Rechtsfolgen, Dritte und Ausbeutung
Siehe auch zum Grundtatbestand einer Drohung.
Rechtsfolgen
Anfechtbarkeit gem. § 142 BGB
Die Drohung gem.
Anfechtungsfrist: § 124 BGB
Der Bedrohte hat nach
Dritte
Grundsatz: Drohung auch bei Drohung Dritter
Anders als bei der Täuschung durch Dritte, die in
Die erziehungswütige Mutter M konfrontiert ihren 18jährigen Sohn S mit dem Messer, damit er im benachbarten Supermarkt 1 Kilogramm gesundes Gemüse und nicht nur Schokolade kauft.
Nothilfe
Leider führt diese klare Regelung des
Bank B gewährt ihrem Kunden K ein Darlehen in voller Kenntnis dessen, dass K damit eine Lösegeldforderung von Entführer E begleichen will.
In diesem Fall wäre es unsinnig, derartige Hilfsangebote durch eine Anfechtbarkeit zu sabotieren. Der Bedrohte würde nur geschädigt, nämlich in solchen Fällen keine Darlehen mehr bekommen. Während man sich über dieses Ergebnis weithin einig ist, fällt vielen die Begründung schwer.
Kohler, der diese Thematik früh diskutierte, führte ein Finalitätserfordernis auf Seiten des Drohenden ein. Doch mag der Erpresser im Fall von vornherein bezweckt haben, dass die Bank dem Bedrohten hilft, ohne dass dies etwas am Ergebnis ändern sollte.
Tatsächlich fehlt es hier deshalb an einer Drohung, weil der Bedrohte ein Rechtsgeschäft tätigt, an dem inhaltlich nichts auszusetzen ist. Bei der Drohung geht es letztlich um genau solche inhaltlichen Aspekte, auch wenn das nicht immer gesehen oder gerne zugegeben wird.
Drohung versus Ausbeutung
Schon angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von
Nach der Rechtsprechung etwa müssen zur Nichtigkeit nach
Mir erscheint es hier überzeugend und praktisch handhabbar zu fragen, ob sich die betroffene Person durch Abgabe ihrer Willenserklärung verschlechtert (dann Drohung) oder zwar noch verbessert, das jedoch zu wenig (dann Ausbeutung).
Typische Ansprüche bei einer Drohung
Umstritten ist, ob dem Bedrohten auch Ansprüche aus culpa in contrahendo gemäß
Die Rechtsprechung etwa bejaht dies, verlangt jedoch zusätzlich einen „Vermögensschaden“, während andere wenigstens
Regelmäßig verwirklicht der Drohende auch deliktische Tatbestände gem.
Bei sogar strafbaren Handlungen hilft es bisweilen, Strafanzeige zu erstatten und so die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ermitteln zu lassen. Die so gewonnenen Erkenntnisse kann man dann auch in einem Zivilprozess verwenden.