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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB)

Siehe auch zur Drohung Dritter sowie den Fall zur Täuschung durch Dritte.

Einführung

Täuschungen Dritter berechtigen nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann zur Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Allerdings ist hier sorgfältig zu prüfen, ob die täuschende Person wirklich „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

„kannte oder kennen musste“

Wusste der Anfechtungsgegner von der Täuschung, oder hätte er davon wissen müssen (fahrlässige Nichtkenntnis, vgl. zum Maßstab § 276 Abs. 2 BGB), so berechtigt auch das nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anfechtung.

Die Interessen des Getäuschten sind hier oft nicht weniger gefährdet. Und der Anfechtungsgegner kann erkennen, dass die Entscheidungsqualität des Irrenden hier leidet.

Beachte bei einer Stellvertretung die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB: Sie rechnet dem Vertretenen regelmäßig das Wissen des Vertreters zu. Ähnliches gilt für Organe nach § 31 BGB, was im Gesellschaftsrecht wichtig wird.

„Dritter“

Die größere Herausforderung des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, die Person des Dritten zu bestimmen. Je weiter das Verständnis, desto begrenzter das Anfechtungsrecht.

Gängige Formulierungen

Oft wird hier auf eine Nähebeziehung des Täuschenden zum Erklärungsempfänger abgestellt oder danach geschaut, wer auf Seiten des Erklärungsgegners (in wessen „Lager“) steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt hat.

Sinn und Zweck

Sachlich steht hinter solchen Formulierungen vor allem die Erwägung, dass wenn eine Seite das Verhalten einer anderen Person gut beeinflussen kann, sie auch das Risiko deren Fehlverhaltens (hier eine Täuschung) tragen sollte.

Bisweilen kann zudem eine Seite die Folgen einer arglistigen Täuschung besser abfedern – etwa angesichts einer großen Anzahl von getätigten Rechtsgeschäften.

Beispiele für „kein Dritter“

Kein Dritter gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sind der jeweilige Vertragspartner bzw. Erklärungsempfänger. Ebensowenig sind Stellvertreter sowie zu Verhandlung autorisierte Personen (etwa Verhandlungsgehilfen) Dritter im Sinne dieser Vorschrift.

Beispiele für „Dritter“

Demgegenüber ist ein Lieferant genauso Dritter i. S. d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB wie ein Hersteller, wenn ein von ihm unabhängiger Händler dessen Produkte verkauft.

Das wurde in jüngerer Zeit beim sogenannten „Abgasskandal“ wichtig: Käufer eines Volkswagens konnten nicht nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten, da sie ihren Kaufvertrag mit dem Händler und nicht mit dem täuschenden VW-Konzern geschlossen hatten.

Ebenso wenig müssen es sich Gesellschafter zurechnen lassen (sie sind also Dritte), wenn einer ihrer Mitgesellschafter einen anderen Mitgesellschafter arglistig täuscht.

Wer sich als Makler oder sonstiger Vermittler darauf beschränkt, ihm rechtlich und wirtschaftlich fernstehende Parteien zum Vertragsschluss zu führen, ist Dritter gem. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt dort, wo eine Seite den Makler oder Vermittler in ihrem Interesse beeinflussen kann.

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