Mentalreservation
Begriff
Bei der Mentalreservation gibt die Partei äußerlich eine Willenserklärung ab, will tatsächlich aber rechtlich nicht gebunden sein. Nach
Unbeachtlichkeit eines „Selbstbindungswillens“
Grundidee
Zwar wäre es denkbar, unter Vorbehalt geschlossene Verträge als unwirkam anzusehen. So könnte man der nichts ahnenden Gegenseite als Ausgleich das negative Interesse zusprechen, wie das etwa bei der Irrtumsanfechtung geschieht. Doch wurde das nahezu nie auch nur ernsthaft erwogen.
Der Grund dafür liegt auf der Hand, geht es hier um vorsätzliches Handeln. Warum sollten wir eine Partei schützen, welche die Gegenseite wissentlich über ihren Bindungswillen täuscht? Wer vertraglich nicht haften möchte, kann sich solches Verhalten leicht verkneifen.
„Widerlegung“ der Willenstheorie?
Ein Problem ist diese Unbeachtlichkeit einer Mentalreservation nur für die Willenstheorie, deren Anhänger zwar
Begründet liegt dieses Dilemma in einem unrealistischen Verständnis dessen, was die Parteien eines Rechtsgeschäfts tatsächlich wollen. Beim Kaufvertrag gem.
Beachtlichkeit eines Selbstbindungswillens?
§ 116 S. 2 BGB als Tribut an die Willenstheorie?
So sehr es praktisch einleuchtet, dass ein Selbstbindungswille vertragsrechtlich nicht interessiert, erklärt ihn
Der historische Grund für diese Vorschrift liegt im begrüßenswert starken Einfluss der Willenstheorie auf das BGB. Wenngleich man sich einig darüber war, dass die Mentalreservation grundsätzlich unbeachtlich sein müsse, wollte man die Willenstheorie zumindest insoweit verwirklichen.
Zweifel
Tatsächlich interessiert ein Selbstbindungswille auch in den Fällen des
Keine praktische Bedeutung
Es verwundert daher nicht, wenn
Bestenfalls werden unter dieser Rubrik andere rechtliche Probleme angesprochen. Konkret mag dies ein Scheingeschäft oder ein fehlendes Erklärungsbewusstsein oder die rechtliche Behandlung eines Protestes („faktischer Vertrag“?), von Irrationalität, Täuschung, Drohung oder Vertretungsfragen sein.