und der Verkäufer nicht grundlos Veubel, sondern passen diese Namen zu den Parteien eines Kaufvertrags.

Anspruchsgrundlagen

In einem Gutachten – als auch in einer Klausur – sind sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, hier also sowohl § 985 BGB als auch § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da V von K sein Fahrrad zurückverlangt, ohne dass die zu prüfende Anspruchsgrundlage weiter eingegrenzt würde.

Hier geht es um die Rückabwicklung des Kaufvertrags angesichts einer Störung (die Minderjährigkeit des K), also das „Zurück“. Damit passt § 433 BGB von vornherein nicht als Anspruchsgrundlage, wohl aber § 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Der Kaufvertrag sagt nichts zur Eigentumslage!

Nach § 433 BGB wird der Verkäufer nur „verpflichtet“, Eigentum zu übertragen. Daher wird der Kaufvertrag weder bei der Prüfung des § 985 BGB noch bei der des § 929 S. 1 BGB auch nur mit einem Wort erwähnt.

Jedes Rechtsgeschäft ist gesondert zu prüfen

Für jedes einzelne Rechtsgeschäft (Kaufvertrag nach § 433 BGB, Übereignung des Fahrrads nach § 929 S. 1 BGB) sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen gesondert zu prüfen

Daher führt etwa § 108 Abs. 1 BGB bei der Übereignung des Fahrrads nicht zur Unwirksamkeit, wohl aber beim Kaufvertrag. Hier darfst Du also nicht einfach nach oben verweisen, die Prüfung ist vielmehr eine andere.

Dingliche Einigung gem. § 929 S. 1 BGB

Sprich bei § 929 S. 1 BGB ruhig von der „dinglichen Einigung“, da es

  • dort so geschrieben steht und
  • Du dem Korrektur (und Dir selbst!) damit gleich klarmachst, dass es hier um die Verfügung und nicht etwa den Kaufvertrag geht.

Gleichzeitig sollte Deine Lösung erkennen lassen, dass diese dingliche Einigung schlicht ein Vertrag (und damit ein Rechtsgeschäft) ist.

„etwas“ bei der Leistungskondiktion:

Achte bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB beim Tatbestandsmerkmal „etwas“ darauf, was genau erlangt wurde: nur Besitz am Fahrrad oder auch Eigentum? Das wiederum hängt hier im Fall von § 929 S. 1 BGB ab.

Sei bereits in der Oberfrage präzise, also wirf einleitend die Frage auf, dass K Besitz wie auch Eigentum erlangt haben könnte.

§ 1006 BGB

Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB kannst Du immer dann verwenden, wenn der Sachverhalt nicht klar erkennen lässt, wer ursprünglich Eigentümer war. Falsch wäre es, diese Norm zu bemühen, wenn die anfängliche Eigentumslage feststeht.

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