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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Astrologisch-parapsychologische Beratung (Fall)

Abrakadabra – Hokuspokus – Simsalabim Zahlung für Wahrsagerei?
Sachverhalt

Unter einer kostenpflichtigen Hotline bietet Wahrsagerin W für 3,33 € die Minute mittels magischer Kräfte beim Kartenlesen eine persönliche Lebensberatung auf astrologisch-parapsychologischer Basis. Die verzweifelte Studentin S lässt sich von W eine halbe Stunde lang beraten, will aber das Honorar von 100 € nicht bezahlen (Fall angelehnt an BGH, Urt. v. 13.1.2011, III ZR 87/10). Zu Recht?

Gliederung

W → S, 100 €, § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB

W könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung der 100 € aus § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB haben. Das setzt voraus, dass beide einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben und die Zahlungspflicht der S nicht entfallen ist, vgl. § 326 Abs. 1 BGB.

A. Abschluss Dienstvertrag
I. Vertragstyp

W und S könnten einen Dienstvertrag gem. § 611 BGB geschlossen haben. Für diesen Vertragstyp spricht, dass Lebensberater, Coaches & Co selten für den tatsächlichen Erfolg ihrer Ratschläge einstehen wollen (dann: Werkvertrag gem. § 631 BGB), sondern allenfalls für eine möglichst sorgfältige Ausübung der versprochenen Handlung.

Aha: Ist erst einmal zu klären, was für ein Vertragstyp tatsächlich vorliegt, solltest Du in einer Klausur direkt und ausschließlich diejenige Norm als Anspruchsgrundlage nennen und prüfen, die Du für einschlägig hältst (hier also § 631 BGB). Du kannst die von Dir bevorzugte Einordnung ja dennoch eingehend diskutieren.

Aha: Zwar ließe sich hier die Frage des Vertragstyps offenlassen, wie das gerade Gerichte verständlicherweise tun. Denn da es um Primäransprüche geht, interessiert allein die Wirksamkeit des Vertrags. Und Formvorgaben greifen so oder so nicht. Doch verschenkst Du so unnötig Häkchen Deines Korrektors, wenn Du nicht kurz erkennen lässt, wie man Dienstvertrag und Werkvertrag voneinander abgrenzt.

II. Einigung

Jedenfalls bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) waren sich W und S darüber einig, dass W der S gegenüber entgeltlich eine Lebensberatung erbringen sollte. Die für einen Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB erforderlichen Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, sind vorhanden:

Die wesentlichen Vertragsbestandteile (geschuldete Leistungen, Vertragspartner) stehen fest. Auch ein Rechtsbindungswille (vgl. § 145 BGB) liegt angesichts der erheblichen Kosten nahe.

Zwar mag man an einem solchen Willen zweifeln, wird hier eine in Wahrheit nicht erbringbare Leistung, nämlich Wahrsagerei, versprochen. Doch glaubt S daran und stellt das Vertragsrecht nun einmal auf die subjektiv-individuelle Parteivorstellung (den Willen) ab.

B. Entfallen des Anspruchs auf Gegenleistung gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB
I. Unmöglichkeit der Gegenleistung

Der Zahlungsanspruch der W könnte jedoch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB. Zudem müsste der Anspruch der S gegen W aus § 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Dass wiederum verlangt, dass die Leistung der W unmöglich ist.

1. Bloßes „Jahrmarktvergnügen“ bzw. bloße „esoterische Begleithandlungen“?

Das wiederum hängt vom Inhalt der versprochenen Leistung ab, die den genauen Gegenstand dies Dienstvertrags bildet. Sieht man diese bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB lediglich darin, der W überhaupt Lebensberatung oder gutes Zusprechen zu bieten und für deren Nöte ein „offenes Ohr“ zu haben, wäre hier nichts unmöglich.

Gleiches gilt für den Fall, dass es beiden lediglich um ein wenig „Jahrmarktvergnügungen“ geht, oder dass W lediglich irgendwelche „esoterischen Begleithandlungen“ ausüben sollte, ohne – was allerdings selten sein dürfte – nicht auch Übernatürliches zu versprechen.

Aha: Zwar solltest Du den genauen Inhalt eines Dienstvertrags meistens dort diskutieren, wo es auch um die Abgrenzung etwa vom Werkvertrag geht, also hier unter A. I. Doch soweit er nur für die Frage einer Unmöglichkeit interessiert, würde ich diese Frage dann auch erst hier diskutieren.

2. Tatsächlicher Lebenssachverhalt

Doch missachtete diese Interpretation den tatsächlichen Lebenssachverhalt: W verspricht nicht irgendeine Lebensberatung, sondern Wahrsagerei (auf „astrologisch-parapsychologischer Basis“).

Mit genau diesem Versprechen erzielt sie ihre beachtlichen Einnahmen. Wahrsagerei ist jedoch unmöglich, magische Kräfte gibt es nicht. Damit entfällt der Zahlungsanspruch der W nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.

Aha: Hier musst Du m. E. in einer Klausur keine Zeit damit verschwenden, diese Offenkundigkeit (Wahrsagerei funktioniert nicht) näher zu begründen oder gar das Gegenteil zu erwägen. Der BGH widmet dem fast eine Seite.

II. Konkludente Abbedingung des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Anspruch der W wäre nicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen, hätten W und S diese Vorschrift bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB durch schlüssiges Handelnabbedungen (so – mir in Begründung wie Ergebnis nicht einleuchtend – der BGH für den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt).

Doch missachtet das den Parteiwillen: Bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung erhoffte sich S genau das, was W ihren Anrufern auch genau so versprach, nämlich eine tatsächlich astrologisch-parapsychologische und insweit der S hilfreiche Beratung.

Dafür, dass sie selbst dann gerne zahlen würde, wüsste sie genau, dass diese Wahrsagerei von vornherein unmöglich ist, gibt es weder Anhaltspunkte im Sachverhalt noch entspricht es der Lebensrealität solcher Anrufe.

Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum ausgerechnet W (und nicht demgegenüber S) so schutzwürdig sein sollte, dass man die reale subjektive Vorstellung der S ignoriert – wo immer man das dann dogmatisch zu verorten hätte.

Ergänzend sei bemerkt, dass wäre hier eine Zahlungspflicht der S anzunehmen, das dann bereits besser beim Vertragsinhalt (dazu oben B. II.) und nicht erst bei einer vermeintlich konkludenten Abbedingung des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zu verorten wäre.

Aha: Während der Vertragsinhalt nach der klaren „Ansage“ des BGB dem Parteiwillen folgt und lediglich Grenzen wie etwa denen des § 138 BGB unterliegt, ist Unmöglichkeit demgegenüber objektiv zu beurteilen. Dennoch hielt der BGH in dem von ihm zu entscheidenden Fall § 326 Abs. 1 S. 1 BGB für konkludent abbedungen, da sich die Klägerin darüber bewusst gewesen sei, dass die Tauglichkeit der versprochenen Wahrsagerei rational nicht erklärbar sei.

III. Treuwidrigkeit einer Berufung auf § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Möglicherweise verstößt W gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich einerseits „astrologisch-parapsychologisch“ beraten lässt, nur um sich dann andererseits auf § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zu berufen. Das wäre in der Tat zu bejahen, wüsste sie genau, dass es Wahrsagerei nicht gibt. Dafür, also etwa für einen „Spaßanruf“, liefert der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte.

C. Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB

Ergänzend zur Einwendung des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB könnte der Dienstvertrag nach § 138 Abs. 2 BGB gegen die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sein.

So liegt es hier nahe, dass S aufgrund von Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblicher Willensschwäche handelt (sog. Umstandsmoment).

Ebenso steht es in einem auffälligen Missverhältnis (sog. Inhaltselement), über 3 Euro pro Minute für eine Leistung zu erbringen, die gar nicht möglich und damit wertlos ist.

Damit ist hier die die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB (als ein Spezialfall gegenüber § 138 Abs. 1 BGB) zu bejahen (a. A. gut vertretbar)

Aha: Sammele auch bei § 138 BGB fleißig Häkchen, indem Du einem Korrektor geläufige Begrifflichkeiten – hier etwa „Umstands- und Inhaltselement“ – verwendest. In der Sache lässt sich § 138 BGB vielfältig prüfen, die Ansichten hierzu gehen teils deutlich auseinander.

D. Nichtigkeit gem. § 134 BGB

Der Dienstvertrag wäre nach § 134 BGB nichtig, verstieße die Wahrsagerei der W gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV und läge darin ein Verbotsgesetz. Doch verlangt § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV eine zufallsabhängige Gewinnchance. Daran fehlt es hier:

Zwar ist es purer Zufall, ob sich die Raterei der W als hilfreich erweist oder nicht. Doch „leistet“ sie unabhängig von solchen Ausgängen (und wird sich einer „Erfolgskontrolle“ möglichst entziehen und davon ablenken wollen).

Aha: Natürlich erwartet hier niemand, dass Du in einer Klausur von allein auf den Glücksspielstaatsvertrag kommst. Dessen Vorschriften müssten mit abgedruckt sein.

E. Geschäftsunfähigkeit

Zu weit ginge es, in dem bloßen Glauben an Wahrsagerei eine Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Nr. 2 BGB zu sehen, so dass das Rechtsgeschäft nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Denn dann wären weite Teile der Bevölkerung geschäftsunfähig.

Aha: Du bist Dir unsicher, ob Du einen Gesichtspunkt – hier die Geschäftsunfähigkeit – überhaupt ansprechen sollst, weil er reichlich abwegig erscheint? Dann erwähne ihn ruhig kurz, das aber betont knapp und im Urteilsstil.

F. Ergebnis

Unabhängig davon, ob man hier § 138 BGB bejaht, ist im Ergebnis jedenfalls der Anspruch der W gegen S auf Zahlung der ca. 100 € nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen (a. A. gut vertretbar).

Aha: Im vom BGH entschiedenen Fall hatte die Beklagte bereits in einem Jahr mehr als 35.000 € bezahlt und ging es nunmehr um 6.723,50 € für das darauffolgende Jahr. Hatte die Vorinstanz (das OLG Stuttgart) die Klage noch abgewiesen, gab ihr der BGH statt.

Aha: Der obige Sachverhalt lässt sich vielfältig abwandeln, sei es, dass S sehr wohl von vornherein wusste, dass Wahrsagerei nicht funktioniert, sei es, dass sie an einer Depression oder sonstigen Erkrankung leidet (dann Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104 f. BGB?) usw. Achte also auf dessen Inhalt und das „Echoprinzip“, die Lösung kann dementsprechend variieren.

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