Informationspflichten
Begriff
Informationspflichten, auch Aufklärungs-, Instruktions-, Belehrungs- oder Warnpflichten genannt, sollen vor Vertragsschluss eine höhere Entscheidungsqualität ermöglichen. Danach unterstützen sie die Parteien darin, möglichst viel vom geschlossenen Vertrag zu profitieren.
Rechtsrealität
Gesetzliche Vorgaben
Ursprünglich setzte der Gesetzgeber mehr auf Geschäftsfähigkeit, Irrtumsvorschriften, Formvorgaben und zwingendes Recht, um die Qualität privatautonomer Rechtsetzung zu gewährleisten oder schlechte Entscheidungen ggf. zu korrigieren. Mittlerweile kennen wir zahllose vorvertragliche Aufklärungspflichten. Eine wichtige Vorreiterrolle spielte dabei der Vertrieb von Finanzprodukten.
Europäisches Privatrecht
Besonders eifrig greift der europäische Gesetzgeber in verbraucherschützenden Regelungen auf dieses Instrument zurück. Im deutschen Zivilrecht lässt sich das etwa an den
Ungeschriebene Pflichten
Bei Aufklärungspflichten kommt der Rechtsprechung bis heute eine entscheidende Rolle zu. So erfasste man bei der Täuschungsanfechtung nach
Daher gingen die Gerichte zunächst dazu über, etwa einen Beratungsvertrag anzunehmen, der zu einer „anleger- und objektgerechten Beratung“ verpflichte. Heutzutage ist das als die sogenannte Bond-Rechtsprechung (grdl. BGH Urt. v. 6.7.1993 – XI ZR 12/93 = NJW 1993, 2433, 2433 f.) geläufig. So konnte man auf ein weithin anerkanntes Rechtsinstitut, nämlich den Vertrag, zurückgreifen. Allerdings musste man dafür oft die notwendigen Willenserklärungen fingieren – also entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt einfach unterstellen.
Damit blieb offen, was der wahre Grund dieser Pflichten sei. Viele verweisen viele auf die mittlerweile in den
In einer Klausur kannst Du darauf verweisen, dass vorvertragliche Informationspflichten gem.
Vordringen
Dass das Zivilrecht erst spät Aufklärungspflichten einführte, hat viele Gründe: Mit der Zeit empfand man wohl ein stärkeres Bedürfnis, die Entscheidungsqualität stärker als „nur“ über die traditionellen Instrumente (dazu eingangs) zu unterstützen. Das wiederum mag auch an der gestiegenen Komplexität vieler Rechtsgeschäfte liegen. Zudem sieht sich unsere heutige Rechtsordnung wohl eher dazu imstande, immer differenziertere Regeln zu handhaben, sie nämlich wirksam und systematisch stimmig durchzusetzen.
Dem europäischen Gesetzgeber bieten Informationspflichten den fragwürdigen Vorteil, davon beliebig viel anordnen und anhäufen zu können, ohne dass es rechtstechnisch sonderlich schwierig wäre, das dann in die Vertragsrechte der einzelnen Mitgliedstaaten zu integrieren. Angesichts dessen sprechen manche gar von einem „Informationsmodell“, das vermeintlich einem „Sozialmodell“ entgegenzustellen sei.
Kriterien
Besinnt man sich darauf, dass das Zivilrecht die Parteien darin unterstützt, ihre Ziele bestmöglich zu verwirklichen (private Wertschöpfung), wird man sich vor allem fragen, was die jeweilige Information dazu beiträgt, und zweitens, was für ein Aufwand damit verbunden ist.
Damit ein potenzieller Vertragspartner tatsächlich informiert und nicht die Vertragsverhandlungen abbricht, muss er diese Belastung erfolgreich einpreisen können. Es sind also nur solche Aufklärungspflichten anzuordnen, deren Vorteile für den Aufzuklärenden höher wiegen als das, was er letztlich selbst dafür bezahlt.
Aufwand
Je größer die Kosten für den Aufklärungspflichtigen und je weniger zugänglich die Information für ihn, desto höher fällt auch der vom Kunden zu zahlende Preis aus und desto eher spricht dies gegen die Annahme einer Aufklärungspflicht. Der Aufklärungsaufwand setzt sich vor allem aus zwei Faktoren zusammen, nämlich erstens die Informationsbeschaffung, wofür auch die Erkennbarkeit des Informationsinteresses bzw. die offenkundige Bedeutung einer Information wichtig ist. Zum anderen geht es um die Haftungsrisiken im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung.
Bedarf
Je stärker der potenzielle Adressat von einer Information profitiert, desto eher spricht dies für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Oft wird etwa auf eine besondere, ausschlaggebende oder gar für den Vertragszweck wesentliche/essenzielle Bedeutung bzw. Erheblichkeit der Information abgestellt. Für ein Aufklärungsinteresse kann insbesondere eine Gefährdung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen einer Seite (vgl.
All das hat bei realitätsnaher Betrachtung sowohl der wirtschaftlichen Verhältnisse also auch der geistigen und sonstigen Fähigkeiten des Einzelnen zu erfolgen und kann die zu erteilende Aufklärung auch begrenzen.
Konkurrenzen
Schon immer unternahm das Zivilrecht große Anstrengungen, um Entscheidungsqualität zu gewährleisten bzw. die Parteien vor schlechten Entscheidungen zu schützen Es verwundert daher nicht, dass sich die Aufklärungspflichten als ein recht junges Institut oft mit traditionellen Vorschriften „beißen“, sich also Konkurrenz- und Abgrenzungsprobleme stellen.
Drohung und Täuschung
Besonders offensichtlich ist das für die in
Leistungsstörungen
Faktisch schützen viele Vorschriften schon immer vor menschlicher Unwissenheit bzw. reagieren darauf, darunter das praktisch enorm wichtige Leistungsstörungsrecht: Wer etwa nach den
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Funktional ebenfalls verwandt, aber in den