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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Anfechtung Innenvollmacht (Fallerläuterungen)

Nachfolgend einige Erläuterungen zum Fall der Anfechtung einer Innenvollmacht. Siehe auch die allgemeinen Hinweise zur Anfertigung einer Klausur.

Stellvertretung statt Botenschaft

Sachverhalt „ausschlachten“

Verwerte alle relevanten Informationen (Tatsächliches wie Argumente), die der Sachverhalt liefert. Hier sind das etwa die geringen Fachkenntnisse des K sowie der große Spielraum des M, was klar für eine Stellvertretung und gegen eine Botenschaft spricht.

Klausurtaktisch denken

Sofern Du erkennst, dass der Sachverhalt mit der sog. Anfechtung einer Innenvollmacht ein viel diskutiertes Problem schildert, bestärkt Dich das dann natürlich darin, hier eine Stellvertretung anzunehmen.

Aufbau einer Stellvertretung

Zum hier empfehlenswerten Aufbau siehe die Stellvertretung in der Klausur: Bei einem Vertrag ist es nahezu immer empfehlenswert, zunächst die Einigung zwischen Vertreter und Drittem zu prüfen, um dann zu fragen, ob diese gem. § 164 Abs. 1 und 3 BGB für und gegen den Vertretenen wirkt.

Anfechtung Innenvollmacht

Wo das Problem einer Anfechtbarkeit erörtern?

Oft stellt sich die Frage, wo genau in seiner Falllösung man ein rechtliches Problem diskutiert. Das Problem der Anfechtung einer Innenvollmacht stellt sich je nach vertretener Ansicht schon beim Ob einer Anfechtbarkeit oder erst bei der Frage des Anfechtungsgegners.

Hier empfiehlt es sich, das Problem einheitlich dort zu diskutieren, wo es am besten zur selbst vertretenen Ansicht passt. Gleichzeitig solltest Du jedoch den Leser schon an der ersten Stelle, bei der sich das Problem stellen mag, kurz auf die noch folgende Erörterung hinweisen.

Wurde bereits angefochten?

In Irrtumsfällen stellt sich oft das Problem, dass die Anfechtungserklärung noch nicht oder nicht korrekt oder nicht gegenüber der richtigen Person erfolgte. Sofern das noch nachholbar ist (nämlich noch unverzüglich gemäß § 121 BGB wäre oder die Jahresfrist des § 124 BGB noch nicht abgelaufen ist), solltest Du auf diese Möglichkeit hinweisen und dann ggf. unter der Annahme einer erfolgten Anfechtung weiterprüfen. Frage Dich auch hier nach dem „roten Faden“ der Klausur.

Gutachten- versus Urteilsstil

Nichtigkeit der Vollmacht nach § 142 Abs. 1 BGB

§ 142 Abs. 1 BGB wird in diesem Fall „arg schulmäßig“ im Gutachtenstil geprüft. In der Klausur darf das ggf. auch etwas knapper ausfallen.

„Ermüdungserscheinungen“

Bei der Prüfung des § 122 Abs. 1 BGB verzichtet die Lösung auf einen schulmäßigen Gutachtenstil mit „Dies setzt voraus, dass…“ Derartige Ermüdungserscheinungen werden Dir erfahrungsgemäß im späteren Verlauf Deiner Lösung eher verziehen, wenn Du anfangs demonstriert hast, dass Du den Gutachtenstil beherrschst und je nach Bedarf zwischen Urteils- und Gutachtenstil zu wechseln weißt. Idealerweise schaffst Du es natürlich, das einheitlich zu handhaben.

§ 122 BGB

Problemen nicht ausweichen

Zwar nennt der Sachverhalt keine konkreten Schadensposten, doch soll hier ersichtlich § 122 BGB geprüft werden. Versuche nicht, Problemen aus dem Weg zu gehen, zu denen der Klausurensteller mit seiner Fallfrage ersichtlich etwas hören will. Schreibe also nicht einfach, dass es sich „mangels eines ersichtlichen Schadens erübrigt, Schadensersatzansprüche zu prüfen“. Denke daran, dass am Ende immer der Korrektor „gewinnt“.

§ 122 BGB oder § 122 Abs. 1 BGB?

Ob Du hier als Anspruchsgrundlage § 122 BGB oder § 122 Abs. 1 zitierst, erscheint gleichermaßen vertretbar. Rechtstechnisch ist § 122 Abs. 2 BGB eine Einwendung gegen § 122 Abs. 1 BGB. Daher mag man diese zusammen mit Abs. 1 oder eben nur § 122 Abs. 1 BGB zitieren wollen.

Sonstiges

Zug um Zug

Beim Kaufvertrag sind Kaufgegenstand und Kaufpreis „Zug um Zug“ auszutauschen, vgl. §§ 320, 322 BGB. Sofern eine Seite bereits vorgeleistet hat oder vorleisten muss (vgl. etwa beim Werkvertrag § 641 BGB), verhält es sich anders. Darauf solltest Du idealerweise zwar eingehen, das aber kurz.

Drittschadensliquidation?

Die Erwähnung einer Drittschadensliquidation ist erst etwas für Fortgeschrittene. Und selbst dann gilt, dass solche „Kür“ beim Korrektor immer erst dann „gut rüberkommt“, wenn die „Pflicht“ sitzt, also bei der standardmäßigen Prüfung keine groben Schnitzer erfolgen. Selbst mit einer „lediglich“ schulmäßigen Lösung kannst Du bis ins Examen hinein sehr schöne Noten erzielen.

„Ergebnis“ als Gliederungspunkt?

Wie generell bei Klausuren entschlackt es eine Gliederung oft merklich, wenn bloße Ergebnisse am Ende der letzten echten Erörterungen angeführt werden, anstatt die Gliederungspunkte „ee) Ergebnis“, „c) Ergebnis“, „4. Ergebnis“, „III. Ergebnis“ einzufügen. Falsch wäre das allerdings nicht.

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