Das BGB konkretisiert in den §§ 126 ff. BGBeinzelne Formarten, auf die dann im gesamten Zivilrecht – und darüber hinaus – Bezug genommen wird. Hierzu gehören die Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) sowie die gewillkürte Form.
Das meiste dessen, was hier beschrieben wird, ergibt sich aus der bloßen Lektüre der §§ 126 ff. BGB. Du musst hier wenig lernen. Merke Dir allenfalls das, was ungewöhnlich ist, und übe stattdessen lieber, einen Dir noch unbekannten Gesetzestext zu lesen und spontan anzuwenden.
Schriftform
Unterschrift
Nach § 126 Abs. 1 BGB reicht für die Schriftform grundsätzlich die Unterschrift, also eine unter (nicht über oder neben) das Dokument gesetzte Namensunterschrift. Ein Faksimile-Stempel genügt nicht, wohl aber eine sog. Blankounterschrift.
Eigenhändiges Verfassen
Ein eigenhändiges Verfassen des gesamten Schriftstücks („qualifizierte Schriftform“) ist nur dort erforderlich, wo es das Gesetz wie etwa beim Testament (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB) ausdrücklich anordnet. Dieses „Selbstschreiben“ darf allenfalls unterstützt, nicht ersetzt werden
Oma O ist so schwach, dass sie ihr Testament zugunsten des E nicht allein schreiben kann. E hilft ihr daher dabei, indem er ihre Hand stützt, so dass O ihren Willen niederlegen kann.
Hier ist es noch die Oma, die den Text verfasst, also Wort für Wort entscheidet, was sie erklären will. Insofern werden Sinn und Zweck des § 2247 Abs. 1 BGBgewahrt, Oma über die Bedeutung ihres Tuns und den Folgen ihres Handelns zu warnen und ihren letzten Willen zu dokumentieren.
Mehrere gleichlautende Urkunden
Nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB reicht es aus, wenn jede Seite ein Exemplar einer gleichlautenden Urkunde unterzeichnet und der Gegenseite aushändigt.
Wie die „elektronische Signatur“ möglichst unkompliziert und rechtssicher verwirklicht werden kann, ist ein technisches wie rechtspolitisches Dauerthema.
Notarielle Beurkundung
Grundsätzlich individuelles Erscheinen möglich
Nach § 128 BGB müssen Vertragsparteien nicht gemeinsam vor einem Notar erscheinen, sondern können das auch einzeln tun. Davon abweichende Vorgaben müssen sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben.
Ausnahme: soweit ausdrücklich angeordnet
So verlangt etwa § 925 S. 1 BGB für die Auflassung oder § 1410 BGB für den Ehevertrag die „gleichzeitige Anwesenheit beider Teile“. Bei der Auflassung ist eine Stellvertretung aber weiterhin möglich (solange dann Stellvertreter und Dritter gleichzeitig anwesend sind), für den Eheschluss hingegen nicht.
Stellung und Tätigkeit des Notars
Stellung und Tätigkeit des Notars sind vor allem in Beurkundungsgesetz (BeurkG) und Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Dazu gehören insbesondere seine strenge Unabhängigkeit (§§ 14 ff. BNotO), persönliche und fachliche Eignung (§§ 5 ff. BNotO) und recht weitgehende Beratungspflichten (§§ 17 ff. BeurkG).
Öffentliche Beglaubigung und gerichtlicher Vergleich
Nach § 129 Abs. 2 BGB ersetzt die notarielle Beurkundung einer Erklärung deren öffentliche Beglaubigung. Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt seinerseits nach § 127a BGB eine notarielle Beurkundung.
Vereinbarte („gewillkürte“) Form
Die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB erfasst nach S. 2 „im Zweifel“ auch die Missachtung einer vereinbarten Form. Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 1 BGB genügen auch elektronische (§ 126a BGB) und Texform (§ 126b BGB) einer vereinbarten Schriftform. Zur „Schriftformklausel“ siehe andernorts.