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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Abstraktion im Recht (Einführung)

Hier geht es um Abstraktion generell, nicht das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

Befund

Mit „Willenserklärung“, „Rechtsgeschäft“ und „Vertrag“ (und weit darüber hinaus) verwendet das BGB stark verallgemeinernde und meistens sehr technische Begriffe. Zudem kennt es sogar einen ganzen „Allgemeinen Teil des BGB“ („BGB AT“, Buch 1, §§ 1 - 240 BGB) mit übergreifenden Regeln, anstatt alle denkbaren Probleme etwa für „Kauf“ (§§ 433 ff. BGB) oder „Miete“ (§§ 535 ff. BGB) jeweils gesondert zu regeln. Im Buch 2 des BGB zum Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht) geht es damit gleich weiter. Hier enthalten Abschnitt 1 bis 7 (§§ 241 - 432 BGB) ihrerseits Verallgemeinerungen („Schuldrecht AT“), die dann für sämtliche in Abschnitt 8 (§§ 433 - 853 BGB) geregelten Schuldverhältnisse gelten.

Zweifel

Diese Abstraktion macht das Zivilrecht für juristische Neulinge bzw. für Laien schwerer verständlich, weil weniger anschaulich. So kommt zugegeben nur ein Jurist jemals auf den Gedanken, dass wer im Supermarkt eine Banane kauft, dadurch ausweislich des Trennungs- und Abstraktionprinzips gleich drei Verträge abschließt. Daher finden sich immer wieder Stimmen oder teils ganze Schulen und Traditionen, welche nicht nur das BGB, sondern etwa bereits das römische Recht für seine Abstraktheit, Lebensfremdheit, Lebensferne, Technikalität usw. kritisieren.

(Damals) moderne Gesetzbücher der Aufklärung wie der französische Code civil von 1804 oder das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 verstanden sich als bewusste Absage an Richterrecht. Man befürchtete die Entfremdung von „natürlichen“, allgemein­verständlichen Einsichten. Richter wurden als reine Subsumtions­automaten („bouche de la loi“) angesehen und sollten entmachtet werden. Dieses Ansinnen scheiterte kläglich, näher dazu bei der richterlichen Rechtsetzung.

Ebenso sollte etwa das Schweizerische Zivilgesetzbuch von 1907 („ZGB“), wenngleich stark vom BGB (1900) beeinflusst, verständlicher und damit volksnaher werden. Und das wiederum führte zu seiner Rezeption in der Türkei durch Kemal Atatürk. Aber auch Anhänger des Common Law – besonders englischer Prägung – preisen gerne dessen vermeintlich größere Praxisnähe und kritisieren die vermeintlich unnötige oder übertriebene Abstraktheit kontinentalen Rechtsdenkens.

Ausblick

So gerne diese Kritik insbesondere am BGB (oder auch an der römisch-rechtlichen oder kontinental-europäischen Tradition) immer wieder auftaucht, vermag sie nicht zu überzeugen. Abstraktion ist nicht nur gleichermaßen für jene vorteilhaft, die Recht erlernen und verstehen oder auch „kritisch“ hinterfragen wollen. Genauso ermöglicht Abstraktion erst steuerungsfähige Rechtsordnungen in einer hochkomplexen, sich immer schneller verändernden Welt. Näher dazu bei den Vorteilen von Abstraktion sowie dem Fazit zur Abstraktion im BGB.

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