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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Warum Trennung und Abstraktion?

Ausgangsfrage

Wer das erste Mal in seinem Leben davon hört, dass wir beim Einkauf im Supermarkt nicht etwa nur einen Vertrag abschließen, sondern gleich drei Verträge, reagiert überrascht. Was soll diese Trennung und Abstraktion von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, wie sie das BGB so minutiös praktiziert? Konkret mag man sich etwa fragen:

  • Warum diesen einheitlichen Lebenssachverhalt eines Einkaufs dermaßen künstlich auseinanderreißen?
  • Sollte ein Eigentumsübergang nicht sehr wohl davon abhängen, ob der Kaufvertrag wirksam ist?
  • Entfremden wir so das ohnehin schon sehr technische, verallgemeinernde und für Laien schwer verständliche Zivilrecht nicht noch weiter von der „Lebensrealität“? Müssen wir das als Studenten wirklich auch noch lernen?

Tatsächlich ist jedoch die Trennung und Abstraktion von Rechtsgeschäften, wie sie im BGB „lediglich“ besonders klar und konsequent durchgeführt wird, nicht nur wohlbegründet, sondern folgt einer bereits sehr lange andauernden, rechtspraktischen und -wissenschaftlichen Entwicklung.

Gestaltungsmöglichkeiten

Trennung und Abstraktion erleichtert individuell zugeschnittene Rechtsgestaltungen wie beispielsweise den Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449 BGB) und die Sicherungsübereignung: Oft haben die Parteien etwa ein Interesse daran, zwar einen sofort einklagbaren Kaufvertrag abzuschließen, jedoch den Eigentumsübergang – etwa für Sicherungszwecke – hinauszuzögern.

Verringerung von Komplexität

Kleinere Tatbestände durch Entkoppelung

Trennung und Abstraktion verringert die Komplexität rechtlicher Prüfungen, etwa wenn für Ansprüche nur die Wirksamkeit eines Kaufvertrags oder nur die Wirksamkeit einer Übereignung und nicht der „gesamte Lebenssachverhalt“ zu prüfen ist. Der Tatbestand des § 433 BGB (Kaufvertrag) interessiert sich nicht dafür, was mit dem Eigentum passiert.

Wir müssen also etwa nicht fragen, ob der Verkäufer überhaupt Eigentümer war. Genauso wenig müssen wir, wann immer uns nur die Eigentumslage interessiert, uns neben den Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB auch noch mit denen eines Kaufvertrags (und dem dazugehörigen Sachverhalt) beschäftigen.

Anders formuliert gestaltet das Bürgerliche Gesetzbuch die Reichweite einzelner Rechtsgeschäfte geringer aus, als es dem „natürlichen“ Verständnis eines Rechtsunkundigen entspricht. Es werden einzelne Regelungsbereiche voneinander entkoppelt und gekapselt, damit man nicht – zugespitzt formuliert – bei einer kleinen Rechtsfrage immer gleich das gesamte BGB durchprüfen muss, nur weil ja letztlich alles miteinander zusammenhängt.

Diese Technik zur Verringerung von Komplexität findet sich nicht nur im Recht, sondern in all jenen Lebensbereichen und Fachbereichen, die vor dieser Herausforderungen stehen.

Praktikabler Schnitt

Ausgerechnet Verpflichtungsgeschäfte von Verfügungen zu trennen und zu abstrahieren, wie es das BGB tut, ist schlicht praktikabel: Sollte etwa beim Kauf (§§ 433 ff. BGB) auch noch geregelt werden, wie im Einzelnen Eigentum übergehen kann – sei es nach § 929 S. 1 BGB, nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB, nach §§ 946 ff. BGB (Vermischung etc.), durch Aneigung (§ 958 BGB) usw.? Und soll Ähnliches dann erneut beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) erfasst werden oder im Gesellschaftsrecht (vgl. etwa §§ 705 ff. BGB) für den Fall, dass ein Gesellschafter als seine Einlage Eigentum einbringt?

Gerade weil es im Leben verschiedenste Gründe für die Übertragung oder Belastung von Rechten gibt, drängt es sich auf, etwa Verfügungen über Eigentum auszugliedern. Anders formuliert ist es kein Zufall, dass sich über viele Jahrhunderte hinweg nicht nur in Deutschland, sondern weltweit, das „Sachenrecht“ als eigenständige Kategorie herausbilden konnte.

Verallgemeinerung und Spezialisierung

Indem das BGB die Eigentumsübertragung für sämtliche Lebenssachverhalte, also gleichermaßen für Kauf, Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag, Leasingvertrag mit Vorkaufsrecht usw. im Sachenrecht regelt, profitiert es von den generellen Vorteilen einer Verallgemeinerung im Recht, wie dies bereits zuvor anhand des Rechtsgeschäfts als Abstraktion beschrieben wurde:

Praktiker oder Wissenschaftler mögen sich beruflich etwa allein auf Verfügungen wie die Eigentumsübertragung spezialisieren. Und wenn sich Recht nicht mit verschiedensten Untervarianten eines Eigentumsübergangs beschäftigen muss, kann es schneller und umfangreicher praktische Erfahrung (etwa anhand bereits entschiedener Fälle) sammeln.

Höhere Verkehrsfähigkeit von Gütern

Wer etwa Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen bekommt, muss sich für das Eigentum keine Gedanken darüber machen, ob auch der zugrunde liegende Kaufvertrag wirksam ist. Das steigert die sogenannte Verkehrsfähigkeit und damit den Wert einzelner Güter, da der Eigentumserwerb sicherer wird.

Funktional überschneidet sich das Abstraktions- und Trennungsprinzip hier mit Gutglaubensvorschriften, wie sie das BGB vor allem für Verfügungen über Sachen (vgl. etwa §§ 932 ff., 892 f. BGB), weniger jedoch für Forderungen (vgl. §§ 398 ff. BGB), kennt.

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