Drohung
Siehe auch die Vertiefung zur Drohung.
Begriff
Bei einer Drohung gem.
Das Verständnis der zivilrechtlichen Drohung nach
Tatbestand
Willenserklärung
Wie die
Auch für die Drohungsanfechtung gilt das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Die Nichtigkeit nach
Drohung
Der Drohnende beeinflusst die privatautonome Entscheidung des Erklärenden so, dass dieser eine Willenserklärung abgibt, bei der wir nicht mehr davon ausgehen können, dass sie in dessen Interesse liegt. Oft spricht man hier daher von dem Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels.
Person des Drohenden
Bei der Drohung ist es – zumindest nach dem Wortlaut des
Drohung versus Warnung
Keine Drohung, sondern eine bloße Warnung ist es, wenn es auch aus Sicht des Bedrohten gar nicht in der Hand des Drohenden liegt, ob ein Übel eintritt oder nicht. Bsp.: Freund F weist darauf hin, dass wenn Schuldner S nie seine Schulden begleicht, ihm über kurz oder lang niemand mehr Geld leihen wird.
Kausalität („bestimmt worden ist“)
Der Erklärende muss zu seiner Willenserklärung durch die Drohung „bestimmt“ worden sein. Die Ankündigung des Nachteils muss also dazu führen, dass sich der Bedrohte für eine Willenserklärung entscheidet, die er ansonsten – zumindest in dieser Form und zu dieser Zeit – nicht abgegeben hätte.
Eine über diese bloße Kausalität hinausgehende Mindestschwelle (besondere Stärke, Spürbarkeit, Erheblichkeit etc) ist demgegenüber nicht erforderlich.
„widerrechtlich“
Herausforderung
Die Drohung bereitet nicht nur Juristen von jeher einiges Kopfzerbrechen. Warum etwa können wir nicht nach
Für Klausurzwecke reicht es hier allerdings, drei Fallgruppen einer Widerrechtlichkeit zu unterscheiden, mit denen man sich dem Problem immerhin annähern kann:
Rechtswidriges Mittel
Eine widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn die für den Fall der Nichtabgabe der Willenserklärung angekündigte Handlung rechtswidrig, also von der Rechtsordnung verboten ist. Dieses Verbot kann sich nicht nur aus dem Zivilrecht, sondern auch dem Strafrecht oder generell dem öffentlichen Recht ergeben.
Spaziergänger S wird an einer dunklen Straßenecke von Räuber R – unterstützt von einer vorgehaltenen Pistole – mit dem großzügigen Angebot konfrontiert, diesem seine Brieftasche auszuhändigen und dafür sein Leben geschenkt zu bekommen.
Rechtswidriger Zweck
Ebenfalls nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB widerrechtliche Drohung ist die Verfolgung eines rechtlich verbotenen Zwecks, also wenn die Rechtsordnung das vom Drohenden verfolgte Ziel missbilligt.
Student S ist sein Studium zu langwierig, er möchte schnell vorankommen und daher in den Drogenhandel einsteigen. Leider weigert sich sein Mieter M, den Stoff für ihn auf der Straße zu verticken. Daher kündigt S an, dann eben den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wozu er auch berechtigt wäre.
Unzulässige „Mittel/Zweck-Relation“
Selbst bei der Verfolgung rechtmäßiger Ziele mit rechtmäßigen Mitteln kann eine Drohung widerrechtlich sein. Man spricht dann von fehlender „Mittel/Zweck-Relation“ bzw. fehlender „Konnexität“.
Sachlich geht es hier vor allem um Inhalt und Reichweite des staatlichen Gewaltmonopols. Selbst berechtigte Ansprüche sollen nicht „irgendwie“, sondern nur auf den vom Staat dafür bereitgehaltenen Wegen durchgesetzt werden.
Omi O beobachtet gerne aus dem Fenster heraus, was alles so auf der Straße vor sich geht. Als sie Nachbar N dabei erwischt, wie er bei Rot über die Ampel fährt, reagiert sie geistesgegenwärtig: Erkläre sich N nicht dazu bereit, dem Tierschutzbund 100 € zu spenden, werde sie sein Rauditum strafrechtlich anzeigen.