Rechtsbindungswille
Begriff
Rechtsbindungswille ist das Bewusstsein, überhaupt eine rechtliche Bindung – gleich welchen Inhalts – einzugehen. Zu dieser Bindung siehe etwa
Fallgruppen
- Invitatio ad offerendum (Bsp.: Auslagen im Schaufenster): Hier fehlt der Rechtsbindungswille, da nur über ein mögliches (dann verbindliches) Angebot informiert werden soll.
- Gefälligkeitsverhältnisse (Bsp.: Studentin A verspricht ihrer Kommilitonin, eine Serviette mitzubringen): Wir Menschen wollen nicht jedes Versprechen und nicht jeden Austausch dem Recht unterstellen.
- Irrtumskonstellationen
- Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung gem. § 118 BGB: Hier will der Erklärende nur scherzen, ohne dass er dies nach außen hinreichend deutlich macht.
- Sonst fehlendes Erklärungsbewusstsein: In diesen gesetzlich nicht geregelten Fällen (Bsp.: A winkt B zu und übersieht dabei, dass dies als Gebot in einer gerade ablaufenden Versteigerung anzusehen ist) fragt sich, ob die Willenserklärung direkt nichtig oder noch anzufechten ist.
Klausur
In unproblematischen Fällen reicht es in einer Klausur, bei der Prüfung der Willenserklärung (etwa eines Angebots) kurz auf die Existenz des Rechtsbindungswillens und darauf zu verweisen, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile feststehen.
Hintergrund
Auch für das Ob eines Rechtsgeschäfts überlässt es das individualistisch-liberal geprägte BGB vorrangig den Parteien selbst, subjektiv-psychologisch über ihre rechtliche Bindung zu entscheiden. Es verwirklicht so Privatautonomie. Fehlt es an diesem Willen, fehlt es an einer wirksamen Willenserklärung oder kann die keine Bindung wollende Partei jedenfalls anfechten. Sie muss dann allenfalls nach