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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Schadensarten bei Leistungsstörungen (Fall)

Vier Miaus für eine Pilzinfektion Schadensarten bei § 280 BGB
Sachverhalt

V verkauft K den Zuchtkater Z bei sofortiger Barzahlung, liefert ihn aber nicht wie versprochen am 1. Februar aus. Dadurch kann K nicht an einer Katzenshow am 3. Februar teilnehmen, weshalb ihm 100 € entgehen. Als er Z endlich am 5. Februar erhält, muss er bald feststellen, dass Z unter einer Pilzinfektion (Microsporum canis) leidet und dadurch noch andere Katzen von K angesteckt hat. K verlangt Ersatz der 100 € sowie der ärztlichen Kosten der Behandlung sowohl von Z als auch der anderen Katzen. Zu Recht (Fall angelehnt an BGH, Urt. v. 11.7.2007 – VIII ZR 110/06)?

Gliederung

A. Behandlungskosten für Z, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf die Behandlungskosten für Kater Z (als sog. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB) haben. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden ein Schuldverhältnis besteht, V eine Pflicht hieraus verletzte, die zusätzlichen Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB greifen und V diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Aha: Gehe bei Deinem Einstieg von der Schadensart aus, die Du für einschlägig hältst, und nenne sie ruhig gleich beim Namen (hier etwa: „Schadensersatz statt der Leistung). Das verleiht dem Korrektor sofort ein gutes Gefühl. Diskutiere diese Abgrenzung dann dort, wo sie relevant wird.

I. Schuldverhältnis

Der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. § 311 Abs. 1 BGB. Tiere sind gem. § 90a BGB als Sachen zu behandeln und damit tauglicher Vertragsgegenstand.

II. Pflichtverletzung

V müsste eine (kauf-) vertragliche Pflicht verletzt haben, vgl. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Kaufsache mangelfrei zu liefern. Demgegenüber genügt ein Kater mit Pilzinfektion hier nicht den Anforderungen des § 434 BGB: Weder eignet sich ein kranker Kater für die typischen Einsatzzwecke einer Zuchtkatze noch entspricht sie der üblichen Beschaffenheit solcher Tiere.

Aha: § 434 BGB konkretisiert das, was beim Kaufvertrag als eine Pflichtverletzung anzusehen ist.

III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB

Aha: Wo genau man diese zusätzlichen Voraussetzungen diskutiert, ist diskutabel. Da die §§ 281 ff. BGB konkretisieren, was als Pflichtverletzung anzusehen ist, könnte man sie auch zu II. schieben (und dort etwa weiter unterteilen). Sie erst nach dem Vertretenmüssen zu prüfen, erscheint mir hingegen weniger plausibel.

Möglicherweise muss K dem V als zusätzliche Voraussetzung gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB zunächst eine Frist setzen, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Dies setzt voraus, dass es sich bei den Behandlungskosten überhaupt um Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 3 BGB handelt.

Manche Autoren präferieren hier die Prüfung, ob der beanstandete Schaden zum „Erfüllungsinteresse“ bzw. „Äquivalenzinteresse“ (dann: Schadensersatz statt der Leistung) oder „Integritätsinteresse“ (dann: Schadensersatz neben der Leistung) gehört. Doch bleibt dann erst einmal die Bedeutung dieser Begriffe zu klären.

Demgegenüber verwirklicht es die Parteiinteressen, wenn man – wenngleich rein vom Ergebnis her gedacht – sich fragt, ob eine Fristsetzung gem. § 281 BGB im Fall überhaupt noch Sinn ergibt. Denn nur dann sollte man diese verlangen.

Hier greifen Sinn und Zweck des § 281 BGB: Eine Fristsetzung gibt V die Chance, die Pilzinfektion selbst zu behandeln, sei es, dass er selbst über die notwendigen Mittel und Erfahrungen verfügt oder Tierärzte kennt, die dies kostengünstig für ihn erledigen. Im Ergebnis sind die Behandlungskosten damit als Schadensersatz statt der Leistung anzusehen und K zur Fristsetzung verpflichtet.

IV. Vertretenmüssen

V müsste zudem – insofern selbst darlegungs- und beweisbelastet – die Pilzinfektion des Katers zu vertreten haben, vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Hierunter fallen gem. § 276 Abs. 1 BGB regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit. Mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt hätte V den Kater genauer untersuchen bzw. eine solche Infektion von vornherein vermeiden können – und hat damit den Sachmangel zu vertreten.

Aha: Durch die Aufspaltung des § 280 Abs. 1 BGB in zwei Sätze verdeutlicht das Gesetz, dass für das Vertretenmüssen die Beweislast kippt. Schweigt der Sachverhalt zu dieser Voraussetzung, solltest Du sie daher als erfüllt unterstellen.

B. Behandlungskosten für die anderen Katzen, § 280 Abs. 1 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf die Behandlungskosten für die anderen Katzen (als sog. Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 BGB) haben. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden ein Schuldverhältnis besteht, V eine Pflicht hieraus verletzte und V diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

I. Schuldverhältnis

Wie zuvor bereits dargelegt ist der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag ein Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

II. Pflichtverletzung

V verletzte seine kaufvertragliche Pflicht, einen mangelfreien Kater zu liefern, siehe oben.

Aha: Wenn Du nichts Neues zu sagen hast, dann erspare Dir und dem Korrektor Zeit – verweise nach oben.

Da es nunmehr eindeutig um Schadensersatz neben der Leistung geht, sind keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen: Weder ergibt hier eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Sinn (geheilt würde nur Kater Z, nicht jedoch würden die anderen Katzen geheilt) noch ließe sich dieser Schaden dem Äquivalenzinteresse zuordnen.

III. Vertretenmüssen

V hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, siehe oben. Damit schuldet V dem K die Behandlungskosten für die weiteren Katzen des K aus § 280 Abs. 1 BGB.

C. Entgangene Einnahmen aus der Katzenshow, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf die ihm entgangenen Einnahmen aus der Katzenshow (als sog. Verzugsschaden) gem. §§ 437 Nr. 3 Alt. 1, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) haben. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden ein Schuldverhältnis besteht, V durch eine verzögerte Leistung seine Pflicht hieraus verletzte und V diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

II. Pflichtverletzung

V verletzte seine kaufvertragliche Pflicht, einen mangelfreien Kater zu liefern, siehe oben.

III. Zusätzliche Voraussetzungen gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB

Aha: Wiederum ließe sich das auch unter II. als Teil der Pflichtverletzung prüfen.

Hier könnte K einen Verzugsschaden geltend machen, weshalb für eine Pflichtverletzung die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu prüfen wären.

Hätte V den mangelfreien Kater rechtzeitig geliefert, hätte K an der Katzenshow teilnehmen können. Zudem greifen Tatbestand und Sinn und Zweck des § 286 BGB: Bevor V für Verzögerungen einstehen muss, muss ihm hinreichend klar sein, bis wann er spätestens (mangelfrei) zu liefern hat. Demgegenüber ergibt eine Fristsetzung gem. § 281 BGB keinen Sinn – der Schaden ist bereits eingetreten. Damit geht es hier um „Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung“.

1. Fälliger Anspruch

Der Anspruch auf Kater Z wurde am 1. Februar fällig, vgl. dazu § 271 Abs. 2 BGB.

2. Durchsetzbarkeit

V standen bei Eintritt des Verzugsschaden keine Einreden zur Verfügung, insbesondere greift § 320 Abs. 1 BGB nicht, da K vorgeleistet hatte.

Aha: Wenn Du getreu dem „Echoprinzip“ den Sachverhalt aufmerksam liest, wird Dir auffallen, dass K sofort bar bezahlt. Meistens erfolgen solche Klarstellungen nicht grundlos – und hier wird das jetzt relevant.

Aha: Ginge es hier um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB, wäre der Anbieter nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB vorleistungspflichtig.

Aha: Auf die umstrittene Frage, ob bereits die bloße Existenz einer Einrede den Verzugseintritt verhindert oder sie tatsächlich erhoben werden muss, kommt es hier nicht an (manche unterschieden hier zwischen § 320 Abs. 1 BGB und sonstigen Einreden).

3. Mahnung

Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gerät V nur durch Mahnung des K in Verzug. Eine solche unterblieb zwar im Fall, war jedoch gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

4. Nichtleistung

Indem V trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig leistete, geriet er damit in Verzug.

IV. Vertretenmüssen

V hat diese Pflichtverletzung zu vertreten (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 286 Abs. 4 BGB), siehe oben.

Aha: Zeige dem Korrektor ruhig, dass Du beide Vorschriften siehst. Vielleicht wunderst Du Dich darüber, dass § 286 Abs. 4 nochmals – wiederum unter Beweislastumkehr – ein Vertretenmüssen verlangt, obwohl all das bereits in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB steht. Das liegt allein daran, dass auch andere Vorschriften wie etwa die §§ 287 f. BGB auf § 286 BGB verweisen und nicht immer ihrerseits bereits ein Vertretenmüssen verlangen.

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