Realakt
Begriff
Der Realakt ist ein Instrument privater Rechtsetzung jenseits der Willenserklärung. Die Rechtsänderung tritt unter eigenen Voraussetzungen ein. Klassisches Beispiel ist die nur einen sog. „natürlichen Willen“ verlangende Besitzergreifung gem.
Beispiele
Wichtige Beispiele sind der Erwerb (
Hinzu kommen etwa die Bestimmung als Zubehör (
Voraussetzungen
Wie bei jeder privaten Rechtsetzung muss das Recht deren Voraussetzungen festlegen, um die Parteiinteressen bestmöglich zu verwirklichen. Private Rechtsetzung ist nahezu nie voraussetzungslos.
Wenngleich Realakte – so die gängige Definition – keine Willenserklärung „sind“, ist folgt es einer Gesetzesauslegung, ob einzelne Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre analog anwendbar sind: Frage Dich, ob die jeweilige Norm nach ihrem Sinn und Zweck passt.
Entscheidungsqualität
Reife
Oft verlangt das Recht für einen Realakt nur einen „natürlichen Willen“. Hier reicht ein den tatsächlichen Umstand (zeitweilige oder dauerhafte Sachherrschaft, Zugehörigkeit zum Zubehör oder Inventar etc.) erfassendes Bewusstsein.
Die Besitzergreifung gem.
Bindungs- und Geschäftswille
Der häufigste Grund für geringere subjektive Anforderungen dürfte darin liegen, dass wir in unserem alltäglichen und darin oft stark automatisierten Handeln erst gar nicht auf die Idee kommen, jetzt gerade Rechtsfolgen zu setzen:
Wer einen herumliegenden Gegenstand ergreift, macht sich regelmäßig keine Gedanken über rechtliche Fragen (
Irrtümer
Wann immer sich der Handelnde über konkrete Rechtsfolgen keine Gedanken macht, fehlt es bereits tatbestandlich an einem Irrtum. Das betrifft vor allem den Inhalts- bzw. Erklärungsirrtum nach
Teils ist eine Anfechtungunnötig oder wird durch Spezialvorschriften verdrängt: Wer etwa zur Besitzergreifung bewegt wurde, kann den Besitz nach
Täuschung und Drohung
Bei einer Drohung oder Täuschung mag
Vertragliche Arbeitsteilung
Stellvertretung
Je nach Handlung ergeben die allgemeinen Vorschriften zur Stellvertretung (
Staatliche Inhalte
Oft zeichnen sich Realakte dadurch aus, dass sich die Parteien über Ob und Inhalt einer Rechtsfolge wenig Gedanken machen. Teils ist ihr Spielraum angesichts zwingender Vorgaben ohnehin gering – man denke nur an den Typenzwang im Sachenrecht.
Hier setzt dann der Staat heteronom Recht, wird das aber seinerseits an den Parteiinteressen ausrichten. Beim Besitz führt das zu den
Klausur
Abgrenzung
Die Übergänge zwischen rechtsgeschäftsähnlicher Handlung und Realakt sind fließend. Frage Dich im Zweifel, ob die möglicherweise einschlägige Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck passt (Gesetzesauslegung).
Besitz
Realakte sind eher selten und finden sich insbesondere im Sachenrecht. Wichtig ist für Dich vor allem der Besitz:
Übergabe
Ob eine Sache anlässlich einer Übereignung gem.
Abhandenkommen
Wurde die Sache dem Besitzer gestohlen, also ohne dessen Kenntnis entwendet, fehlt es mangels natürlichen Willens an einer Besitzübergabe. Diese Sache ist dann gem.
Bereicherungsrecht
Prüfst Du einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung gem.
Die Voraussetzungen der