Abstraktion im BGB (Fazit)
Segen, nicht Fluch
Entgegen mancher Kritik an einer vermeintlichen Lebensferne des BGB sind die Vorteile von Abstraktion – etwa mittels des „Rechtsgeschäfts“ – groß: Abstraktion ist das zentrale Instrument jeder Komplexitätsbewältigung, eine zutiefst eindrucksvolle geistige Errungenschaft und für jedes leistungsfähige Rechtssystem unabdingbar.
Was für ein Segen Abstraktion bedeutet und wie hart und lange sie errungen wurde, wird deutlich, wenn man „archaische“ Rechte wie etwa das frühe römische Recht betrachtet: Dort gab es – vereinfacht formuliert – für jeden einzelnen Anspruch oft nicht nur z. B. verschiedenste Lösungsvoraussetzungen, sondern auch formal (das Prozessrecht war noch nicht wie heute klar vom materiellen Recht getrennt) jeweils eigene Voraussetzungen, um einen Anspruch jeweils geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Auch zum Common Law ließe sich einiges sagen…
Stolze Tradition
Glücklicherweise können heutige Zivilgesetzbücher auf langjährige, spätestens mit dem römischen Recht beginnende Anstrengungen zurückgreifen. Seit vielen, vielen Jahrhunderten wurde allein in Europa in verschiedensten Ländern und Traditionen von diversen Personengruppen an der Abstraktion von Recht und damit daran gearbeitet, geeignete Unterscheidungen wie Verallgemeinerungen zu entwickeln.
Ob es nun römische Juristen, Gemeinrechtler (beginnend ab dem 12. Jahrhundert), die spanische Spätscholastik, Naturrechtler wie der Holländer Hugo Grotius oder die deutschsprachige Rechtswissenschaft des späten 19. Jahrhunderts waren – um hier nur einige Beispiele zu nennen: Wir profitieren alle von diesen hart erkämpften, kulturellen Errungenschaften.
Realitätsbezug
Dabei sei abschließend noch mit einem weiteren Missverständnis zur Abstraktion aufgeräumt: Das Anliegen von Abstraktion ändert nichts an dem, was es mit dieser Abstraktion zu erfassen gilt: die Realität. Anders formuliert ist Abstraktion keine billige Ausrede etwa juristischer Theorien, die Rechtsrealität nicht zu erfassen. Diese Erfassung der Realität, des tatsächlich geltenden Rechts, ist vielmehr wie bei jeder Theorie – weit über Jura hinaus – der entscheidende Maßstab. Und es gibt eben auch richtig schlechte Theorien (Abstraktionsversuche).