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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Willenserklärung

Begriff

Die Willenserklärung ist eine auf die Erzielung von Rechtsfolgen gerichtete, private Willensäußerung und damit das wichtigste zivilrechtliche Instrument privater Rechtssetzung (Privatautonomie). Sie ist Tatbestandsmerkmal jedes Rechtsgeschäfts – darunter des Vertrags – und verlangt typischerweise einen Rechtsbindungswillen (§ 145 BGB) sowie als Geschäftswille die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) des angestrebten Rechtsgeschäfts.

Ausblick

Gesetzliche Verankerung

Die Willenserklärung wird insbesondere in den §§ 116 ff. BGB erfasst, daneben aber auch in zahlreichen weiteren Vorschriften des BGB und über dieses hinaus. Teils knüpft das Gesetz direkt an die Willenserklärung als Tatbestandsmerkmal an, teils „nur“ indirekt als Bestandteil von Rechtsgeschäft oder Vertrag. Näher dazu bei den Anforderungen privater Rechtsetzung.

Regelungsinhalte

Dementsprechend vielfältig sind die Regelungsinhalte, angefangen mit der Sicherung von Privatautonomie über die Gewährleistung von Entscheidungsqualität oder die Anforderungen an einen Vertragsschluss bis hin zur Ausgestaltung der vertraglichen Kompetenzverteilung.

Ob und Inhalt

Besonders wichtig ist die Frage, wann genau und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung vorliegt, mehr dazu beim Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dieser ist das Ergebnis einer ausgeklügelten Arbeitsteilung, bei der nicht nur die Parteien entscheiden (Privatautonomie), sondern auch etwa der Gesetzgeber, Gerichte, Verkehrskreise oder Stellvertreter (heteronome Rechtsetzung).

Störungen

Das Zivilrecht kennt zahlreiche Situationen, in denen es eine Willenserklärung (und damit privatautonomes Handeln) nicht gelten lässt. Insbesondere muss die Bindung nach den §§ 117 ff. BGB auch gewollt gewesen sein, ansonsten darf der Irrende zumindest anfechten. Näher dazu bei den sog. Willensmängeln.

Unterscheidungen und Abgrenzungen

Ähnlich wie bei den Unterscheidungen einzelner Rechtsgeschäfte lassen sich auch Willenserklärungen vielfältig unterscheiden und abgrenzen, etwa nach:

  • der Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung,
  • ihrem Gegensatz zu Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen oder
  • nach der Handlungsform, sei es ein aktives Tun, ein schlüssiges Handeln oder das bloße Schweigen.
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