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Widerrufsrechte

Begriff

Traditionell fand sich der Begriff des Widerrufs vor allem bei der Abgabe in § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Heutzutage meint man damit meist verbraucherschützende Rücktrittsrechte gem. §§ 355 ff. BGB. Oft verknüpft das Recht hier Aufklärungspflichten (vgl. §§ 312 ff. BGB) mit einer 2-wöchigen Widerrufsfrist.

Hintergrund

Lösungsrechte

Von jeher kennt das Zivilrecht zahlreiche Situationen, in denen es ein Rechtsgeschäft direkt für unwirksam erklärt (Bsp.: §§ 118, 134 138 BGB) oder der betroffenen Partei ein Lösungsrecht (Gestaltungsrecht) einräumt. Beispiele bilden die Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB, die Kündigung nach §§ 568 ff. BGB oder der Rücktritt gem. §§ 346 ff., 323 Abs. 1 BGB.

Europäische Rücktrittsvorschriften

Der Widerruf gem. §§ 355 ff. BGB ist nichts anderes als ein Rücktritt, weil das Rechtsgeschäft rückabwickelnd. Dass diese Vorschriften und die §§ 312 ff. BGB nicht gerade Euphorie auslösen, wenn man sie zu verstehen und anzuwenden versucht, liegt daran, dass sich der Gesetzgeber schon längst nicht mehr darum bemüht, sauber durchdachtes, klar strukturiertes und systematisch stimmiges Recht zu erlassen. Für das EU-Recht, obwohl keineswegs immer schlechter als deutsches Recht, gilt das besonders.

Sinn und Zweck

Wie auch bei den meisten anderen Lösungsrechten geht es bei den Widerrufsrechten darum, die Parteiinteressen bestmöglich zu verwirklichen und dabei insbesondere eine gewisse Entscheidungsqualität zu gewährleisten. Im EU-Recht steht dabei vor allem der Verbraucher im Vordergrund.

Sachlich knüpft das Recht insbesondere an die folgenden Umstände an:

  • die Entscheidungssituation (Bsp.: Haustürgeschäft, Teilzeit­wohnrechte),
  • die Komplexität des Rechtsgeschäfts bzw. Informations­defizite (Bsp.: Finanzprodukte; Online-Kauf ohne Inspektion vorab) oder
  • die Gefährlichkeit bzw. wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsgeschäfts.

Neu ist diese Idee nicht. So schlug man schon im Jahr 1891 auf dem 21. Deutschen Juristentag ein Reuerecht zum Abzahlungskauf vor. Die Kunden würden – psychologisch erklärlich – zum Ankauf entbehrlicher und ihr Leistungsvermögen übersteigender Gegenstände verleitet.

Prüfung (Klausur)

Intelligent lernen

Für den Fall, dass Du einmal das „Glück“ hast, Dich in einer Klausur mit dem Wust detaillierter „Tatbestände“ der §§ 355 ff., 312 ff. BGB auseinandersetzen zu dürfen, solltest Du gerade hier versuchen, Dir nur das und genau so viel zu merken, wie Du benötigst, um Dich dann spontan zurechtzufinden.

Einstieg mit der Rechtsfolge

Beginne gedanklich (und im Aufbau) wie immer mit der Rechtsfolge, die sich insbesondere in § 355 BGB findet. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einwendung gegen die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts; § 355 Abs. 3 S. 1 BGB hingegen, dem § 346 Abs. 1 BGB beim Rücktritt nicht zufällig ähnlich, eine eigene Anspruchsgrundlage auf Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen.

Tatbestand

Tatbestandsvoraussetzungen sind jeweils, wie für Gestaltungsrechte typisch, erstens ein Widerrufsrecht (hier musst Du dann im Gesetz suchen gehen, Beispiele bilden die §§ 312g, 495 BGB) und zweitens dessen ordnungsgemäße Ausübung, vgl. ab § 355 Abs. 1 S. 2 BGB.

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