StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Schweigen als Willenserklärung (Fallgruppen)

Einführung

Wie im vorherigen Kapitel erläutert, fingiert das Recht vor allem dort Schweigen als Willenserklärung, wo sich der Schweigende erstens typischer­weise nicht verschlechtert und dies zweitens entweder den Vertragsschluss erleichtert oder mehr Rechtssicherheit herbeiführt.

Die einschlägigen Situationen sind teils gesetzlich geregelt und teils richterrechtlich etabliert. Teils sind nur Kaufleute erfasst, teils jegliche Parteien.

NICHT: § 151 S. 1 BGB

Nichts mit dem Schweigen als Willenserklärung hat § 151 S. 1 BGB zu tun. Dessen klarer Wortlaut verlangt weiterhin „die Annahme“. Sie muss nur nicht „dem Antragenden gegenüber erklärt“ werden. Diese Vorschrift macht also lediglich Abgabe und Zugang entbehrlich.

Zivilrecht

Vereinbarung

Die Parteien können vereinbaren, dass Schweigen als Willenserklärung gelten soll. Es gilt Vertragsfreiheit. Allerdings muss dieser Vertrag seinerseits allen üblichen Anforderungen genügen.

Schenkungsannahme

In § 516 Abs. Abs. 2 S. 2 BGB geht es um ein den Schweigenden begünstigendes Schenkungsangebot, auf das dieser trotz Aufforderung nicht reagiert.

Wird bewusst geschwiegen, liegt ein schlüssiges Handeln vor. Hier erspart das Gesetz dem Schweigenden die Last, seine Annahme ausdrücklich erklären zu müssen. Die verständige Würdigung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt einen Annahmewillen, der dann sogar unwiderleglich vermutet wird. Die negative Vertragsfreiheit ist hier wenig gefährdet: Sooo viele Menschen unterbreiten einem nicht ständig Schenkungsangebote…

Wird – warum auch immer – unbewusst geschwiegen, fingiert das Recht die Annahme, verzichtet also auf sie. Da der Schweigende beschenkt wird, verwirklicht das typischerweise dessen Interessen und sorgt gleichzeitig für die erstrebte Rechtssicherheit.

Genehmigungen

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag, fingiert § 108 Abs. 2 S. 2 a. E. BGB die Verweigerung der Genehmigung und beendet die mit der schwebenden Unwirksamkeit verbundene Rechtsunsicherheit. Und notfalls kontrahiert der Minder­jährige eben neu.

Ähnlich sichert bei einer Stellvertretung§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB Rechtssicherheit für den Fall, dass sich der Vertretene nicht entscheidet, ob er das Rechtsgeschäft des Vertreters gem. § 164 BGB für und gegen sich gelten lassen will. Und notfalls kontrahiert der Vertreter eben neu.

In § 416 Abs. 1 S. 2 BGB profitiert der schweigende Gläubiger regelmäßig davon, dass mit dem Erwerber diejenige Person die Hypothekenschuld übernimmt, dessen Grundstück auch hypothekarisch haftet.

Erbschaftsausschlagung

§ 1943 BGB klingt zwar gefährlich, allerdings lässt sich die Nicht­aus­schlagung einer Erbschaft recht großzügig anfechten. Und wiederum geht es um Rechtssicherheit, betrifft diese Entscheidung auch andere (potenzielle) Erben.

Handelsrecht

Geschäftsverbindung

§ 362 Abs. 1 S. 1 HGB sichert bei einer bestehenden Geschäftsverbindung einen möglichst unkomplizierten Vertrags­schluss: Kaufleute sind Profis, sie können recht gut auf sich selbst aufpassen und sind daher daran interessiert, Verträge mit geringem Aufwand zu schließen.

Mängelrüge

Ähnlich dient es einem reibungslosen Geschäftsverkehr unter Profis, wenn Kaufleute nach § 377 Abs. 2 und 3 HGB einen Mangel sofort bzw. unverzüglich anzeigen müssen.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Richterrechtlich entwickelt – genauer: von bestehenden Handels­bräuchen aufgegriffen – wurde das sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Weiterlesen