Versprechen versus Vertrag
Grundsatz
Im BGB verzichtete der Gesetzgeber bewusst (und gegen einigen Widerstand) darauf, dem Vertrag noch ein einseitiges Versprechen gegenüberzustellen. Unser Zivilrecht gestaltet sogar die Schenkung (
Ausnahmen und Zweifel
Zwingend ist diese Beschränkung auf den Vertrag nicht, wie allein die Existenz der Auslobung (
Zudem kannte nicht nur bereits das germanische Recht ein einseitiges Versprechen, sondern es findet sich bis heute auch in diversen anderen Rechtsordnungen oder auch von jeher in philosophischen Diskussionen.