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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Vertrag

Begriff

Der insbesondere in den §§ 145 ff. BGB erfasste „Vertrag“ ist jedes mehrseitige Rechtsgeschäft. Er verlangt daher mindestens zwei Willenserklärungen, kann ansonsten jedoch vielfältige Formen einnehmen.

Siehe auch zum Verhältnis von Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag sowie zu dem von Versprechen und Vertrag.

Varianten

„Normalfall“

Klassisches Beispiel eines Vertrags ist der in den §§ 433 ff. BGB geregelte Kaufvertrag. Ihm begegnest Du daher in Lehrbüchern besonders oft.

Verpflichtungen und Verfügungen

Doch findest Du Verträge nicht nur bei solchen Verpflichtungsgeschäften, sondern auch bei Verfügungen. So ist etwa die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB ein Vertrag – und zwar mit dem Inhalt, dass Eigentum übergehen soll. Auch der Erlass ist Vertrag, vgl. § 397 BGB.

Anzahl der Willenserklärungen

Die meisten Verträge setzen sich aus zwei Willenserklärungen, dann Angebot (bzw. Antrag) und Annahme genannt, zusammen. Hierzu gehören etwa Kauf (§§ 433 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), Übereignung (§§ 929 S. 1 BGB, 873 Abs. 1 BGB), Abtretung (§§ 397 ff. BGB) u. v. m.

Ein einseitiges Versprechen erfasst das BGB nicht übergreifend, kennt aber einseitige Rechtsgeschäfte wie z. B. die Auslobung (§ 657 BGB).

Manche Verträge gehen darüber jedoch hinaus. Gesellschaften wie die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), die OHG (§§ 105 ff. HGB) oder eine GmbH (vgl. nur § 1 GmbHG) werden oft von mehr als nur zwei Personen gegründet.

Gegenseitigkeit

Bei gegenseitigen Verträgen sind Leistung und Gegenleistung getreu den §§ 320 ff. BGB (Buch 2 Abschnitt 3 Titel 2) stark miteinander verknüpft. Gegenbeispiele bilden die Schenkung (§§ 516 ff. BGB), der Auftrag (§§ 662 ff. BGB), die Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) oder der Erlassvertrag (§ 397 BGB).

Erfüllung versus Vertrag

Die Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB ist nach überwiegender Ansicht kein Vertrag oder auch nur Rechtsgeschäft, sondern eine gesetzlich eintretende Rechtsfolge. Diese Erfüllung kann allerdings durch Verträge wie etwa eine Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB eintreten, wenn gerade diese die geschuldete Leistung durch den Eigentumsübergang „bewirkt“.

Vertragsschluss

Der Vertragsschluss unterliegt zahlreichen Voraussetzungen, darunter:

Vertrag als Schuldverhältnis

Zur Begründung eines „Schuldverhältnisses“ gem. § 241 BGB ist nach § 311 Abs. 1 BGB regelmäßig ein Vertrag erforderlich.

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