StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Invitatio ad offerendum

Begriff

Jedenfalls in einer Anfängerklausur kurz zu erwähnen ist das Fehlen eines (Rechts-) Bindungswillens gemäß § 145 BGB bei bloßen Aufforderungen zu Vertragsverhandlungen (invitatio ad offerendum). Gängige Beispiele bilden Aushänge in Schaufenstern, Preislisten und sonstige Werbemaßnahmen.

Argumente

Für die Einordnung eines Handelns als „bloße invitatio“ (und nicht Willenserklärung) kann sprechen, dass sich der Werbende rechtlich noch nicht festlegen möchte (vgl. § 145 BGB), weil er nicht steuern kann, wie viele Interessenten letztlich sein Angebot annehmen. So mag er nur eine begrenzte Anzahl des angepriesenen Produkts vorrätig haben oder noch darüber entscheiden wollen, an welche Personen er es tatsächlich verkauft. Es geht also um ein Auslegungsproblem (vgl. §§ 133, 157 BGB), nämlich die Ermittlung eines Bindungswillens anhand sämtlicher verfügbarer Anhaltspunkte.

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