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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Versprechen versus Vertrag

Grundsatz

Im BGB verzichtete der Gesetzgeber bewusst (und gegen einigen Widerstand) darauf, dem Vertrag noch ein einseitiges Versprechen gegenüberzustellen. Unser Zivilrecht gestaltet sogar die Schenkung (§§ 516 ff. BGB), den Erlass (§ 397 BGB), die Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) oder die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) – obwohl nur einseitig belastend – als Vertrag aus, verlangt also mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Ausnahmen und Zweifel

Zwingend ist diese Beschränkung auf den Vertrag nicht, wie allein die Existenz der Auslobung (§§ 657 ff. BGB), des Testaments (§§ 2064 ff. BGB) oder die Ausstellung einer Urkunde beweisen. In diesen Fällen war es dem BGB-Gesetzgeber praktisch schlicht nicht möglich, am Vertragserfordernis festzuhalten.

Zudem kannte nicht nur bereits das germanische Recht ein einseitiges Versprechen, sondern es findet sich bis heute auch in diversen anderen Rechtsordnungen oder auch von jeher in philosophischen Diskussionen.

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