Erteilt der Vertretene gem. § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB zwar Innenvollmacht, informiert jedoch zusätzlich den Dritten hierüber („Kundgebung“), provoziert das vermeidbare Schäden, wenn er diese Vollmacht zwar später wieder gem. § 168 BGB widerruft, den Dritten darüber aber nicht informiert. Daher gewähren die §§ 171 ff. BGB hier Vertretungsmacht.
Normalfall einer Innenvollmacht
Die §§ 167 f. BGB sind – getreu dem Grundanliegen einer Privatautonomie – großzügig darin, wie der Vertretene Vollmacht erteilen und widerrufen kann. Insbesondere darf dieses Rechtsgeschäft rein intern gegenüber dem Vertreter erfolgen.
Bei einer Vertretung ohne Vertretungsmacht kann sich der Dritte dann lediglich nach § 179 BGBan den „falsus procurator“ halten. Denn der vermeintlich Vertretene hat ihm gegenüber ja gar nichts erklärt und sollte daher auch nicht seinerseits haften.
Vermeidbare Nichtaufklärung
Diese Regelung (§§ 177 ff. BGB) überzeugt jedoch nicht mehr, wenn der Vertretene zusätzlich zur Erteilung der Innenvollmacht noch den Dritten informiert hatte. Denn dann ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, den Dritten auch dann aufzuklären, wenn er seine Innenvollmacht nach § 168 BGB widerruft.
Gesetzliche Lösung
Die gut subsumierbaren – Du musst Dir hier nichts merken – §§ 171 ff. BGB treffen eine interessengerechte Lösung: Solange der Dritte vom Widerruf nichts weiß (und auch nicht davon wissen musste, vgl. § 173 BGB), handelt der Vertreter dem Dritten gegenüber weiterhin mit Vertretungsmacht. § 172 BGB regelt den Spezialfall einer Vollmachtsurkunde.
Sinn und Zweck
Bei unbefangener Sicht leuchtet das Grundanliegen der §§ 171 ff. BGB sofort ein: Schließlich informiert hier der Vertretene den Dritten erst über eine Vollmacht des Vertreters, widerruft diese dann „heimlich“, um den nichts ahnenden Dritten so „in die Falle laufen“ zu lassen.
Natürlich sollte der Vertretene hier weiterhin nach § 164 BGB einstehen müssen, eine Vertretung also wirksam sein! Leider vermag die das BGB stark prägende Willenstheorie dieses naheliegende Ergebnis nicht zu begründen, daher die ausdrückliche gesetzliche Erfassung. Näher dazu beim vertragstheoretischen Hintergrund der Kundgebung einer Innenvollmacht.