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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Auslegung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft

Begriff

„Auslegung“ einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts ist ein vielschichtiger Begriff. Manchmal reformuliert er lediglich die anspruchsvolle Frage nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne selbst Kriterien oder Argumente beizusteuern. Teils meint „Auslegung“ die sorgfältige Ermittlung der relevanten Tatbestandsmerkmale (etwa des Rechtsbindungswillens oder des Geschäftswillens) anhand sämtlicher verfügbarer Umstände (Indizien). Teils wird so das von den Parteien Gewollte ergänzt oder gar missachtet. In Irrtumskonstellationen wird es wichtig, zwischen subjektiver Auslegung (§ 133 BGB) und objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu unterscheiden.

Bedeutungen

Zu den vielfältigen Bedeutungen (praktischen Verwendungsformen) der Rede von der „Auslegung“ einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäfts gehören insbesondere:

  • Die Frage nach dem Inhalt einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäfts. Dazu gleich.
  • Die Ermittlung der für eine rechtsgeschäftliche Bindung relevanten Tatbestandsmerkmale (etwa des Geschäftswillens) anhand sämtlicher Umstände (Indizien) des Falls. Dazu bei der Berücksichtigung sämtlicher Indizien.
  • Ergänzung oder gar Missachtung des tatsächlich Gewollten durch Anwendung fremdgesetzten Rechts. Dazu bei der Auslegung als fremde Rechtsetzung.
  • Die gegenständlich-mystische Vorstellung, einer Erklärung oder einem Willen mehr an Inhalten entnehmen zu können, als tatsächlich erklärt oder gewollt wurde. Dazu gleich.

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Wenn bei privater Rechtsetzung von „Auslegung“ die Rede ist, kann sich das gleichermaßen auf Rechtsgeschäft, Willenserklärung oder Vertrag beziehen. Es ist sogar üblich, mit §§ 133, 157 BGB zwei Normen gemeinsam zu zitieren, die sich mal auf die Willenserklärung und mal auf den Vertrag beziehen. Auch in der Literatur wird nicht immer klar, was genau eigentlich ausgelegt wird, wenn es um private Rechtsetzung geht. Doch ist das weniger tragisch als es klingt, da die meisten der hier genannten Bedeutungen und Gesichtspunkte gleichermaßen Willenserklärungen wie Rechtsgeschäfte betreffen.

Auslegung als Hineinlegen?

Anders als eine Auslegware (etwa ein Teppich oder eine Tapete), die in der realen Welt tatsächlich mehr Inhalte offenbart, wenn sie zunächst eingerollt war und man sie dann „auslegt“, lassen sich Wille oder Erklärung selbst bei aufwändigster Argumentation nicht dergestalt behandeln, dass sie dann aus sich heraus zusätzliche Inhalte offenbaren. Insbesondere ist die menschliche Aufmerksamkeit begrenzt, kann also immer nur wenige Gesichtspunkte gleichzeitig erfassen. Alles, was an Inhalten darüber hinausgeht, muss sich also anders begründen lassen als durch einen Hinweis auf das von den Parteien Gewollte bzw. Erklärte.

Frage nach dem „Inhalt“ der Willenserklärung

Oft enthält die Rede von einer Auslegung der Willenserklärung kein klares Argument oder konkrete Gesichtspunkte, sondern (re-) formuliert lediglich die Frage nach dem Inhalt einer Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäfts. So wird dann etwa darauf verwiesen, was dieser Inhalt sei, „ergebe sich eben durch Auslegung“. Oft verbirgt sich hier das Versagen der jeweils vertretenen Vertragstheorie, wenn diese den Inhalt eines Rechtsgeschäfts – etwa weil nicht gewollt oder nicht erklärt – nicht zu begründen vermag.

Ausblick

Gehaltvoller ist der Hinweis auf eine Auslegung von Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäft dort, wo es darum geht, ein Tatbestandsmerkmal wie etwa den Geschäftswillen unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien zu ermitteln, sowie bei der Auslegung als fremde Rechtsetzung.

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