Rechtsgeschäft
Begriff
Ein Rechtsgeschäft erfordert mindestens eine Willenserklärung (sog. einseitige Rechtsgeschäfte), kann aber auch mehrere davon (Bsp.: Verträge) oder sonstige Voraussetzungen (Bsp.: Übergabe bei
Klausur
In Klausuren bildet das Rechtsgeschäft oft ein zu prüfendes Tatbestandsmerkmal, das Du schulmäßig prüfen kannst. Das gilt etwa für die Anfechtung nach
Anforderungen und Beispiele
Mindestens eine Willenserklärung
Jedes Rechtsgeschäft erfordert als notwendige Voraussetzung mindestens eine Willenserklärung. Beispiele für solche einseitigen Rechtsgeschäfte sind etwa das Testament, die Auslobung, die Anfechtung, die Kündigung, der Rücktritt, der Widerruf, die Zustimmung u. v. m.
Mehrere Willenserklärungen
Viele Rechtsgeschäfte, darunter insbesondere der Vertrag, verlangen mehrere Willenserklärungen. So prüfst Du etwa bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit Angebot und Annahme (vgl.
Zusätzliche Anforderungen
Manche Rechtsgeschäfte verlangen nicht nur eine oder mehrere Willenserklärungen, sondern stellen darüber hinaus weitere Anforderungen auf.
Sinn und Zweck: Ausgestaltung privater Rechtsetzung
Weil jedes Rechtsgeschäft mindestens eine Willenserklärung verlangt, geht es bei Rechtsgeschäften wie bei der Willenserklärung immer darum, private Rechtsetzung näher auszugestalten. Dabei ist es nicht immer logisch zwingend, warum das Gesetz tatbestandlich an ein Rechtsgeschäft, an eine Willenserklärung oder an einen Vertrag anknüpft. Näher dazu unter der Rubrik „Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag“. Das wiederum bedeutet, dass das BGB mit all diesen Begriffen einheitlich das individualistisch-liberale, willenstheoretisch geprägte Anliegen verfolgt, die Parteien möglichst selbst („psychologisch“) über ihre eigene Belastung entscheiden zu lassen und so die Parteiinteressen größtmöglich zu verwirklichen.