Interesse: Vertragstheoretischer Hintergrund
Rechtsgeschäft „nur“ ein Mittel zum Zweck
Rechtsgeschäfte sind uns Menschen ein schlichtes Instrument zur Verwirklichung unserer Interessen. Wer ein Brötchen kauft, möchte so seinen Hunger stillen. Demgegenüber ist es uns kein Selbstzweck, einen Vertrag zu schließen und hierin einen Willen zu betätigen oder etwas zu erklären. Vielmehr tätigen wir in unserer privaten Rechtsetzung schlicht diejenigen Schritte, die uns unseren Zielen – etwa der Verzehr eines Brötchens, um unseren Hunger zu stillen – näher bringen. Das mag dann einen Kaufvertrag erfordern.
Dementsprechend ordnet auch das Zivilrecht das, was wir Parteien bei Vertragsschluss wollen und erklären, den dabei verfolgten Interessen unter. Es erklärt von jeher solche Rechtsgeschäfte für unwirksam, anfechtbar oder korrigiert sie inhaltlich, wenn sie unsere Interessen zu verfehlen drohen.
Arbeitsteilige Verwirklichung des Parteiinteresses
Das Zivilrecht unterstützt uns zudem nach Kräften in der Verwirklichung unserer Ziele, und zwar weit über das hinaus, was die Parteien selbst bei Vertragsschluss wollen oder erklären. Das „Rechtsgeschäft“ ist nichts anderes als die sehr aufwändige und arbeitsteilige Verwirklichung des Parteiinteresses durch den Staat.
Willens- und Erklärungstheorie
Ignoranz des Parteiinteresses
Nicht immer wird die vorrangige Bedeutung des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Ziels gegenüber dem, was die Parteien bei Vertragsschluss wollen oder erklären, klar gesehen oder kommuniziert. Ein Grund dafür ist, dass mit der Willenstheorie und der Erklärungstheorie gleich zwei klassische Ansichten das Parteiinteresse ausblenden. Beispielhaft für diese – oft stolz vorgetragene – Ignoranz ist der gern zitierte Ausspruch des „Sic volo, sic jubeo, stat pro ratione voluntas“ (So will ich, so gefällt es mir, es gelte der Wille ungeachtet seiner Vernünftigkeit).
Was ist liberal?
Immerhin steht gerade die Willenstheorie für einen sympathisch individualistisch-liberalen Ansatz, als nämlich der Einzelne und nicht etwa ein Kollektiv darüber entscheidet, woran er selbst gebunden wird. Doch mag man auch hier fragen, wie liberal es wirklich ist, Parteien selbst dann an ihrem Vertragswillen festzuzuhalten, wenn sie getäuscht wurden (vgl.
Spezialfall funktionierender Privatautonomie
Letztlich erfassen Willens- wie Erklärungstheorie bestenfalls einen Spezialfall privater Rechtsetzung für den Fall, dass dieses Wollen bzw. Erklären der Parteien tatsächlich – erfolgreich – deren Ziele verwirklicht. Doch selbst dann bleiben sie eine Begründung schuldig, warum eigentlich Parteien in welcher Situation was für Verträge mit welchen Inhalten schließen.
Grundfolgentheorie, Rechtfertigungsprinzip
Angesichts der überwältigenden Bedeutung des Parteiinteresses im geltenden Recht können nur diejenigen vertragstheoretischen Ansätze unser Zivilrecht verstehen, begründen und konkretisieren, welche im Wollen oder Erklären der Parteien bei Vertragsschluss „lediglich“ ein Mittel zum Zweck sehen. Denn so kann das Rechtsgeschäft in all seinen detaillierten Voraussetzungen, wie sie sich nicht nur im BGB finden, anhand des Parteiinteresses verstanden, ausgestaltet und konkretisiert werden. Zudem können Willens- oder Erklärungstheorie als das integriert werden, was sie tatsächlich sind, nämlich lediglich einen Spezialfall erfassende Ansätze, sollten die Parteien tatsächlich selbst und mit hinreichender Entscheidungsqualität über einen Vertragsinhalt entscheiden.
Es überrascht wenig, dass die Zwecke und Ziele schon sehr lange – nicht erst beginnend mit der griechischen Philosophie – geistesgeschichtlich thematisiert und in ihrer Bedeutung erkannt werden. Vertragstheoretisch ist es besonders der Verdienst der Grundfolgentheorie, den Vorrang des Zwecks vor dem daran zu messenden Rechtsgeschäft herausgearbeitet und daraus die richtigen Konsequenzen gezogen zu haben. Auch das von mir vertretene Rechtfertigungsprinzip berücksichtigt diesen Vorrang.
Interessenjurisprudenz?
Nicht zu verwechseln ist die grundlegende Bedeutung von Interessen auf sachrechtlicher Ebene, wie dies etwa von Jhering oder der Grundfolgentheorie herausgearbeitet wurde, mit den fragwürdigen und auf sehr viel weniger liberalen Vorstellungen beruhenden methodischen Ansätzen einer „Interessenjurisprudenz“ (Philipp Heck u a.) oder „Wertungsjurisprudenz“ (Karl Larenz u. a.). Nicht immer wird dieser Unterschied gesehen oder offenbart.