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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Anfechtungserklärung

Begriff

Die Anfechtungserklärung ist gem. § 143 BGB ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) darauf gerichtet ist, das irrtümlich getätigte Rechtsgeschäft nicht gelten zu lassen.

Vertiefung

Einseitiges Rechtsgeschäft

Die Anfechtung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie gehört zu den sogenannten Gestaltungsrechten. Für Minderjährige und Geschäftsunfähige beachte § 131 BGB.

Als Rechtsgeschäft mag die Anfechtungserklärung ihrerseits anfechtbar sein.

Anfechtungsgegner

Nach § 143 BGB erfolgt diese Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem dort näher beschriebenen Anfechtungsgegner.

Im speziellen Fall der Anfechtung einer Innenvollmacht sollte diese Erklärung allerdings, sofern sie nach außen hin kundgetan wurde, dem Dritten gegenüber getätigt werden müssen. Denn diesen treffen dann die entscheidenden Rechtsfolgen.

Inhalt

Als Rechtsgeschäft unterliegt die Anfechtung der Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Das wird wichtig, wenn nicht ganz klar ist, ob der Irrende wirklich anfechten will. Schlüssiges Handeln reicht. Zu verlangen ist jedenfalls, dass er nicht mehr gebunden sein möchte. Ob er sich zumindest grob auf den Grund seiner Anfechtung berufen muss, ist umstritten.

Sofern die Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB dem Irrenden vorteilhafte Ansprüche (z. B. aus Leistungsstörung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB) zunichte machen würde, spricht das gegen eine Anfechtung.

Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit

Das Gesetz regelt regelmäßig ausdrücklich, ob ein Rechtsgeschäft direkt nichtig sein oder ob der Betroffene ein Anfechtungsrecht (als ein Gestaltungsrecht) erhalten und so selbst über diese Rechtsfolge entscheiden soll. So ordnet etwa § 118 BGB für den Scherz die Nichtigkeit an, während die §§ 119 f., 123 BGB jeweils Anfechtungsgründe liefern. Nicht gesetzlich geregelt und umstritten ist hingegen die Rechtsfolge fehlenden Erklärungsbewusstseins.

Siehe auch die rechtspolitische Frage, ob und warum sich das Recht zwischen den Rechtsfolgen einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit entscheidet.

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