Eigentum
Begriff
Eigentümer einer Sache ist, wem diese rechtlich zugewiesen ist. Das Sachenrecht regelt das Eigentum in den
Inhalt
Der Inhalt von Eigentum bestimmt sich insbesondere nach den
Ansprüche
Das Sachenrecht gibt dem Eigentümer zahlreiche Ansprüche, durch die er die Sache im eigenen Interesse verwenden kann. Dazu gehören insbesondere
- die Herausgabeansprüche nach
§ 985 BGB sowie aus§ 1007 Abs. 1 und 2 BGB , - den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach
§ 1004 BGB - sowie die Ansprüche aus dem sog. Eigentümer/Besitzer-Verhältnis, darunter
- auf Nutzungen (
§§ 987 f. BGB ), - Schadensersatz (
§§ 989 ff. BGB ) - oder den Ersatz von Verwendungen (
§§ 994 ff. BGB ).
- auf Nutzungen (
Erwerb und Verlust
Eigentum wird vielfältig erworben (und dadurch verloren), z. B. durch
- die Übertragung von Eigentum (sog. Übereignung, dazu gleich),
- Ersitzung gem.
§§ 937 ff. BGB , - Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach den
§§ 946 ff. BGB , - eine Aneignung gem.
§§ 958 ff. BGB , - einen Fund, vgl.
§§ 965 ff. BGB , - die Eigentumsaufgabe (sog. Dereliktion)
- aber etwa auch Tod und Erbschaft gemäß
§ 1922 Abs. 1 BGB .
Eigentumsvermutung
Übertragung
Die Übertragung von Eigentum nennt man auch Übereignung.
- Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt nach den
§§ 932 ff. BGB , - die Übereignung unbeweglicher Sachen gemäß
§§ 873 ,925 ff. BGB .
Verpfändung
Sachen wie Rechte können verpfändet werden. Ein Eigentümer kann
- bewegliche Sachen nach den
§§ 1204 ff. BGB verpfänden (Pfandrecht an Sachen) - und unbewegliche Sachen nach den
§§ 1113 ff. BGB (sog. Hypothek).
Miteigentum
Miteigentum regelt das Zivilrecht in den