StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Trennung und Abstraktion (Einführung)

Abstraktions- und Trennungsprinzip

Das im BGB verankerte „Abstraktions- und Trennungsprinzip“ meint erstens die Trennung (Unterscheidung) von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, also etwa des Kaufvertrags nach § 433 BGB von den Übereignungen nach § 929 BGB. Beides sind jeweils Rechtsgeschäfte. Diese Rechtsgeschäfte sind zweitens voneinander unabhängig (Abstraktion): Erweist sich etwa der Kaufvertrag als nichtig, muss das nicht auch für die Übereignungen gelten.

Ein Einkauf – drei Rechtsgeschäfte

Es gehört zu den bemerkenswerten Abstraktionen des BGB, dass wenn wir im Supermarkt z. B. Erdbeeren kaufen, wir dann nicht etwa einen Vertrag abschließen, sondern gleich derer drei: Erstens den Kaufvertrag (sog. Verpflichtungsgeschäft), durch den sich der Verkäufer verpflichtet, Besitz und Eigentum an den Erdbeeren zu übertragen, und im Gegenzug der Käufer dazu, den Kaufpreis zu zahlen, vgl. § 433 BGB. Zweitens liegt in der davon zu trennenden Übereignung der Erdbeeren ein weiteres Rechtsgeschäft, durch das Eigentum an den Erdbeeren nach § 929 S. 1 BGB vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Drittens liegt in der Zahlung des Kaufpreises eine weitere Übereignung nach § 929 S. 1 BGB – diesmal des Geldes vom Käufer an den Verkäufer.

Ausblick

Weiterlesen