Astrologisch-parapsychologische Beratung (Fall)
Unter einer kostenpflichtigen Hotline bietet Wahrsagerin W für 3,33 € die Minute mittels magischer Kräfte beim Kartenlesen eine persönliche Lebensberatung auf astrologisch-parapsychologischer Basis. Die verzweifelte Studentin S lässt sich von W eine halbe Stunde lang beraten, will aber das Honorar von 100 € nicht bezahlen (Fall angelehnt an BGH, Urt. v. 13.1.2011, III ZR 87/10). Zu Recht?
W → S, 100 €, § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB
W könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung der 100 € aus
W und S könnten einen Dienstvertrag gem.
Aha: Ist erst einmal zu klären, was für ein Vertragstyp tatsächlich vorliegt, solltest Du in einer Klausur direkt und ausschließlich diejenige Norm als Anspruchsgrundlage nennen und prüfen, die Du für einschlägig hältst (hier also
Aha: Zwar ließe sich hier die Frage des Vertragstyps offenlassen, wie das gerade Gerichte verständlicherweise tun. Denn da es um Primäransprüche geht, interessiert allein die Wirksamkeit des Vertrags. Und Formvorgaben greifen so oder so nicht. Doch verschenkst Du so unnötig Häkchen Deines Korrektors, wenn Du nicht kurz erkennen lässt, wie man Dienstvertrag und Werkvertrag voneinander abgrenzt.
Jedenfalls bei verständiger Würdigung (
Die wesentlichen Vertragsbestandteile (geschuldete Leistungen, Vertragspartner) stehen fest. Auch ein Rechtsbindungswille (vgl.
Zwar mag man an einem solchen Willen zweifeln, wird hier eine in Wahrheit nicht erbringbare Leistung, nämlich Wahrsagerei, versprochen. Doch glaubt S daran und stellt das Vertragsrecht nun einmal auf die subjektiv-individuelle Parteivorstellung (den Willen) ab.
Der Zahlungsanspruch der W könnte jedoch nach
Das wiederum hängt vom Inhalt der versprochenen Leistung ab, die den genauen Gegenstand dies Dienstvertrags bildet. Sieht man diese bei verständiger Würdigung gemäß
Gleiches gilt für den Fall, dass es beiden lediglich um ein wenig „Jahrmarktvergnügungen“ geht, oder dass W lediglich irgendwelche „esoterischen Begleithandlungen“ ausüben sollte, ohne – was allerdings selten sein dürfte – nicht auch Übernatürliches zu versprechen.
Aha: Zwar solltest Du den genauen Inhalt eines Dienstvertrags meistens dort diskutieren, wo es auch um die Abgrenzung etwa vom Werkvertrag geht, also hier unter A. I. Doch soweit er nur für die Frage einer Unmöglichkeit interessiert, würde ich diese Frage dann auch erst hier diskutieren.
Doch missachtete diese Interpretation den tatsächlichen Lebenssachverhalt: W verspricht nicht irgendeine Lebensberatung, sondern Wahrsagerei (auf „astrologisch-parapsychologischer Basis“).
Mit genau diesem Versprechen erzielt sie ihre beachtlichen Einnahmen. Wahrsagerei ist jedoch unmöglich, magische Kräfte gibt es nicht. Damit entfällt der Zahlungsanspruch der W nach
Aha: Hier musst Du m. E. in einer Klausur keine Zeit damit verschwenden, diese Offenkundigkeit (Wahrsagerei funktioniert nicht) näher zu begründen oder gar das Gegenteil zu erwägen. Der BGH widmet dem fast eine Seite.
Der Anspruch der W wäre nicht nach
Doch missachtet das den Parteiwillen: Bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung erhoffte sich S genau das, was W ihren Anrufern auch genau so versprach, nämlich eine tatsächlich astrologisch-parapsychologische und insweit der S hilfreiche Beratung.
Dafür, dass sie selbst dann gerne zahlen würde, wüsste sie genau, dass diese Wahrsagerei von vornherein unmöglich ist, gibt es weder Anhaltspunkte im Sachverhalt noch entspricht es der Lebensrealität solcher Anrufe.
Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum ausgerechnet W (und nicht demgegenüber S) so schutzwürdig sein sollte, dass man die reale subjektive Vorstellung der S ignoriert – wo immer man das dann dogmatisch zu verorten hätte.
Ergänzend sei bemerkt, dass wäre hier eine Zahlungspflicht der S anzunehmen, das dann bereits besser beim Vertragsinhalt (dazu oben B. II.) und nicht erst bei einer vermeintlich konkludenten Abbedingung des
Aha: Während der Vertragsinhalt nach der klaren „Ansage“ des BGB dem Parteiwillen folgt und lediglich Grenzen wie etwa denen des
Möglicherweise verstößt W gegen Treu und Glauben (
Ergänzend zur Einwendung des
So liegt es hier nahe, dass S aufgrund von Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblicher Willensschwäche handelt (sog. Umstandsmoment).
Ebenso steht es in einem auffälligen Missverhältnis (sog. Inhaltselement), über 3 Euro pro Minute für eine Leistung zu erbringen, die gar nicht möglich und damit wertlos ist.
Damit ist hier die die Sittenwidrigkeit nach
Aha: Sammele auch bei
Der Dienstvertrag wäre nach
Zwar ist es purer Zufall, ob sich die Raterei der W als hilfreich erweist oder nicht. Doch „leistet“ sie unabhängig von solchen Ausgängen (und wird sich einer „Erfolgskontrolle“ möglichst entziehen und davon ablenken wollen).
Aha: Natürlich erwartet hier niemand, dass Du in einer Klausur von allein auf den Glücksspielstaatsvertrag kommst. Dessen Vorschriften müssten mit abgedruckt sein.
Zu weit ginge es, in dem bloßen Glauben an Wahrsagerei eine Geschäftsunfähigkeit gem.
Aha: Du bist Dir unsicher, ob Du einen Gesichtspunkt – hier die Geschäftsunfähigkeit – überhaupt ansprechen sollst, weil er reichlich abwegig erscheint? Dann erwähne ihn ruhig kurz, das aber betont knapp und im Urteilsstil.
Unabhängig davon, ob man hier
Aha: Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bereits in einem Jahr mehr als 35.000 € bezahlt und ging es nunmehr um 6.723,50 € für das darauffolgende Jahr. Hatte die Vorinstanz (das OLG Stuttgart) die Klage noch abgewiesen, gab ihr der BGH statt.
Aha: Der obige Sachverhalt lässt sich vielfältig abwandeln, sei es, dass S sehr wohl von vornherein wusste, dass Wahrsagerei nicht funktioniert, sei es, dass sie an einer Depression oder sonstigen Erkrankung leidet (dann Geschäftsunfähigkeit gem.