StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Rechtsfolgen, Dritte und Ausbeutung

Siehe auch zum Grundtatbestand einer Drohung.

Rechtsfolgen

Anfechtbarkeit gem. § 142 BGB

Die Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist Anfechtungsgrund gem. § 142 Abs. 1 BGB („anfechtbares“). Damit ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig, sofern der Bedrohte die Anfechtung erklärt. Zudem tritt die Rechtsfolge des § 142 Abs. 2 BGB ein.

Anfechtungsfrist: § 124 BGB

Der Bedrohte hat nach § 124 BGB ein Jahr Zeit (vgl. Abs. 1), beginnend mit dem Ende der Zwangslage (vgl. Abs. 2 S. 1 Alt. 2), maximal jedoch 10 Jahre seit Abgabe (vgl. Abs. 3), um über seine Anfechtung zu entscheiden.

Dritte

Grundsatz: Drohung auch bei Drohung Dritter

Anders als bei der Täuschung durch Dritte, die in § 123 Abs. 2 BGB einschränkend geregelt ist, darf der Bedrohte zumindest nach dem Wortlaut des § 123 BGB auch dann anfechten, wenn ihn ein völlig außenstehender Dritter bedroht.

Die erziehungswütige Mutter M konfrontiert ihren 18jährigen Sohn S mit dem Messer, damit er im benachbarten Supermarkt 1 Kilogramm gesundes Gemüse und nicht nur Schokolade kauft.

Nothilfe

Leider führt diese klare Regelung des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht immer zu überzeugenden Ergebnissen. Das gilt besonders für die sogenannte Nothilfe:

Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung von Entführer E begleichen will.

In diesem Fall wäre es unsinnig, derartige Hilfsangebote durch eine Anfechtbarkeit zu sabotieren. Der Bedrohte würde nur geschädigt, nämlich in solchen Fällen keine Darlehen mehr bekommen. Während man sich über dieses Ergebnis weithin einig ist, fällt vielen die Begründung schwer.

Kohler, der diese Thematik früh diskutierte, führte ein Finalitätserfordernis auf Seiten des Drohenden ein. Doch mag der Erpresser im Fall von vornherein bezweckt haben, dass die Bank dem Bedrohten hilft, ohne dass dies etwas am Ergebnis ändern sollte.

Tatsächlich fehlt es hier deshalb an einer Drohung, weil der Bedrohte ein Rechtsgeschäft tätigt, an dem inhaltlich nichts auszusetzen ist. Bei der Drohung geht es letztlich um genau solche inhaltlichen Aspekte, auch wenn das nicht immer gesehen oder gerne zugegeben wird.

Drohung versus Ausbeutung

Schon angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Drohung) einerseits und § 138 Abs. 2 BGB (Ausbeutung) andererseits gilt es, beide Vorschriften voneinander abzugrenzen.

Nach der Rechtsprechung etwa müssen zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB besondere Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter sittenwidrig erscheinen lassen.

Mir erscheint es hier überzeugend und praktisch handhabbar zu fragen, ob sich die betroffene Person durch Abgabe ihrer Willenserklärung verschlechtert (dann Drohung) oder zwar noch verbessert, das jedoch zu wenig (dann Ausbeutung).

Typische Ansprüche bei einer Drohung

Umstritten ist, ob dem Bedrohten auch Ansprüche aus culpa in contrahendo gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB zustehen, und ob diese etwa auch bei einer unbeabsichtigten, fahrlässigen „Drohung“ greifen.

Die Rechtsprechung etwa bejaht dies, verlangt jedoch zusätzlich einen „Vermögensschaden“, während andere wenigstens § 124 BGB analog anwenden wollen.

Regelmäßig verwirklicht der Drohende auch deliktische Tatbestände gem. §§ 823 ff. BGB. So ist nach § 253 StGB eine Erpressung strafbar und damit Schutzgesetz (vgl. dazu Art. 2 EGBGB) gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Regelmäßig wird auch eine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vorliegen.

Bei sogar strafbaren Handlungen hilft es bisweilen, Strafanzeige zu erstatten und so die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ermitteln zu lassen. Die so gewonnenen Erkenntnisse kann man dann auch in einem Zivilprozess verwenden.

Weiterlesen