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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Eigentum

Begriff

Eigentümer einer Sache ist, wem diese rechtlich zugewiesen ist. Das Sachenrecht regelt das Eigentum in den §§ 903 ff. BGB insbesondere den Inhalt sowie die Begründung, Aufgabe, Übertragung und Verpfändung von Eigentum.

Inhalt

Der Inhalt von Eigentum bestimmt sich insbesondere nach den §§ 903 ff. BGB.: Der Eigentümer darf die Sache für seine eigenen Interessen verwenden, dafür ist sie ihm zugewiesen.

Ansprüche

Das Sachenrecht gibt dem Eigentümer zahlreiche Ansprüche, durch die er die Sache im eigenen Interesse verwenden kann. Dazu gehören insbesondere

Erwerb und Verlust

Eigentum wird vielfältig erworben (und dadurch verloren), z. B. durch

Eigentumsvermutung

§ 1006 Abs. 1 BGB enthält die Vermutung, dass Eigentümer ist, wer die Sache besitzt.

§ 1006 Abs. 1 BGB lässt sich in Klausuren oft anbringen, etwa wenn Du anfängst, Eigentum historisch zu prüfen und der Sachverhalt nicht ausführt, wer ursprünglich Eigentümer war. Bsp.: „Ursprünglich war X Eigentümer (vgl. die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB). Er könnte jedoch …“ Manchmal springt da schon ein kleines Häkchen heraus.

Übertragung

Die Übertragung von Eigentum nennt man auch Übereignung.

Verpfändung

Sachen wie Rechte können verpfändet werden. Ein Eigentümer kann

Miteigentum

Miteigentum regelt das Zivilrecht in den §§ 1008 ff. BGB.

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