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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Vertragsschluss

Begriff

Verträge werden mittels übereinstimmender (korrespondierender) und empfangsbedürftiger Willenserklärungen, meist Angebot (Antrag) und Annahme genannt, geschlossen. Wie diese Verständigung zwischen den Parteien erfolgt, regeln insbesondere die §§ 130 ff., 146 ff. BGB.

Voraussetzungen

Übereinstimmung

Da ein Vertrag mindestens zwei Willenserklärungen verlangt, nämlich zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen wird, müssen diese Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen. Nur dann kann die Rechtsordnung davon ausgehen, dass der so einheitlich vereinbarte Vertragsinhalt die Interessen beider Parteien wahrt. Eine vom Angebot abweichende Annahme gilt hingegen nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot.

Einige Autoren bestehen darauf, von „korres­pon­dierenden“ statt von „übereinstimmenden“ Willenserklärungen zu sprechen. Schließlich erkläre die eine Seite z. B., kaufen zu wollen, während die andere Seite verkaufen will. Doch stimmen beide Seiten darüber ein, wer Käufer und wer Verkäufer sein soll, sie erklären also nichts Verschiedenes.

Angebot und Annahme

Bei zweiseitigen Verträgen, etwa einem Kaufvertrag, nennt man diese übereinstimmenden Willenserklärungen Angebot (bzw. Antrag, vgl. §§ 145 ff. BGB) und Annahme. Bei Verträgen mit drei oder mehr Parteien – etwa manchem Gesellschaftsvertrag gem. §§ 705 ff. BGB – ist es nicht immer klar, aber meistens auch gar nicht so wichtig, wer in welcher Reihenfolge seine Willenserklärung abgegeben hat. Die Voraussetzungen der §§ 130 ff., 145 ff. BGB lassen sich hier dennoch prüfen.

Kommunikation

Weil die vertraglichen Willenserklärungen übereinstimmen müssen, bedarf es meist einer gewissen Koordination der jeweiligen Entscheidungsfindung. Die Parteien müssen sich untereinander verständigen, miteinander kommunizieren. Daher erfordern empfangsbedürftige Willenserklärungen wie das Angebot und die Annahme eine Abgabe und einen Zugang.

Vertrag

Vertrag meint auch hier nicht etwa nur schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte , sondern genauso auch Verfügungen. Sein Inhalt bestimmt sich nach den üblichen Auslegungsregeln. Er ist Rechtsgeschäft und unterfällt daher allen für Rechtsgeschäfte, Verträge oder Willenserklärungen geltenden Regeln des BGB AT. Näher dazu allgemein beim Vertrag.

Einseitige Rechtsgeschäfte sind demgegenüber kein Vertrag, wohl aber oft empfangsbedürftig und dann an den §§ 130 ff. BGB zu messen.

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