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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Mentalreservation

Begriff

Bei der Mentalreservation gibt die Partei äußerlich eine Willenserklärung ab, will tatsächlich aber rechtlich nicht gebunden sein. Nach § 116 BGB ist dieser geheime Vorbehalt unbeachtlich (S. 1), sofern ihn nicht die Gegenseite erkennt (S. 2).

Unbeachtlichkeit eines „Selbstbindungswillens“

Grundidee

§ 116 S. 1 BGB sagt klar und deutlich, dass Willenserklärungen keinen „Selbstbindungswillen“ verlangen. Ob jemand gerne gebunden ist oder nicht, ob man das will oder nicht, interessierte uns Juristen noch nie.

Zwar wäre es denkbar, unter Vorbehalt geschlossene Verträge als unwirkam anzusehen. So könnte man der nichts ahnenden Gegenseite als Ausgleich das negative Interesse zusprechen, wie das etwa bei der Irrtumsanfechtung geschieht. Doch wurde das nahezu nie auch nur ernsthaft erwogen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand, geht es hier um vorsätzliches Handeln. Warum sollten wir eine Partei schützen, welche die Gegenseite wissentlich über ihren Bindungswillen täuscht? Wer vertraglich nicht haften möchte, kann sich solches Verhalten leicht verkneifen.

„Widerlegung“ der Willenstheorie?

Ein Problem ist diese Unbeachtlichkeit einer Mentalreservation nur für die Willenstheorie, deren Anhänger zwar § 116 S. 1 BGB einstimmig befürworten, dessen Rechtsfolge aber nicht begründen können. Denn die Willenstheorie verlangt einen „Selbstbindungswillen“, nämlich den Willen, selbst gebunden zu sein. Und hieran fehlt es nun einmal bei der Mentalreservation.

Begründet liegt dieses Dilemma in einem unrealistischen Verständnis dessen, was die Parteien eines Rechtsgeschäfts tatsächlich wollen. Beim Kaufvertrag gem. § 433 BGB etwa „will“ der Käufer nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein. Er willigt nur wissentlich in diese ein, um so Besitz und Eigentum an der gekauften Sache zu erhalten. Umgekehrt „will“ ein Verkäufer nicht dazu verpflichtet sein, dem Käufer Besitz und Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, sondern willigt hierin nur ein. Was er tatsächlich will, ist der Kaufpreis. Kurzum: Wir sollten nicht Wille und Einwilligung miteinander vermengen.

Beachtlichkeit eines Selbstbindungswillens?

§ 116 S. 2 BGB als Tribut an die Willenstheorie?

So sehr es praktisch einleuchtet, dass ein Selbstbindungswille vertragsrechtlich nicht interessiert, erklärt ihn § 116 S. 2 BGB dann sehr wohl für erheblich – nämlich zur Nichtigkeit führend –, sollte die Gegenseite den geheimen Vorbehalt erkennen.

Der historische Grund für diese Vorschrift liegt im begrüßenswert starken Einfluss der Willenstheorie auf das BGB. Wenngleich man sich einig darüber war, dass die Mentalreservation grundsätzlich unbeachtlich sein müsse, wollte man die Willenstheorie zumindest insoweit verwirklichen.

Zweifel

Tatsächlich interessiert ein Selbstbindungswille auch in den Fällen des § 116 S. 2 BGB nicht. Denn nicht nur will kaum ein Mensch auf Erden selbst gebunden sein, sondern willigt allenfalls in seine Bindung ein (siehe oben). Genauso weiß auch jeder klar denkende Mensch, dass niemand selbst gebunden sein will. Bei lebensnaher Sicht wäre also nahezu jeder Vertrag nach § 116 S. 2 BGB nichtig.

Keine praktische Bedeutung

Es verwundert daher nicht, wenn § 116 BGB in der Praxis wie in Klausuren keine nennenswerte Rolle spielt. In Urteilen wird diese Vorschrift bestenfalls ergänzend, bestätigend bemüht, ohne eine Entscheidung jemals durchgreifend zu beeinflussen.

Bestenfalls werden unter dieser Rubrik andere rechtliche Probleme angesprochen. Kon­kret mag dies ein Scheingeschäft oder ein fehlendes Erklärungsbewusstsein oder die rechtliche Behandlung eines Protestes („faktischer Vertrag“?), von Irrationalität, Täuschung, Drohung oder Vertretungsfragen sein.

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