StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Geschäftswille (Hintergrund)

Sinn und Zweck

Das subjektiv-psychologische Erfordernis eines Geschäftswillens ist zentrales Merkmal des individualistisch-liberalen BGB: Nicht der Staat entscheidet, sondern die Parteien selbst entscheiden privatautonom mit ihrem eigenen („psychologischen“) Willen über ihre Bindung – und zwar auch für den genauen Inhalt des Rechtsgeschäfts. Genau dieses Erfordernis auch eines Geschäftswillens kennzeichnet die Willenstheorie und unterscheidet sie insbesondere von der darauf verzichtenden Erklärungstheorie.

Wegen seiner stark willenstheoretischen Prägung erlaubt das BGB etwa in §§ 119 f. BGB selbst bei einem noch so grob fahrlässigen Verhalten die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB). Und wie das in § 117 BGB erfasste Scheingeschäft illustriert, werden wir nicht einmal bei vorsätzlicher(!) Irreführung an einen ungewollten Inhalt gebunden. Die Gegenseite wird nur über das negative Interesse geschützt, vgl. § 122 BGB.

Handlungs- versus Geschäftswille

Die klare Unterscheidung von Handlungs- und Geschäftswille ist eine wichtige wissenschaftliche Errungenschaft des späten 19. Jahrhunderts. Wer etwa ein Dokument unterzeichnet, tätigt regelmäßig bewusst dieses Unterschreiben (Handlungswille) und ist sich meistens auch über deren rechtliche Relevanz im Klaren (Rechtsbindungswille). Vom Inhalt des getätigten Rechtsgeschäfts wird er sich zwar meistens über die wesentlichen Bestandteile bewusst sein, nicht hingegen über jedes Detail, das sich dann erst heteronom aus objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt.

Daher regelt § 118 BGB (Scherz) einen fehlenden Rechtsbindungswillen, wohingegen die §§ 119 ff. BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum, Übermittlungsfehler), aber auch Fallgruppe der falsa demonstratio, einen abweichenden Geschäftswillen betreffen. Beim in § 117 BGB geregelten Scheingeschäft mag überhaupt kein Rechtsgeschäft (fehlender Rechtsbindungswille) oder ein anderer Inhalt (abweichender Geschäftswille) gewollt sein. Ebenso können der erkannte Irrtum und das Festhalten am Gewollten sowohl den Rechtsbindungs- als auch den Geschäftswillen betreffen.

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