StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

„Taschengeldparagraph“ (Fallerläuterungen)

Erläuterungen zum obigen Fall zum Taschengeldparagraphen.

Thematik

Grundlagen Sachen- und Bereicherungsrecht

Wie für Anfängerklausuren typisch, werden hier bereits einige Kenntnisse des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts vorausgesetzt. Konkret sind das die §§ 90, 854 Abs. 1, 985 f., 929 und 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Hintergrund

Weil es nur ein „Allgemeiner Teil“ ist, kann man manche Themen nur verstehen bzw. in einer Klausur abfragen, wenn man begrenzte Kenntnisse außerhalb dessen voraussetzt. Doch will der Klausurensteller hier selten Böses und versucht man gemeinhin, solche zusätzlichen Anforderungen begrenzt zu halten.

Sachverhalt

Spontane Einfälle

Schon bei der erstmaligen Lektüre des Sachverhalts werden Dir mit zunehmender Erfahrung spontane Einfälle zu möglicherweise einschlägigen Normen, Rechtsproblemen oder Argumenten kommen. Hier solltest Du am Rand kurz ein Stichwort notieren, um dann aber gleich weiterzulesen.

„Reizworte“

Achte dabei auf typische „Reizworte“, hier etwa:

Abschluss Kaufvertrag

Gutachten- versus Urteilsstil

Beim hier unproblematischen Kaufvertrag solltest Du Urteilsstil verwenden. Die Probleme liegen ersichtlich woanders. Im Zweifel benötigst Du Deine Zeit dann dort. Der Sachverhalt gibt ohnehin nichts her, womit man subsumieren könnte.

Rechtsbindungswille

Allenfalls solltest Du kurz erwähnen, dass auf beiden Seiten ein Rechtsbindungswille gemäß § 145 BGB (es geht immerhin um ein Geschäft über 200 € mit Fremden) und die wesentlichen Vertragsbestandteile (Kaufgegenstand, Kaufpreis, Parteien) gegeben sind.

Was ist mit § 131 Abs. 2 BGB?

Entbehrlich

Wann immer Du ohnehin noch § 108 BGB prüfst, musst Du nicht schon beim Vertragsschluss auf § 131 Abs. 2 BGB eingehen, zumal es den Aufbau verkompliziert. Geht es um ein Angebot an den Minderjährigen, ist dies zudem für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 BGB.

Am Rande

Sofern V das Angebot abgab, ist dessen Zugang für K lediglich rechtlich vorteilhaft, da K hierdurch die Möglichkeit einer Annahme des Angebots erhält.

§ 494 Abs. 1 BGB

Von Anfängern nicht zu erwarten

Leider sind die §§ 494 Abs. 1, 491, 506 Abs. 1 BGB in Fällen zu § 110 BGB meist einschlägig. Doch ist es in Anfängerklausuren nicht zu erwarten, dass Du sie findest und korrekt anwendest. Das wird entweder der Korrektor berücksichtigen oder es steht bereits im Fall, dass diese Normen nicht zu prüfen sind.

Einstieg mit der Rechtsfolge

Wie immer erfolgt die Prüfung dieser Einwendung über die Rechtsfolge (§ 494 Abs. 1 BGB: „sind nichtig, wenn…“). Erst dann wird der zugehörige Tatbestand geprüft.

Weiterprüfen

Selbst wenn Du – warum auch immer – zum Ergebnis kommst, dass der Vertrag bereits nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist, prüfe unbedingt noch die schwebende Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB.

Immer an den Leser denken

Zum einen möchte der Klausursteller in einer Anfängerklausur ersichtlich etwas zur Minderjährigkeit hören. Versuche generell zu erspüren, was der Klausursteller von Dir erwartet.

Gutachten

Davon unabhängig gehören in ein Gutachten nicht nur sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Du hörst also nicht nach der ersten auf zu prüfen und prüfst genauso sämtliche in Betracht kommende Einwendungen.

§ 108 BGB

Mit dem Gesetz arbeiten

Du kannst bei § 108 Abs. 1 BGB schulmäßig Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal durchprüfen, ohne groß etwas auswändig zu wissen.

Einstieg mit der Rechtsfolge

Steige auch hier wieder mit der Rechtsfolge („gilt als von Anfang an unwirksam“) ein. Mache es Dir dabei wie immer leicht und verwende schlicht die Formulierung des Gesetzes.

Einschlägige Normen zitieren

Zitiere dabei (wie generell) jede einschlägige Norm, damit Dein Korrektor viele Häkchen setzt. Konkret sind das bei „Minderjähriger“ die §§ 2, 106 BGB, bei „gesetzlicher Vertreter“ die §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB, bei der Einwilligung der § 183 BGB, bei deren Erforderlichkeit § 107 BGB usw.

Gliedern

Gliedere auch bei § 108 BGB immer möglichst weit durch. So gewinnt der Leser schnell den Eindruck, dass Du zu den besseren Kandidaten gehörst, und freut sich darüber, dass er Deinen Ausführungen gut folgen kann.

§ 110 BGB

An welcher Stelle einbauen?

Bei § 110 BGB gibt es mehrere vertretbare Möglichkeiten, aufzubauen. Siehe dazu allgemein beim „Taschengeldparagraphen“.

„bewirkt“

Klassiker

Das Merkmal „bewirkt“ ist zumindest in Anfängerklausuren das klassische Problem des § 110 BGB. Und ja, es hilft dabei, in einer Klausur „von ganz allein“ auf dieses Problem zu kommen, wenn man vorher schon einmal davon gehört hat😉. Zwar muss man sich bei Jura sehr viel weniger merken, als viele glauben. Aber es wäre gelogen, dass Kenntnis nicht hilft.

Lernen anhand von Fällen

Je mehr Du dabei anhand von Fällen lernst, desto eher wirst Du jene Probleme kennenlernen, die sich in Klausuren gut einbauen lassen und damit oft in diesen vorkommen.

§ 985 BGB

„Hin“ versus „zurück“:

Mache Dir in einer Klausur immer klar, um welche „Richtung“ es geht:

Hin

Den erstmaligen Austausch in Erfüllung von Primäransprüchen wie § 433 Abs. 1 und 2 BGB (Käufer bekommt Kaufsache, Verkäufer bekommt das Geld) oder …

Zurück

… die Rückabwicklung bereits ausgetauschter (übergebener, übertragener etc.) Gegenstände anhand von Anspruchsgrundlagen wie insbesondere §§ 346 ff. BGB (wird bei Leistungsstörungen relevant), § 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).

BGB AT-Klausuren

Da es im BGB AT oft um die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften geht, thematisieren Klausuren oft die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen. Daher wird es meistens auch von einem Anfänger erwartet, bereits einige Grundlagen des Sachenrechts und des Bereicherungsrechts zu kennen, zumal Du nur so das Abstraktions- und Trennungsprinzip verstehst.

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Kenntnis regelmäßig verlangt

Wenngleich Du das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) typischerweise erst später in einer gesonderten Vorlesung erlernst, wird von Dir meistens bereits in einer Anfängerklausur erwartet, die Vorschrift des § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB (wichtigster Fall einer „Leistungskondiktion“) prüfen zu können.

Unbedingt präzise zitieren

Achte dabei darauf, präzise auch noch die jeweilige Alternative zu zitieren. Denn § 812 Abs. 1 BGB enthält insgesamt vier zu unterscheidende Anspruchsgrundlagen. Also: § 812 Abs. 1 S. 1. Alt. 1 BGB.

„etwas erlangt“

Prüfe bei diesem Tatbestandsmerkmal genau, was erlangt wurde. Man erlangt nicht „das Fahrrad“, sondern Besitz und/oder Eigentum daran.

Besitzerlangung als Realakt

Die Erlangung des Besitzes ist getreu § 854 Abs. 1 BGB kein Rechtsgeschäft und wird daher anders, nämlich als „Realakt“, bezeichnet. Subjektiv verlangt der Besitz lediglich einen sogenannten natürlichen Besitzwillen, den auch schon Kinder haben. Hier kannst Du den Besitz, da unproblematisch, im Urteilsstil abhandeln.

Eigentum historisch prüfen

Bei der Prüfung, ob K auch Eigentum am Fahrrad erlangt hat, solltest Du wie immer beim Eigentum historisch prüfen. Das ist am einfachsten. Also: Ursprünglich waren Adam und Eva Eigentümer des Apfels. Sie könnten das Eigentum am Apfel jedoch an Abraham verloren haben …

Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB

Bei dieser historischen Prüfung des Eigentums kannst du mit der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB anfangen, sofern der Sachverhalt zur Ausgangslage nichts sagt.

Dingliche Einigung

Wenn Du § 929 S. 1 BGB prüfst, verlangt diese Norm mit der dinglichen Einigung einen Vertrag. Dieses Rechtsgeschäft darfst Du nicht mit dem streng davon zu trennenden, schuldrechtlichen Kaufvertrag verwechseln. Es gilt das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Auch die Prüfung des § 108 Abs. 1 BGB (wie auch aller anderen Voraussetzungen an ein Rechtsgeschäft) betrifft also diese dingliche Einigung und nicht den zugrunde liegenden Kaufvertrag.

„durch die Leistung“

Wenngleich Du § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB recht gut anhand seines Wortlauts einfach „durchprüfen“ kannst, empfiehlt es sich, Dir die Definition einer Leistung als „bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ einzuprägen.

„ohne rechtlichen Grund“

Bei diesem Merkmal geht es um den schuldrechtlichen Kaufvertrag (das Verpflichtungsgeschäft), da dieser Kaufvertrag den Grund für die Übereignung des Fahrrads (dingliches Rechtsgeschäft) bildet.

§ 818 BGB

Zu § 818 BGB würde ich von Anfängern keine näheren Kenntnisse erwarten, sondern das der späteren Vorlesung speziell zum Bereiche­rungsrecht vorbehalten. Das betrifft Fragen einer Entreicherung, der sogenannten „Saldotheorie“ oder die zunächst jeden einschüchternde Paragraphenreihe der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989, 990 Abs. 1 BGB.

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