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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Heilung eines Formmangels

Begriff

Bisweilen sieht die Formvorgabe eine sogenannte Heilungsmöglichkeit vor, bei der sich die Missachtung einer Formvorschrift als letztlich unschädlich erweist. Der Formmangel einer nur mündlich vereinbarten Bürgschaft etwa wird nach § 766 S. 3 BGB „geheilt“, sobald der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt.

Beispiele

Eine Heilungsmöglichkeit findest Du regelmäßig sehr nah bei der jeweiligen Formvorgabe:

Grundstückskauf

§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB: Heilung z. B. eines Grundstückskaufs bei späterem Eigentumsübergang (durch Auflassung nach § 925 BGB und Eintragung gem. § 873 Abs. 1 BGB) → notarielle Beratung anlässlich der Auflassung

Schenkung

§ 518 Ab. 2 BGB: Heilung eines Schenkungsversprechens durch Bewirken der versprochenen Leistung → hier spürt der Schenkende dann typischerweise, was er tatsächlich verliert.

Bürgschaft

§ 766 S. 3 BGB: Heilung eines Bürgschaftsvertrags durch Erfüllung → auch hier spürt der Bürge bei tatsächlicher Erfüllung, was er wirklich verliert.

Geschäftsanteile

§ 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG: Heilung der Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Abtretung → notarielle Beratung anlässlich der tatsächlichen Abtretung, vgl. § 15 Abs. 3 BGB

Wie Du siehst, wird bei der der Heilung der mit der Formvorgabe bezweckte Schutz anders erzielt. Das ist oft dann der Fall, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wird.

Klausur

In einer Klausur prüfst Du die Heilung als Einwendung gegen die Formnichtigkeit nach § 125 BGB, also etwa bei einem Grundstückskauf wie folgt:

Denkbar wäre es hier auch, die Nichtigkeit gemäß §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 BGB und die Heilung gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB auf gleicher Ebene wie den Kaufvertrag zu prüfen.

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