Anfechtung Innenvollmacht (Fallerläuterungen)
Nachfolgend einige Erläuterungen zum Fall der Anfechtung einer Innenvollmacht. Siehe auch die allgemeinen Hinweise zur Anfertigung einer Klausur.
Stellvertretung statt Botenschaft
Sachverhalt „ausschlachten“
Verwerte alle relevanten Informationen (Tatsächliches wie Argumente), die der Sachverhalt liefert. Hier sind das etwa die geringen Fachkenntnisse des K sowie der große Spielraum des M, was klar für eine Stellvertretung und gegen eine Botenschaft spricht.
Klausurtaktisch denken
Sofern Du erkennst, dass der Sachverhalt mit der sog. Anfechtung einer Innenvollmacht ein viel diskutiertes Problem schildert, bestärkt Dich das dann natürlich darin, hier eine Stellvertretung anzunehmen.
Aufbau einer Stellvertretung
Zum hier empfehlenswerten Aufbau siehe die Stellvertretung in der Klausur: Bei einem Vertrag ist es nahezu immer empfehlenswert, zunächst die Einigung zwischen Vertreter und Drittem zu prüfen, um dann zu fragen, ob diese gem.
Anfechtung Innenvollmacht
Wo das Problem einer Anfechtbarkeit erörtern?
Oft stellt sich die Frage, wo genau in seiner Falllösung man ein rechtliches Problem diskutiert. Das Problem der Anfechtung einer Innenvollmacht stellt sich je nach vertretener Ansicht schon beim Ob einer Anfechtbarkeit oder erst bei der Frage des Anfechtungsgegners.
Hier empfiehlt es sich, das Problem einheitlich dort zu diskutieren, wo es am besten zur selbst vertretenen Ansicht passt. Gleichzeitig solltest Du jedoch den Leser schon an der ersten Stelle, bei der sich das Problem stellen mag, kurz auf die noch folgende Erörterung hinweisen.
Wurde bereits angefochten?
In Irrtumsfällen stellt sich oft das Problem, dass die Anfechtungserklärung noch nicht oder nicht korrekt oder nicht gegenüber der richtigen Person erfolgte. Sofern das noch nachholbar ist (nämlich noch unverzüglich gemäß
Gutachten- versus Urteilsstil
Nichtigkeit der Vollmacht nach § 142 Abs. 1 BGB
„Ermüdungserscheinungen“
Bei der Prüfung des
§ 122 BGB
Problemen nicht ausweichen
Zwar nennt der Sachverhalt keine konkreten Schadensposten, doch soll hier ersichtlich
§ 122 BGB oder § 122 Abs. 1 BGB?
Ob Du hier als Anspruchsgrundlage
Sonstiges
Zug um Zug
Beim Kaufvertrag sind Kaufgegenstand und Kaufpreis „Zug um Zug“ auszutauschen, vgl.
Drittschadensliquidation?
Die Erwähnung einer Drittschadensliquidation ist erst etwas für Fortgeschrittene. Und selbst dann gilt, dass solche „Kür“ beim Korrektor immer erst dann „gut rüberkommt“, wenn die „Pflicht“ sitzt, also bei der standardmäßigen Prüfung keine groben Schnitzer erfolgen. Selbst mit einer „lediglich“ schulmäßigen Lösung kannst Du bis ins Examen hinein sehr schöne Noten erzielen.
„Ergebnis“ als Gliederungspunkt?
Wie generell bei Klausuren entschlackt es eine Gliederung oft merklich, wenn bloße Ergebnisse am Ende der letzten echten Erörterungen angeführt werden, anstatt die Gliederungspunkte „ee) Ergebnis“, „c) Ergebnis“, „4. Ergebnis“, „III. Ergebnis“ einzufügen. Falsch wäre das allerdings nicht.