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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung

Zustimmung

Bisweilen ist ein Rechtsgeschäftnur dann wirksam, wenn noch eine weitere Person gem. § 182 BGB zustimmt. Diese Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird, falls vorherig, als Einwilligung (vgl. § 183 BGB) und ansonsten als Genehmigung bezeichnet (vgl. § 184 BGB).

Du musst Dir hier – von den grundlegenden Begrifflichkeiten abgesehen – wenig merken. Wohl aber solltest Du diese drei Begriffe (Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung) korrekt verwenden. Gute Juristen sind präzise. Zudem solltest Du wissen, dass es die §§ 182 ff. BGB gibt.

Einwilligung (§ 183 BGB)

Die vorherige Zustimmung heißt Einwilligung, vgl. § 183 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist sie bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich. Dieser Widerruf ist seinerseits ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Zum Adressaten siehe § 183 S. 2 BGB.

§ 183 BGB verlängert also die bereits nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Widerrufsspanne.

Genehmigung (§ 184)

Die nachträgliche Zustimmung heißt Genehmigung, vgl. § 184 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wirkt sie auf die Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (also „ex tunc“). Doch gilt das gem. § 184 Abs. 2 BGB nicht für vorherige Verfügungen über den Gegenstand des genehmigten Rechtsgeschäfts.

Vertiefung

Wirksamkeitsvoraussetzung für ein anderes Rechtsgeschäft

Die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für ein empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, vgl. § 182 Abs. 1 BGB.

Einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft

Die Zustimmung gemäß §§ 182 ff. BGB ist ihrerseits ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie bedarf nicht der für das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft bestimmten Form, § 182 Abs. 2 BGB.

Eine ähnliche Bestimmung wie § 182 Abs. 2 BGB enthält § 167 Abs. 2 BGB für die Vollmacht. Das passt auch, bildet diese den Spezialfall einer Einwilligung.

Adressat

Die Zustimmung kann wahlweise beiden „Seiten“ des Rechtsgeschäfts gegenüber erklärt werden, vgl. § 182 Abs. 1 BGB. Bei einem Vertrag sind das die Vertragsparteien, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Erklärende sowie der Adressat.

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