Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
Begriff
Unmöglichkeit gem.
Unterscheidungen
Anfänglich versus nachträglich
Die Unmöglichkeit kann vor („anfängliche“) wie nach („nachträgliche“) Vertragsschluss eintreten. Regelmäßig, etwa bei den Einwendungen der
Anders verhält es sich beim Anspruch auf Schadensersatz: Hier ist
- bei anfänglicher Unmöglichkeit allein
§ 311a Abs. 2 BGB einschlägig, - bei nachträglicher Unmöglichkeit sind es hingegen die
§§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB .
Wissenschaftlich ist diese Unterscheidung kaum zu erklären; sie folgt einer sehr speziellen Tradition. Näher dazu bei der anfänglichen Unmöglichkeit.
Subjektiv versus objektiv
Von objektiver Unmöglichkeit spricht man, wenn die geschuldete Leistung für jedermann unmöglich ist (Bsp.: Die verkaufte Antiquität ist verbrannt).
Eine subjektive Unmöglickeit liegt demgegenüber vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann, wohl aber jemand anderes (Bsp.: Die verkaufte Antiquität wurde gestohlen und ist seither verschollen).
Regelmäßig spielt es keine Rolle, ob die Unmöglichkeit objektiv oder subjektiv ist. Das gilt etwa auch für die Einwendungen der
Wichtige gesetzliche Regelungen
§ 275 BGB - Rechtsfolge: Einwendung gegen einen Leistungsanspruch
- „Echte Unmöglichkeit“ gem.
§ 275 Abs. 1 BGB - Erfasst anfängliche wie nachträgliche, subjektive wie objektive Unmöglichkeit
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB (Leistungserschwerung, „normative Unmöglichkeit“)- Rechtsfolge: Einrede gegen einen Leistungsanspruch
§ 275 Abs. 2 BGB : Wirtschaftliche Leistungserschwerung§ 275 Abs. 2 BGB : persönliche Hinderungsgründe
§ 285 BGB - Rechtsfolge: Anspruchsgrundlage für das Surrogat („stellvertretendes commodum“)
- Erfasst auch z. B. einen Verkaufserlös
§ 326 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge: Befreiung von der Gegenleistung (Einwendung)
- Wichtige Ausnahmen (Gegeneinwendungen):
§§ 326 Abs. 2, 446 f. BGB (vgl. zu§ 447 Abs. 1 BGB aber wiederum§ 475 Abs. 2 BGB ).
- Schadensersatz
Rechtsfolge: Anspruchsgrundlagefür Schadensersatz §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit§ 311a Abs. 2 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit