§ 144 BGB regelt die spätere Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts. Sie ist ihrerseits ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt, dass das irrtümlich geschlossene Rechtsgeschäft doch wirksam sein soll. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (Auslegung etc.).
K verspricht sich (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und bestellt Orangen anstatt wie gewollt Äpfel. Als ihm der Fehler auffällt, nimmt er die Orangen dennoch entgegen und sagt: „Was soll’s.“
Rechtsfolge
Bestätigt der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft, ist nach § 144 Abs. 1 BGB die Anfechtung ausgeschlossen.
§ 144 BGB ist also eine Einwendung, wobei man darüber streiten mag, ob gegen § 142 Abs. 1 BGB (finde ich persönlich überzeugender) oder dessen Tatbestandsmerkmal „anfechtbares“ gerichtet.