Interessen (Ziele, Zwecke, Motive)
Begriff
Interesse als persönlicher Handlungsmaßstab
Das Interesse (synonym: Ziel, Zweck, Motiv) ist der Maßstab, anhand dessen eine Partei Zustände bewertet und priorisiert, um so etwa über Ob und Inhalt eines Rechtsgeschäfts zu entscheiden. Im Supermarkt entscheiden wir z. B nach unseren persönlichen Zielen, ob wir Bananen für 2 Euro kaufen, Äpfel für 2 Euro kaufen oder das Geld lieber behalten. Dabei mag es uns um die Stillung von Hunger oder den bloßen Genuss gehen.
Das individualistisch-liberale BGB überlässt es den Parteien selbst, was für Ziele sie anstreben. Davon macht es nur bei besonders gewichtigen öffentlichen Interessen eine Ausnahme. Doch ordnet sich der Staat im Privatrecht nicht nur diesen privaten Interessen unter, sondern er unterstützt die Parteien auch aufwändig darin, ihre Ziele bestmöglich zu verwirklichen. Insbesondere stellt er das Rechtsgeschäft bereit – einschließlich der damit verbundenen, aufwändigen Organisation arbeitsteiliger Rechtsetzung.
Praktische Feststellung
Ziele lassen sich vielfältig festellen. Manches ist offensichtlich: Wer etwa Dachziegel kauft, möchte damit meistens ein Dach decken und wünscht sich hierfür Ziegel, die unter anderem wasserdicht sind. Bisweilen kann man die Person schlicht fragen. Oft erlaubt das Verhalten einer Person oder der jeweilige Vertragsinhalt Rückschlüsse. Im professionellen Rechtsverkehr etwa halten Parteien ihre Ziele gerne schriftlich fest – etwa weil es die Auslegung von Rechtsgeschäften erleichtert. Zudem lässt sich auf die Ziele anderer Menschen mit ähnlichem sozialem Hintergrund (Alter, Familienstand, Bildung, Wohnort usw.) und in ähnlichen Vertragssituationen zurückgreifen.
Zielhierarchien
Was immer uns jeweils treibt, wird das seinerseits oft „nur“ als bloßes Zwischenziel höheren Zwecken dienen – je nachdem was wir letztlich mit unserem Leben anstreben: Auch wer den Weltfrieden herbeiführen möchte, muss dafür essen und trinken. Jedoch ist es für Rechtsfragen jedenfalls so lange hilfreich, auf eher niederrangige Ziele abzustellen, sofern uns diese bekannt bzw. ermittelbar sind und nicht – gemessen an den übergreifenden Zielen – fehlerhaft (etwa irrtümlich) gebildet wurden.
Jhering – Der Zweck im Recht
Besonders eingehend und instruktiv untersucht Jhering die Bedeutung menschlicher Zwecke im Recht (Der Zweck im Recht, Bd. 1 1877, Bd. 2 1883), was ihn zum Mitbegründer der Rechtssoziologie werden ließ. Denn sobald man sich mit den Zwecken einer Gesetzesnorm oder eines Rechtsgeschäfts beschäftigt, drängt sich die Frage auf, wie sich diese Zwecke wohl real verwirklichen lassen. Das wiederum macht deutlich, warum Juristen die Erkenntnisse anderer Disziplinen auch insoweit berücksichtigen müssen, als es um Wirkungszusammenhänge geht. Das Anliegen, Parteizwecke bestmöglich zu verwirklichen, klärt zudem, warum es gerade die Vertreter der Grundfolgentheorie waren, die sich eingehend mit staatlich gesetztem Vertragsrecht beschäftigten.
Soweit Jhering allerdings von der „Vorstellung eines Zukünftigen“ spricht, überzeugt das nicht ganz. Menschen können auch unbewusst Ziele verfolgen (ein Wille demgegenüber verlangt Bewusstsein); und Bewertungen können sich auch auf gegenwärtige Zustände beziehen.