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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Informationspflichten

Begriff

Informationspflichten, auch Aufklärungs-, Instruktions-, Belehrungs- oder Warnpflichten genannt, sollen vor Vertragsschluss eine höhere Entscheidungsqualität ermöglichen. Danach unterstützen sie die Parteien darin, möglichst viel vom geschlossenen Vertrag zu profitieren.

Rechtsrealität

Gesetzliche Vorgaben

Ursprünglich setzte der Gesetzgeber mehr auf Geschäftsfähigkeit, Irrtumsvorschriften, Formvorgaben und zwingendes Recht, um die Qualität privatautonomer Rechtsetzung zu gewährleisten oder schlechte Entscheidungen ggf. zu korrigieren. Mittlerweile kennen wir zahllose vorvertragliche Aufklärungspflichten. Eine wichtige Vorreiterrolle spielte dabei der Vertrieb von Finanzprodukten.

Europäisches Privatrecht

Besonders eifrig greift der europäische Gesetzgeber in verbraucher­schützenden Regelungen auf dieses Instrument zurück. Im deutschen Zivilrecht lässt sich das etwa an den §§ 312 ff., 491a BGB und Art. 242 ff. EGBGB ablesen. Wichtige Beispiele bilden Fernabsatzverträge, der elektronische Geschäftsverkehr, Verbraucherdarlehensverträge, Haus­tür­geschäfte oder Teilzeit-Wohnrechte-Vereinbarungen.

Ungeschriebene Pflichten

Bei Aufklärungspflichten kommt der Rechtsprechung bis heute eine entscheidende Rolle zu. So erfasste man bei der Täuschungsanfechtung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht nur aktive Fehlinformation, sondern ließ bisweilen auch eine unterlassene Aufklärung genügen. Allerdings bleibt hier weiterhin Vorsatz erforderlich.

Daher gingen die Gerichte zunächst dazu über, etwa einen Beratungsvertrag anzunehmen, der zu einer „anleger- und objektgerechten Beratung“ verpflichte. Heutzutage ist das als die sogenannte Bond-Rechtsprechung (grdl. BGH Urt. v. 6.7.1993 – XI ZR 12/93 = NJW 1993, 2433, 2433 f.) geläufig. So konnte man auf ein weithin anerkanntes Rechtsinstitut, nämlich den Vertrag, zurückgreifen. Allerdings musste man dafür oft die notwendigen Willenserklärungen fingieren – also entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt einfach unterstellen.

Damit blieb offen, was der wahre Grund dieser Pflichten sei. Viele verweisen viele auf die mittlerweile in den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB gesetzlich verankerte culpa in contrahendo, andere auf deliktische Grundsätze. Wenngleich also weithin anerkannt ist, dass es vorvertragliche Pflichten gibt, bleibt bis heute unklar, wie diese herzuleiten und damit auch zu konkretisieren und einzugrenzen sind. Ebenso wenig ist es bisher gelungen, einen übergreifenden, konkret subsumierbaren Tatbestand zu formulieren, anhand dessen sich Aufklärungspflichten begründen und konkretisieren ließen.

In einer Klausur kannst Du darauf verweisen, dass vorvertragliche Informationspflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB anerkannt sind. Dann versuche, Dich überzeugende sachliche Argumente zu finden.

Vordringen

Dass das Zivilrecht erst spät Aufklärungspflichten einführte, hat viele Gründe: Mit der Zeit empfand man wohl ein stärkeres Bedürfnis, die Entscheidungsqualität stärker als „nur“ über die traditionellen Instrumente (dazu eingangs) zu unterstützen. Das wiederum mag auch an der gestiegenen Komplexität vieler Rechtsgeschäfte liegen. Zudem sieht sich unsere heutige Rechtsordnung wohl eher dazu imstande, immer differenziertere Regeln zu handhaben, sie nämlich wirksam und systematisch stimmig durchzusetzen.

Dem europäischen Gesetzgeber bieten Informationspflichten den fragwürdigen Vorteil, davon beliebig viel anordnen und anhäufen zu können, ohne dass es rechtstechnisch sonderlich schwierig wäre, das dann in die Vertragsrechte der einzelnen Mitgliedstaaten zu integrieren. Angesichts dessen sprechen manche gar von einem „Informationsmodell“, das vermeintlich einem „Sozialmodell“ entgegenzustellen sei.

Kriterien

Besinnt man sich darauf, dass das Zivilrecht die Parteien darin unterstützt, ihre Ziele bestmöglich zu verwirklichen (private Wert­schöp­fung), wird man sich vor allem fragen, was die jeweilige Information dazu beiträgt, und zweitens, was für ein Aufwand damit verbunden ist.

Damit ein potenzieller Vertragspartner tatsächlich informiert und nicht die Vertrags­verhandlungen abbricht, muss er diese Belastung erfolgreich einpreisen können. Es sind also nur solche Aufklärungspflichten anzuordnen, deren Vorteile für den Aufzuklärenden höher wiegen als das, was er letztlich selbst dafür bezahlt.

Aufwand

Je größer die Kosten für den Aufklärungspflichtigen und je weniger zugänglich die Information für ihn, desto höher fällt auch der vom Kunden zu zahlende Preis aus und desto eher spricht dies gegen die Annahme einer Aufklärungspflicht. Der Aufklärungsaufwand setzt sich vor allem aus zwei Faktoren zusammen, nämlich erstens die Informationsbeschaffung, wofür auch die Erkennbarkeit des Informationsinteresses bzw. die offenkundige Bedeutung einer Information wichtig ist. Zum anderen geht es um die Haftungsrisiken im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung.

Bedarf

Je stärker der potenzielle Adressat von einer Information profitiert, desto eher spricht dies für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Oft wird etwa auf eine besondere, ausschlaggebende oder gar für den Vertragszweck wesentliche/essenzielle Bedeutung bzw. Erheblichkeit der Information abgestellt. Für ein Aufklärungsinteresse kann insbesondere eine Gefährdung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen einer Seite (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) sprechen.

All das hat bei realitätsnaher Betrachtung sowohl der wirtschaftlichen Verhältnisse also auch der geistigen und sonstigen Fähigkeiten des Einzelnen zu erfolgen und kann die zu erteilende Aufklärung auch begrenzen.

Konkurrenzen

Schon immer unternahm das Zivilrecht große Anstrengungen, um Entscheidungsqualität zu gewährleisten bzw. die Parteien vor schlechten Entscheidungen zu schützen Es verwundert daher nicht, dass sich die Aufklärungspflichten als ein recht junges Institut oft mit traditionellen Vorschriften „beißen“, sich also Konkurrenz- und Abgrenzungsprobleme stellen.

Drohung und Täuschung

Besonders offensichtlich ist das für die in § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB erfasste Täuschung. Hier nahm man es – systematisch fragwürdig und ohne das überhaupt groß zu diskutieren – in Kauf, das dort enthaltene Vorsatzerfordernis über die allenfalls ein Verschulden verlangenden Informations­pflichten zu unterlaufen. Ähnliche Probleme stellen sich für die Drohungsanfechtung (§ 123 Abs. 1 Al.t 2 BGB).

Leistungsstörungen

Faktisch schützen viele Vorschriften schon immer vor menschlicher Unwissenheit bzw. reagieren darauf, darunter das praktisch enorm wichtige Leistungsstörungsrecht: Wer etwa nach den §§ 437, 434 ff. BGB (als Verbraucher zwingend, vgl. § 476 Abs. 1 BGB) Sachmängelrechte geltend machen kann, genießt bereits einen weit reichenden Schutz. Hier verdrängen diese Vorschriften nach überwiegender Ansicht mögliche Informationspflichten, sofern es um Sacheigenschaften geht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Funktional ebenfalls verwandt, aber in den §§ 305 ff. BGB eigenständig erfasst, ist das sogenannte Transparenzgebot. Zudem erübrigt die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle manchen zusätzlichen Schutz.

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