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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Rechtsgeschäft

Begriff

Ein Rechtsgeschäft erfordert mindestens eine Willenserklärung (sog. einseitige Rechtsgeschäfte), kann aber auch mehrere davon (Bsp.: Verträge) oder sonstige Voraussetzungen (Bsp.: Übergabe bei § 929 S. 1 BGB) enthalten. Je nach Anforderungen und Funktion lassen sich Rechtsgeschäfte vielfältig unterscheiden.

Klausur

In Klausuren bildet das Rechtsgeschäft oft ein zu prüfendes Tatbestandsmerkmal, das Du schulmäßig prüfen kannst. Das gilt etwa für die Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB wegen Irrtums oder die Unwirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts gemäß § 111 BGB bei Minderjährigkeit. Bei der eigentlich auf eine Willenserklärung abstellenden Stellvertretung (vgl. § 164 BGB) empfiehlt es sich allerdings, abweichend davon auf das Rechtsgeschäft abstellend aufzubauen. Näheres dazu findest Du bei den einzelnen Themenkreisen.

Anforderungen und Beispiele

Mindestens eine Willenserklärung

Jedes Rechtsgeschäft erfordert als notwendige Voraussetzung mindestens eine Willenserklärung. Beispiele für solche einseitigen Rechtsgeschäfte sind etwa das Testament, die Auslobung, die Anfechtung, die Kündigung, der Rücktritt, der Widerruf, die Zustimmung u. v. m.

Mehrere Willenserklärungen

Viele Rechtsgeschäfte, darunter insbesondere der Vertrag, verlangen mehrere Willenserklärungen. So prüfst Du etwa bei einem Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit Angebot und Annahme (vgl. §§ 145 ff. BGB), ob zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Gesellschaftsverträge (vgl. etwa §§ 705 ff. BGB für die „BGB-Gesellschaft“) werden oft sogar von etlichen Gesellschaftern und damit mit vielen übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen.

Zusätzliche Anforderungen

Manche Rechtsgeschäfte verlangen nicht nur eine oder mehrere Willenserklärungen, sondern stellen darüber hinaus weitere Anforderungen auf. § 929 S. 1 BGB etwa verlangt für die Übereignung einer Sache nicht nur einen Vertrag („… beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll…“). Erforderlich ist zudem noch eine Übergabe („… der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt…“) und damit ein rein tatsächliches Handeln (vgl. § 854 BGB, sog. Realakt). Daneben stellt das Zivilrecht oft noch allgemein für sämtliche Rechtsgeschäfte weitere Anforderungen auf, indem es tatbestandlich auf ein Rechtsgeschäft (oder auch auf eine Willenserklärung) abstellt. Vgl. etwa § 125 S. 1 BGB für Formvorgaben.

Sinn und Zweck: Ausgestaltung privater Rechtsetzung

Weil jedes Rechtsgeschäft mindestens eine Willenserklärung verlangt, geht es bei Rechtsgeschäften wie bei der Willenserklärung immer darum, private Rechtsetzung näher auszugestalten. Dabei ist es nicht immer logisch zwingend, warum das Gesetz tatbestandlich an ein Rechtsgeschäft, an eine Willenserklärung oder an einen Vertrag anknüpft. Näher dazu unter der Rubrik „Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag“. Das wiederum bedeutet, dass das BGB mit all diesen Begriffen einheitlich das individualistisch-liberale, willenstheoretisch geprägte Anliegen verfolgt, die Parteien möglichst selbst („psychologisch“) über ihre eigene Belastung entscheiden zu lassen und so die Parteiinteressen größtmöglich zu verwirklichen.

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