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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

Begriff

Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB tritt ein, wenn die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann – sei es für den Schuldner („subjektive Unmöglichkeit“) oder für jedermann („objektive Unmöglichkeit“), sei es anfänglich oder nachträglich.

Unterscheidungen

Anfänglich versus nachträglich

Die Unmöglichkeit kann vor („anfängliche“) wie nach („nachträgliche“) Vertragsschluss eintreten. Regelmäßig, etwa bei den Einwendungen der §§ 275 Abs. 1, 326 BGB, spielt der genaue Zeitpunkt zu Recht keine Rolle.

Anders verhält es sich beim Anspruch auf Schadensersatz: Hier ist

Wissenschaftlich ist diese Unterscheidung kaum zu erklären; sie folgt einer sehr speziellen Tradition. Näher dazu bei der anfänglichen Unmöglichkeit.

Subjektiv versus objektiv

Von objektiver Unmöglichkeit spricht man, wenn die geschuldete Leistung für jedermann unmöglich ist (Bsp.: Die verkaufte Antiquität ist verbrannt).

Eine subjektive Unmöglickeit liegt demgegenüber vor, wenn der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen kann, wohl aber jemand anderes (Bsp.: Die verkaufte Antiquität wurde gestohlen und ist seither verschollen).

Regelmäßig spielt es keine Rolle, ob die Unmöglichkeit objektiv oder subjektiv ist. Das gilt etwa auch für die Einwendungen der §§ 275 Abs. 1, 326 BGB sowie die Schadensersatzansprüche der §§ 280, 311a BGB,.

Wichtige gesetzliche Regelungen

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