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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Realakt

Begriff

Der Realakt ist ein Instrument privater Rechtsetzung jenseits der Willenserklärung. Die Rechtsänderung tritt unter eigenen Voraus­setzungen ein. Klassisches Beispiel ist die nur einen sog. „natürlichen Willen“ verlangende Besitzergreifung gem. § 854 Abs. 1 BGB.

Beispiele

Wichtige Beispiele sind der Erwerb (§ 854 BGB) und die Beendigung (§ 856 BGB) von Besitz, was etwa auch für das Abhandenkommen einer Sache nach § 935 BGB wichtig ist.

Hinzu kommen etwa die Bestimmung als Zubehör (§ 97 BGB, str.), die Einverleibung in das Inventar gem. § 582a Abs. 2 S. 2 BGB, die Aneignung nach § 958 BGB sowie die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, vgl. §§ 946 ff. BGB.

Voraussetzungen

Wie bei jeder privaten Rechtsetzung muss das Recht deren Voraus­setzungen festlegen, um die Parteiinteressen bestmöglich zu verwirk­lichen. Private Rechtsetzung ist nahezu nie voraussetzungslos.

Wenngleich Realakte – so die gängige Definition – keine Willens­erklärung „sind“, ist folgt es einer Gesetzesauslegung, ob einzelne Vorschriften der Rechts­geschäftslehre analog anwendbar sind: Frage Dich, ob die jeweilige Norm nach ihrem Sinn und Zweck passt.

Entscheidungsqualität

Reife

Oft verlangt das Recht für einen Realakt nur einen „natürlichen Willen“. Hier reicht ein den tatsächlichen Umstand (zeitweilige oder dauerhafte Sachherrschaft, Zugehörigkeit zum Zubehör oder Inventar etc.) erfassendes Bewusstsein.

Die Besitzergreifung gem. § 854 Abs. 1 BGB etwa verlangt keine Geschäftsfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB, so dass auch Minderjährige besitzen können.

Bindungs- und Geschäftswille

Der häufigste Grund für geringere subjektive Anforderungen dürfte darin liegen, dass wir in unserem alltäglichen und darin oft stark automatisierten Handeln erst gar nicht auf die Idee kommen, jetzt gerade Rechtsfolgen zu setzen:

Wer einen herumliegenden Gegenstand ergreift, macht sich regelmäßig keine Gedanken über rechtliche Fragen (§§ 857 ff. BGB), sondern will einfach die tatsächliche Gewalt ausüben. Das Recht erspart sich hier also fragwürdige Fiktionen wie die eines Geschäfts- oder Bindungswillens.

Irrtümer

Wann immer sich der Handelnde über konkrete Rechtsfolgen keine Gedanken macht, fehlt es bereits tatbestandlich an einem Irrtum. Das betrifft vor allem den Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum nach §§ 118, 119 Abs. 1 und 120 BGB.

Teils ist eine Anfechtungunnötig oder wird durch Spezialvorschriften verdrängt: Wer etwa zur Besitzergreifung bewegt wurde, kann den Besitz nach § 856 Abs. 1 BGB einfach wieder aufgeben.

Täuschung und Drohung

Bei einer Drohung oder Täuschung mag § 123 BGB passen und daher guten Gewissens anwendbar sein.

Vertragliche Arbeitsteilung

Stellvertretung

Je nach Handlung ergeben die allgemeinen Vorschriften zur Stell­ver­tretung (§§ 164 ff. BGB) weiterhin Sinn oder werden durch Spezial­vorschriften verdrängt. Für den Besitz siehe die §§ 868 ff. BGB.

Staatliche Inhalte

Oft zeichnen sich Realakte dadurch aus, dass sich die Parteien über Ob und Inhalt einer Rechtsfolge wenig Gedanken machen. Teils ist ihr Spielraum angesichts zwingender Vorgaben ohnehin gering – man denke nur an den Typenzwang im Sachenrecht.

Hier setzt dann der Staat heteronom Recht, wird das aber seinerseits an den Parteiinteressen ausrichten. Beim Besitz führt das zu den §§ 857 ff. BGB.

Klausur

Abgrenzung

Die Übergänge zwischen rechtsgeschäftsähnlicher Handlung und Realakt sind fließend. Frage Dich im Zweifel, ob die möglicherweise einschlägige Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck passt (Gesetzesauslegung).

Besitz

Realakte sind eher selten und finden sich insbesondere im Sachenrecht. Wichtig ist für Dich vor allem der Besitz:

Übergabe

Ob eine Sache anlässlich einer Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB übergeben wurde, richtet sich, weil Realakt gem. § 854 Abs. 1 BGB, nach dem natürlichen Willen. Damit können auch Minderjährige übergeben.

Abhandenkommen

Wurde die Sache dem Besitzer gestohlen, also ohne dessen Kenntnis entwendet, fehlt es mangels natürlichen Willens an einer Besitz­übergabe. Diese Sache ist dann gem. § 935 Abs. 1 BGB abhanden­gekommen, ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 932 ff. BGB scheidet aus.

Bereicherungsrecht

Prüfst Du einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rück­ab­wicklung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (sog. Leistungskondiktion), wird ein Minderjähriger als „etwas“ oft zumindest den Besitz erlangt haben.

Die Voraussetzungen der §§ 106 ff. BGB sind auf den Realakt der Besitzergreifung gem. § 854 Abs. 1 BGB nicht anwendbar: § 108 Abs. 1 BGB verlangt einen „Vertrag“, § 111 S. 1 BGB ein „Rechtsgeschäft“.

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