Schadensarten bei Leistungsstörungen (Fall)
V verkauft K den Zuchtkater Z bei sofortiger Barzahlung, liefert ihn aber nicht wie versprochen am 1. Februar aus. Dadurch kann K nicht an einer Katzenshow am 3. Februar teilnehmen, weshalb ihm 100 € entgehen. Als er Z endlich am 5. Februar erhält, muss er bald feststellen, dass Z unter einer Pilzinfektion (Microsporum canis) leidet und dadurch noch andere Katzen von K angesteckt hat. K verlangt Ersatz der 100 € sowie der ärztlichen Kosten der Behandlung sowohl von Z als auch der anderen Katzen. Zu Recht (Fall angelehnt an BGH, Urt. v. 11.7.2007 – VIII ZR 110/06)?
A. Behandlungskosten für Z, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf die Behandlungskosten für Kater Z (als sog. Schadensersatz statt der Leistung gem.
Aha: Gehe bei Deinem Einstieg von der Schadensart aus, die Du für einschlägig hältst, und nenne sie ruhig gleich beim Namen (hier etwa: „Schadensersatz statt der Leistung). Das verleiht dem Korrektor sofort ein gutes Gefühl. Diskutiere diese Abgrenzung dann dort, wo sie relevant wird.
I. Schuldverhältnis
Der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis gem.
II. Pflichtverletzung
V müsste eine (kauf-) vertragliche Pflicht verletzt haben, vgl.
Aha:
III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB
Aha: Wo genau man diese zusätzlichen Voraussetzungen diskutiert, ist diskutabel. Da die §§ 281 ff. BGB konkretisieren, was als Pflichtverletzung anzusehen ist, könnte man sie auch zu II. schieben (und dort etwa weiter unterteilen). Sie erst nach dem Vertretenmüssen zu prüfen, erscheint mir hingegen weniger plausibel.
Möglicherweise muss K dem V als zusätzliche Voraussetzung gem.
Manche Autoren präferieren hier die Prüfung, ob der beanstandete Schaden zum „Erfüllungsinteresse“ bzw. „Äquivalenzinteresse“ (dann: Schadensersatz statt der Leistung) oder „Integritätsinteresse“ (dann: Schadensersatz neben der Leistung) gehört. Doch bleibt dann erst einmal die Bedeutung dieser Begriffe zu klären.
Demgegenüber verwirklicht es die Parteiinteressen, wenn man – wenngleich rein vom Ergebnis her gedacht – sich fragt, ob eine Fristsetzung gem.
Hier greifen Sinn und Zweck des
IV. Vertretenmüssen
V müsste zudem – insofern selbst darlegungs- und beweisbelastet – die Pilzinfektion des Katers zu vertreten haben, vgl.
Aha: Durch die Aufspaltung des § 280 Abs. 1 BGB in zwei Sätze verdeutlicht das Gesetz, dass für das Vertretenmüssen die Beweislast kippt. Schweigt der Sachverhalt zu dieser Voraussetzung, solltest Du sie daher als erfüllt unterstellen.
B. Behandlungskosten für die anderen Katzen, § 280 Abs. 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf die Behandlungskosten für die anderen Katzen (als sog. Schadensersatz neben der Leistung gem.
I. Schuldverhältnis
Wie zuvor bereits dargelegt ist der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag ein Schuldverhältnis gem.
II. Pflichtverletzung
V verletzte seine kaufvertragliche Pflicht, einen mangelfreien Kater zu liefern, siehe oben.
Aha: Wenn Du nichts Neues zu sagen hast, dann erspare Dir und dem Korrektor Zeit – verweise nach oben.
Da es nunmehr eindeutig um Schadensersatz neben der Leistung geht, sind keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen: Weder ergibt hier eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Sinn (geheilt würde nur Kater Z, nicht jedoch würden die anderen Katzen geheilt) noch ließe sich dieser Schaden dem Äquivalenzinteresse zuordnen.
III. Vertretenmüssen
V hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, siehe oben. Damit schuldet V dem K die Behandlungskosten für die weiteren Katzen des K aus
C. Entgangene Einnahmen aus der Katzenshow, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf die ihm entgangenen Einnahmen aus der Katzenshow (als sog. Verzugsschaden) gem.
II. Pflichtverletzung
V verletzte seine kaufvertragliche Pflicht, einen mangelfreien Kater zu liefern, siehe oben.
III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB
Aha: Wiederum ließe sich das auch unter II. als Teil der Pflichtverletzung prüfen.
Hier könnte K einen Verzugsschaden geltend machen, weshalb für eine Pflichtverletzung die zusätzlichen Voraussetzungen der
Hätte V den mangelfreien Kater rechtzeitig geliefert, hätte K an der Katzenshow teilnehmen können. Zudem greifen Tatbestand und Sinn und Zweck des
1. Fälliger Anspruch
Der Anspruch auf Kater Z wurde am 1. Februar fällig, vgl. dazu
2. Durchsetzbarkeit
V standen bei Eintritt des Verzugsschaden keine Einreden zur Verfügung, insbesondere greift
Aha: Wenn Du getreu dem „Echoprinzip“ den Sachverhalt aufmerksam liest, wird Dir auffallen, dass K sofort bar bezahlt. Meistens erfolgen solche Klarstellungen nicht grundlos – und hier wird das jetzt relevant.
Aha: Ginge es hier um einen Werkvertrag gem.
Aha: Auf die umstrittene Frage, ob bereits die bloße Existenz einer Einrede den Verzugseintritt verhindert oder sie tatsächlich erhoben werden muss, kommt es hier nicht an (manche unterschieden hier zwischen
3. Mahnung
Gem.
4. Nichtleistung
Indem V trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig leistete, geriet er damit in Verzug.
IV. Vertretenmüssen
V hat diese Pflichtverletzung zu vertreten (vgl.
Aha: Zeige dem Korrektor ruhig, dass Du beide Vorschriften siehst. Vielleicht wunderst Du Dich darüber, dass