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zB „433 bgb“ oder „Form“
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„Mutmaßlicher Wille“

Begriff und Verbreitung

Geht es im Vertragsrecht wie so oft sachlich um das Interesse, ist bisweilen vom „mutmaßlichen Willen“ die Rede. Das BGB verwendet diesen Gedanken etwa bei der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB), der Umdeutung (§ 140 BGB) oder der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).

Parteiwille versus Interesse

Bei der Rede vom „mutmaßlichen Willen“ ist es oft begrüßenswert, dass so wenigstens faktisch das Parteiinteresse berücksichtigt wird. Doch wird dessen Bedeutung so unnötig verschleiert: Denn in den hier einschlägigen Konstellationen entscheiden nicht die Parteien privatautonom, sondern wird fremdes Recht gesetzt. Es sind dann also andere Rechtsetzer wie etwa der Staat, die sich lediglich fragen, was wohl die Parteien entschieden hätten, um so sachlich immerhin das zu berücksichtigen, worum es diesen Parteien letztlich geht – ihre Interessen.

Dann aber sollte man diesen Umstand klar und deutlich aussprechen, anstatt unter Hinweis auf den „mutmaßlichen Willen“ zu suggerieren, dass es hier ja doch um die Achtung des Parteiwillens und nicht etwa darum gehe, heteronom deren Interessen zu berücksichtigen.

Die Vermengung von Wille und Interesse beinhaltet also ein Kategorienfehler: Beim Wollen geht es um eine Entscheidung, beim Interesse um einen Bewertungsmaßstab. Wo der mutmaßliche „Wille“ bemüht wird, geht es um Fremd-, nicht Selbstbestimmung. Niemand anderes kann über das Wollen einer Person bestimmen als diese Person selbst. Zur unklaren Ausdrucksweise des „mutmaßlichen Willens“ dürfte beigetragen haben, dass das Parteiinteresse weder bei Willenstheorie noch bei der Erklärungstheorie vorkommt, näher dazu bei der vertragstheoretischen Verankerung des Interesses.

„Neusprech“

Noch problematischer als der lediglich verschämte Verweis auf das Parteiinteresse ist die Rede von einem mutmaßlichen Wollen dort, wo ein Autor begrifflich eine Liberalität assoziieren möchte, tatsächlich dann jedoch – etwa unter Hinweis auf eine „normative“ oder „verständige“ Würdigung – solche Wertungskriterien einfließen lässt, die sich entgegen der individualistisch-liberalen Grundausrichtung des BGB nicht am Parteiinteresse, sondern an kollektivistisch-öffentlichen Bedürfnissen orientieren.

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