StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Handlungswille (Klausur)

Praktische Bedeutung

In Klausuren (und noch mehr in der Praxis) spielt der Handlungswille, weil selten fraglich, keine große Rolle. Er fehlt etwa beim unbewussten Schweigen, nicht jedoch beim bewussten Schweigen. Die wichtigste gesetzliche Regelung des Handlungswillens findet sich zur Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 f. BGB, wonach etwa Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig sind.

Einstieg mit der Rechtsfolge

Achte hier wie immer auf den sauberen Einstieg mit der Rechtsfolge: Diese findet sich für eine Geschäftsunfähigkeit in § 105 Abs. 1 BGB, der erst für das Tatbestandsmerkmal eines „Geschäftsunfähigen“ dann auf § 104 BGB als „Hilfsnorm“ verweist. Eine nur punktuelle Geschäftsunfähigkeit erfasst § 105 Abs. 2 BGB, der sowohl die Rechtsfolge als auch deren Tatbestandsvoraussetzungen in diesem einen Absatz vereint.

Fahrlässiges Vorverhalten

Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen ist darauf zu achten, dass einem unbewussten und damit auch schuldlosen Tun ein fahrlässiges Verhalten (Tun oder Unterlassen) vorausgehen kann: Wenn etwa A im Schlaf die auf dem Nachttisch stehende Kerze umwirft, so dass das Haus abbrennt, fehlt es zwar in diesem Moment an einem bewussten Handeln. Wohl aber ist A vorzuwerfen, die Kerze nicht vorsorglich gelöscht zu haben, als er müde wurde (fahrlässiges Unterlassen).

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